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Ausübung des Mitgliedschaftsrechts bei Austritt eines Gesellschafters Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters
der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt
aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung
seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte
nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm
zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind
entsprechend reduziert.
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