|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
Ansparrücklage - Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage
als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln.
Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung
einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen
für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten nachträglich mit einer
Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde
davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die
Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu
konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der "voraussichtlichen"
Investition entspricht.
Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen
sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte
Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig,
eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig
verfolgt werden können. [Zurück zum Archiv]
| Standorte |
 |
 |
Köln
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Tel.: +49 221-27 22 75-0
|
 |
 |
 |
Berlin
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30-88 706 404-5
|
| |
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
Bonn
Bundeskanzlerplatz 2-10
53113 Bonn
Tel.: +49 228-26 73 38 5
|
|
 |
 |
Düsseldorf
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
Tel.: +49 211-54 03 99-10
|
| |
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
Hamburg
Am Kaiserkai 1
20457 Hamburg
Tel.: +49 40–80 80 74 72-7
|
|
 |
 |
München
Maximilianstrasse 35a
80539 München
Tel.: +49 89-24 21 83-82
|
|
|
|