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Mietverträge mit Angehörigen Verträge unter Angehörigen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum
einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des
Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient - ebenso wie die bürgerlich-rechtliche
Wirksamkeit - bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich
oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist.
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