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Arbeitsrecht Kündigung

Die Kündigungserklärung sollte von Rechtsanwälten auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist zwischen Kleinbetrieben und größeren Betrieben zu unterscheiden. Allein für die letztgenannten findet das Kündigungsschutzgesetz KSchG Anwendung. Ausschlaggebend ist, dass eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern überschritten wird, in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes liegt die Grenze bei mehr als zehn Arbeitnehmern Ferner muss der betroffene Arbeitnehmer mindesten sechs Monate betriebszugehörig gewesen sein.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes KSchG können nur Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.

Findet das Kündigungsschutzgesetz KSchG hingegen Anwendung, muss dem Arbeitgeber ein Kündigungsgrund zur Seite stehen, damit eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein kann. Im Bereich der ordentlichen Kündigung, d.h. einer Kündigung mit Kündigungsfrist, kommen hierfür die betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Die Kündigung muss stets das äußerste Mittel darstellen - ultima ratio. Dies bedeutet, dass es keine milderen Maßnahmen gibt, um die betrieblichen Missstände zu beseitigen. Dabei hat der Arbeitgeber zuvor alle in Betracht kommenden Möglichkeiten, wie etwa die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, Zuweisung eines anderen Tätigkeitsbereiches etc. auszuschöpfen.

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bietet das Kündigungsschutzgesetz keinen besonderen Schutz. Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Hierzu zählen erhebliche Pflichtverletzungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses.

Eine Kündigungserklärung hat stets schriftlich zu erfolgen und muss dem Arbeitnehmer auch zugehen.

Kurze Fristen: Bei einer Kündigung ist es wichtig, schnell zu handeln und sich umfassend von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn nachdem eine Kündigung erklärt wurde, stehen dem Arbeitnehmer nur kurze Fristen zur Verfügung, um eine etwaige Unwirksamkeit der Kündigung durch Rechtsanwälte prüfen zu lassen. So muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche Einspruch beim Betriebsrat einlegen, bzw. innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Aber auch als Arbeitgeber, der die Wirksamkeit einer Kündigung im Vorfeld, oder auch im Nachhinein überprüfen lassen möchte, finden Sie in unserer Kanzlei den richtigen Rechtsanwalt.

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