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Arbeitnehmerüberlassung

In der heutigen Arbeitswelt hat die Arbeitnehmerüberlassung eine wichtige Rolle eingenommen. Grund hierfür ist, dass Unternehmen hierdurch ihr eigenes Kostenrisiko senken können und an Flexibilität gewinnen. Bei der Zeit- oder Leiharbeit verleiht ein Arbeitgeber, der Verleiher, seine Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen, den Entleiher. Der Leiharbeiter wird also im Betrieb des Entleihers tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als Verleiher bleibt aber weiterhin bestehen. Die Verleihung von Arbeitskräften ist im Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, AÜG, geregelt.

Die Rechtsanwälte von GRP Rainer beraten Sie in allen Fragen aus dem Bereich der Leiharbeit.

AÜG: Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die im AÜG geregelt sind. So bedarf der Verleiher grundsätzlich der Erlaubnis nach § 1 AÜG, damit seine Arbeitnehmerüberlassung rechtens ist. Allerdings gibt es hierzu gesetzliche Ausnahmen. Informieren Sie sich diesbezüglich bereits im Vorfeld. Die Anwälte von GRP beraten Sie umfassend zum AÜG, erstellen für Sie maßgeschneiderte Arbeitsverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen, die Ihre Belange berücksichtigen.

Kündigungsschutz: Das Leiharbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Verleiher und dem Arbeitnehmer ist ein reguläres Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber denselben Rechten und Pflichten unterliegt, wie in sonstigen Arbeitsverhältnissen auch. Das heißt, es gelten nicht nur die einschlägigen arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen, sondern auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz des Abreitnehmers. Dieser Punkt ist vielen Leiharbeitern oftmals nicht bewusst und es lohnt sich, bei Problemen Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Hierfür stehen die auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei gern zur Verfügung.

Arbeitszeitkonto: Auf dem Arbeitszeitkonto werden die geleisteten Arbeitszeiten des Arbeitnehmers durch den Entleiher erfasst. Arbeitet der Arbeitnehmer mehr Stunden als vertraglich vereinbart, werden diese als Plusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Arbeitet er weniger, werden Minusstunden abgezogen. Allerdings muss sich der Abzug von Minusstunden innerhalb der gesetzlichen Grenzen des AÜG bewegen und ist etwa dann unzulässig, wenn sich der Entleiher in Annahmeverzug befindet. Es ist ratsam, bzgl. der Führung eines Arbeitszeitkontos Rechtsrat von einem versierten Rechtsanwalt einzuholen, um etwaige Fehler und deren Konsequenzen zu vermeiden. Gerne stellen wir von GRP Rainer Ihnen hierzu einen kompetenten Anwalt an die Seite, der sich mit den Anforderungen an Zeitarbeitsunternehmen bestens auskennt.

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