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Die Mietrechtsreform greift zum 1.9.2001

Mit der Reform des Mietrechts soll ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern und eine Anpassung an die derzeitigen gesellschaftlichen Realitäten stattfinden. Nachfolgend sollen einige wichtige Punkte der Reform stichpunktartig aufgezeigt werden:

  • Die Miete darf künftig alle drei Jahre nur noch um 20 % statt um 30 % steigen.
  • Index- und Staffelmiete sind zeitlich unbeschränkt zulässig. Der erforderliche Mieterschutz wird bei der Staffelmiete durch das Sonderkündigungsrecht und bei der Indexmiete durch die Beschränkung auf einen zulässigen und allseits bekannten Preisindex (Lebenshaltungskostenindex) gewährleistet.
  • Für den Mieter ist die ordentliche Kündigungsfrist generell auf drei Monate gesenkt worden. Für den Vermieter beträgt sie je nach Dauer des Mietverhältnisses künftig 3 Monate und verlängert sich nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate. Eine ordentliche Kündigung von Seiten des Vermieters kann nur erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse, z. B. Eigenbedarf oder schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters, vorliegt.
  • Bei einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens kann dem Störer – das können Mieter oder Vermieter sein – fristlos gekündigt werden (sog. Zerrüttungskündigungen). Das Verschulden des Störers spielt in Zukunft eine wichtige Rolle; Kindergeschrei reicht aber nach wie vor als Kündigungsgrund nicht aus.
  • Die Mietrechtsreform erweitert das Fortsetzungsrecht des Mietvertrages von Ehegatten und Familienangehörigen auf eingetragene Lebenspartner und Personen, die mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben.
  • Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gibt es künftig eine bundeseinheitliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren für Eigenbedarf- und Verwertungskündigungen. Diese Frist kann durch Landesverordnung auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.
  • Behinderte und Senioren können bei Bedarf die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf eigene oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen.
Altverträge: Für Altverträge gelten die neuen Regelungen (z. B. hinsichtlich der Kündigungsfristen) nur dann, wenn im Vertrag keine konkreten Fristen genannt sind. Denn dann kommen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen – und damit die neuen Vorschriften – zum Tragen.

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