GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München

Rechtsanwälte Steuerberater GRP - Versiert. Verlässlich. Vorausschauend. Home Koeln Berlin Bonn Duesseldorf Hamburg Muenchen
News-Archiv

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |


Arbeitsunfähigkeit - Anzeigepflicht beim Arbeitgeber

Die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeitbeim Arbeitgeber wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Wann hat dieKrankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvorgelegt werden? Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvom Arzt vorgelegt werden muss?
Nach derzeitiger Rechtslage ist der Arbeitnehmerverpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich amersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den erstenArbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauerder Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeberzu erfolgen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit längerals 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigungüber das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicheDauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. DerArbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung zubringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als in der ursprünglichenBescheinigung angegeben.
Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umständenberechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zuverlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einenMissbrauchsverdacht begründen (z. B. bei auffällig häufigerArbeitsunfähigkeit für kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung hauptsächlichzum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.).
Das Bundesarbeitsgericht hatte in jüngsterVergangenheit entschieden, dass der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist,wenn der Arbeitgeber generell die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigunganordnet. (BAG-Beschluss v. 25.1.2000 - 1 ABR 3/99)

[Zurück zum Archiv]

 

Rechtsanwälte
Michael Rainer
Rechtsanwalt
Chiara Bahrig
Rechtsanwältin
Annette Bröhl
Rechtsanwältin
Stephanie Ersfeld-Friedenstab
Rechtsanwältin
Marc Klaas
Rechtsanwalt
Dr. Gerhard Lenzen
Rechtsanwalt
Spyridon Papadopoulos
Rechtsanwalt
Claudia Susann Schneider
Rechtsanwältin
Friederike Vieten
Rechtsanwältin
 
Steuerberater
Wilfried Großmann
Steuerberater
Gabriele Rainer
Steuerberater
           
 
Standorte
Köln
Hohenzollernring 21-23
50672  Köln
Tel.: +49 221-27 22 75-0
Berlin
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30-88 706 404-5
Bonn
Bundeskanzlerplatz 2-10
53113 Bonn
Tel.: +49 228-26 73 38 5
  Düsseldorf
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
Tel.: +49 211-54 03 99-10
Hamburg
Am Kaiserkai 1
20457 Hamburg
Tel.: +49 40–80 80 74 72-7
  München
Maximilianstrasse 35a
80539 München
Tel.: +49 89-24 21 83-82