GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München

Rechtsanwälte Steuerberater GRP - Versiert. Verlässlich. Vorausschauend. Home Koeln Berlin Bonn Duesseldorf Hamburg Muenchen
News-Archiv

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |


Aufklärungspflichten bei einem Aufhebungsvertrag

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten, besteht nicht.

Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber – unter Umständen auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags – einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 – 3 AZR 339/00)

Anmerkung: Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt.

Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich - am besten schriftlich - informiert.

[Zurück zum Archiv]

 

Rechtsanwälte
Michael Rainer
Rechtsanwalt
Chiara Bahrig
Rechtsanwältin
Annette Bröhl
Rechtsanwältin
Stephanie Ersfeld-Friedenstab
Rechtsanwältin
Marc Klaas
Rechtsanwalt
Dr. Gerhard Lenzen
Rechtsanwalt
Spyridon Papadopoulos
Rechtsanwalt
Claudia Susann Schneider
Rechtsanwältin
Friederike Vieten
Rechtsanwältin
 
Steuerberater
Wilfried Großmann
Steuerberater
Gabriele Rainer
Steuerberater
           
 
Standorte
Köln
Hohenzollernring 21-23
50672  Köln
Tel.: +49 221-27 22 75-0
Berlin
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30-88 706 404-5
Bonn
Bundeskanzlerplatz 2-10
53113 Bonn
Tel.: +49 228-26 73 38 5
  Düsseldorf
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
Tel.: +49 211-54 03 99-10
Hamburg
Am Kaiserkai 1
20457 Hamburg
Tel.: +49 40–80 80 74 72-7
  München
Maximilianstrasse 35a
80539 München
Tel.: +49 89-24 21 83-82