GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Bremen, Essen, Hannover, Nürnberg, London

Köln  •  Berlin  •  Bonn  •  Bremen  •  Düsseldorf  •  Essen  •  Frankfurt  •  Hamburg  •  Hannover  •  München  •  Nürnberg  •  Stuttgart  •  London
Rechtsanwälte Steuerberater GRP - Versiert. Verlässlich. Vorausschauend. Home
News-Archiv

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |


Nutzung geschäftlicher Daten aus früherem Arbeitsverhältnis

Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte infrage kommen.

Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.

Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat. Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt.

So haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 26.2.2009 klargestellt, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.

[Zurück zum Archiv]

 

Rechtsanwälte
Michael Rainer
Rechtsanwalt
Chiara Bahrig
Rechtsanwältin
Friederike Eggerath
Rechtsanwältin
Dr. Iris Geis
Rechtsanwältin
Marc Klaas
Rechtsanwalt
Inga Koböcken
Rechtsanwältin
Jens Koch, LL.M.
Rechtsanwalt
Attorney at law (NY)
Dr. Gerhard Lenzen
Rechtsanwalt
Tim Montag
Rechtsanwalt
Jan Noll
Rechtsanwalt
Tobias Nöthe
Rechtsanwalt
Michael Wiechmann
Rechtsanwalt
 
Steuerberater
Wilfried Großmann
Steuerberater
Gabriele Rainer
Steuerberater
           
 
Standorte
Köln
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Tel.: +49 221 2722750
Berlin
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30 887064045
Bonn
Bundeskanzlerplatz 2-10
53113 Bonn
Tel.: +49 228 2673385
Bremen
Parkallee 117
28209 Bremen
Tel.: +49 421 34756444
Düsseldorf
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
Tel.: +49 211 54039910
Essen
Ruhrallee 185
45136 Essen
Tel.: +49 201 8945282
Frankfurt
Taunusanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 505060709
Hamburg
Am Kaiserkai 1
20457 Hamburg
Tel.: +49 40 808074727
Hannover
Bahnhofstraße 8
30159 Hannover
Tel.: +49 511 93639480
München
Maximilianstraße 35a
80539 München
Tel.: +49 89 24218382
Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel.: +49 911 88197310
Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel.: +49 711 22254499
London
The Broadgate Tower, Level 12, 20 Primrose Street, London, EC2A 2EW, UK
Tel.: +44 207 5962772