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Fragerecht und Auskunftspflicht bei Neueinstellung

Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe, Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind.

Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote. Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o. g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann.

Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar.
Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 – 2 AZR 621/01)

Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme) oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit.

Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war, offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag.

Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97)

In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages. (BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98)

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