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Kopplungsangebote in der Werbung Um Kopplungsangebote handelt es sich, wenn eine oft hochwertige Ware
zu einem extrem günstigen Preis nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese Verkaufsmethode wird von einigen
Unternehmen verstärkt als Marketingstrategie eingesetzt.
Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der
Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote
die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind.
Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer
Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das
für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger
erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde.
Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von
Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über
den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend
informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke
Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund
tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 I ZR 173/01)
Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit
einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen,
unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 I ZR 71/01) [Zurück zum Archiv]
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