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Das Architektenrecht ist kein konzentriert geregeltes Rechtsgebiet, sondern umfasst Regelungen verschiedener Rechtsquellen. Neben den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts gilt es daher die Besonderheiten des Architektenrechts zu beachten. Dazu gehören insbesondere die Haftpflicht sowie das Urheberrecht eines Architekten.
Dem Architekten obliegt eine besondere Haftpflicht. Er hat nämlich gegenüber seinem Vertragspartner, dem Bauherrn, besondere Aufklärungs- und Planungspflichten zu erfüllen. Der Architekt muss den Bauherrn beispielsweise über bestehende Risiken des Bauvorhabens aufklären. Unterlässt er eine ordnungsgemäße Aufklärung, kann er sich gegenüber seinem Vertragspartner schadensersatzpflichtig machen. Daher ist es ratsam, sich bereits im Vorfeld über bestehende Beratungspflichten anwaltlich beraten zu lassen. Auf diese Weise kann einer späteren Auseinandersetzung vorgebeugt werden. Hierfür sind die Rechtsanwälte von GRP Rainer der richtige Ansprechpartner. Doch auch wenn bereits eine Inanspruchnahme droht, sind wir der Rechtsanwalt an Ihrer Seite.
Das Werk eines Architekten ist urheberrechtlich geschützt. Der Architekt hat deshalb die Verwertungsrechte seines Werkes inne, sodass es ohne seine Zustimmung nicht – auch nicht vom Bauherrn – erneut errichtet werden darf. Urheberrechtsverletzungen können zum Schadensersatzanspruch des Architekten führen. Die Anwälte von GRP Rainer unterstützen Sie als Architekten, wenn Sie sich in Ihrem Urheberrecht verletzt sehen. Wir überprüfen etwaige Verstöße und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Aber auch wenn Sie als Bauherr unsicher sind, ob Ihr Bauwerk urheberrechtlich geschützt ist, beraten wir Sie umfassend. Sollte es sich um ein geschütztes Werk handeln, treten wir mit der Gegenseite in Kontakt und verhandeln über die Zustimmung zur Verwertung oder auch die Übertragung der Verwertungsrechte für das Werk.
Zu unserem Leistungskatalog gehören daneben die Überprüfung bestehender Architektenverträge sowie deren Erstellung. Insbesondere die eigene Erstellung von Architektenverträgen ermöglicht es, Ihre Interessen – sei es als Architekt oder als Bauherr – umfassend im Vertragswerk festzuhalten. Hierdurch werden spätere Schwierigkeiten schon vor Beginn eines Vertragsverhältnisses vermieden. Für eine individuelle und vollumfängliche Beratung stellen wir Ihnen einen versierten Anwalt unserer Kanzlei an die Seite, der Ihre persönlichen Belange rechtlich umsetzt.
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