GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Bremen, Essen, Hannover, Nürnberg, London

Rechtsanwälte Steuerberater GRP - Versiert. Verlässlich. Vorausschauend. Home Köln Berlin Bonn Bremen Essen Düsseldorf Frankfurt Hamburg Hannover München Nürnberg Stuttgart London
News-Archiv

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |


Schuldzinsenabzug bei Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes

Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist demnach für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil soweit erforderlich Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Schuldzinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten setzt voraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.4.2004 gilt es Folgendes zu beachten:

  • Anschaffungskosten: Hier sollte zwingend eine nach außen hin erkennbare Zuordnung der Anschaffungskosten zu dem vermieteten und dem eigengenutzten Teil durch den Steuerpflichtigen, z. B. durch Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag, erfolgen. Trifft der Steuerpflichtige keine Zuordnungsentscheidung, werden die Anschaffungskosten den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zugeordnet.

  • Herstellungskosten: In Rechnung gestellte Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil betreffen (z. B. Aufwendungen für Bodenbeläge, Malerarbeiten oder Sanitärinstallationen in einer einzelnen Wohnung), sind diesem Gebäudeteil gesondert zuzuordnen. Diese Aufwendungen müssen entweder durch den Unternehmer gesondert abgerechnet oder durch den Steuerpflichtigen in einer gleichartigen Aufstellung gesondert aufgeteilt und ausgewiesen werden. Kosten, die das Gesamtgebäude betreffen (z. B. Aufwendungen für den Aushub der Baugrube, den Rohbau, die Dacheindeckung, den Außenanstrich), sind den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für die Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat, ohne die auf die jeweiligen Gebäudeteile entfallenden Kosten gesondert auszuweisen.
Wirtschaftlicher Zusammenhang: Für den Werbungskostenabzug ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den zugeordneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den vermieteten Gebäudeteil unabdingbar. Dieser soll nur dann vorliegen, wenn dieser Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden ist.

Die vorstehenden Grundsätze können - unter weiteren Voraussetzungen - auch für ein vom Steuerpflichtigen beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer angewendet werden, das als selbstständiger Gebäudeteil zu behandeln ist. Die vom Steuerpflichtigen vorgenommene tatsächliche Zuordnung von Darlehen bleibt auch maßgebend, wenn er die vormals selbst genutzte Wohnung später vermietet.

[Zurück zum Archiv]

 

Rechtsanwälte
Michael Rainer
Rechtsanwalt
Chiara Bahrig
Rechtsanwältin
Friederike Eggerath
Rechtsanwältin
Dr. Iris Geis
Rechtsanwältin
Marc Klaas
Rechtsanwalt
Inga Koböcken
Rechtsanwältin
Jens Koch, LL.M.
Rechtsanwalt
Attorney at law (NY)
Dr. Gerhard Lenzen
Rechtsanwalt
Tim Montag
Rechtsanwalt
Jan Noll
Rechtsanwalt
Tobias Nöthe
Rechtsanwalt
Michael Wiechmann
Rechtsanwalt
 
Steuerberater
Wilfried Großmann
Steuerberater
Gabriele Rainer
Steuerberater
           
 
Standorte
Köln
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Tel.: +49 221 2722750
Berlin
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30 887064045
Bonn
Bundeskanzlerplatz 2-10
53113 Bonn
Tel.: +49 228 2673385
Bremen
Parkallee 117
28209 Bremen
Tel.: +49 421 34756444
Düsseldorf
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
Tel.: +49 211 54039910
Essen
Ruhrallee 185
45136 Essen
Tel.: +49 201 8945282
Frankfurt
Taunusanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 505060709
Hamburg
Am Kaiserkai 1
20457 Hamburg
Tel.: +49 40 808074727
Hannover
Bahnhofstraße 8
30159 Hannover
Tel.: +49 511 93639480
München
Maximilianstraße 35a
80539 München
Tel.: +49 89 24218382
Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel.: +49 911 88197310
Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel.: +49 711 22254499
London
The Broadgate Tower, Level 12, 20 Primrose Street, London, EC2A 2EW, UK
Tel.: +44 207 5962772