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Vertragsstrafen in den AGB von Bauverträgen – Rechtsprechungsänderung

Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, – ohne Einzelnachweis – seinen Schaden, der durch die verspätete Leistung entstanden ist, geltend zu machen.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel führt.

Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen. Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.

Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01)

Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 – VII ZR 46/98)

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