GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Bremen, Essen, Hannover, Nürnberg, London

Köln  •  Berlin  •  Bonn  •  Bremen  •  Düsseldorf  •  Essen  •  Frankfurt  •  Hamburg  •  Hannover  •  München  •  Nürnberg  •  Stuttgart  •  London
Rechtsanwälte Steuerberater GRP - Versiert. Verlässlich. Vorausschauend. Home
News-Archiv

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |


Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 8.004 € (bis 31.12.2009 = 7.680 €) überschreiten - bis 31.12.2011* - , sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2007 die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.

Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung sind nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die dem Kind bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Ebenso wenig sind die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Denn auch diese Beiträge sind für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines Kfz gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf - so der BFH.

Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung wird die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

* Geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Ab 1.1.2012 verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.

[Zurück zum Archiv]

 

Rechtsanwälte
Michael Rainer
Rechtsanwalt
Chiara Bahrig
Rechtsanwältin
Friederike Eggerath
Rechtsanwältin
Dr. Iris Geis
Rechtsanwältin
Marc Klaas
Rechtsanwalt
Inga Koböcken
Rechtsanwältin
Jens Koch, LL.M.
Rechtsanwalt
Attorney at law (NY)
Dr. Gerhard Lenzen
Rechtsanwalt
Tim Montag
Rechtsanwalt
Jan Noll
Rechtsanwalt
Tobias Nöthe
Rechtsanwalt
Michael Wiechmann
Rechtsanwalt
 
Steuerberater
Wilfried Großmann
Steuerberater
Gabriele Rainer
Steuerberater
           
 
Standorte
Köln
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Tel.: +49 221 2722750
Berlin
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30 887064045
Bonn
Bundeskanzlerplatz 2-10
53113 Bonn
Tel.: +49 228 2673385
Bremen
Parkallee 117
28209 Bremen
Tel.: +49 421 34756444
Düsseldorf
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
Tel.: +49 211 54039910
Essen
Ruhrallee 185
45136 Essen
Tel.: +49 201 8945282
Frankfurt
Taunusanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 505060709
Hamburg
Am Kaiserkai 1
20457 Hamburg
Tel.: +49 40 808074727
Hannover
Bahnhofstraße 8
30159 Hannover
Tel.: +49 511 93639480
München
Maximilianstraße 35a
80539 München
Tel.: +49 89 24218382
Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel.: +49 911 88197310
Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel.: +49 711 22254499
London
The Broadgate Tower, Level 12, 20 Primrose Street, London, EC2A 2EW, UK
Tel.: +44 207 5962772