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Kündigung wegen Verstoßes gegen eine Trinkgeldregelung In einem vom Landesarbeitsgericht Mainz (LAG) entschiedenen Fall war ein
Arbeitnehmer seit 1992 in einem Hotelrestaurant als Kellner beschäftigt.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Im Zuge eines Betriebsübergangs
wurde das Hotel 2009 übernommen. Bis zu dem Zeitpunkt war der Kellner
berechtigt, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu
behalten. Er erzielte nach seinen Angaben Trinkgelder von nicht unter 500
monatlich. Am 21.2.2010 erteilte ihm sein neuer Arbeitgeber die
Anweisung, dass er ab sofort nicht mehr bei den Gästen kassieren dürfe,
sondern nur noch die Geschäftsleitung.
Das Trinkgeld solle nunmehr in einem Geldbeutel gesammelt und dann gleichmäßig
unter dem Personal aufgeteilt werden. Hiermit war der Kellner nicht
einverstanden. Der Arbeitgeber erteilte ihm wegen Verstößen
gegen die neue Regelung am 24.2.2010 und am 25.2.2010 eine schriftliche
Abmahnung. Mit Schreiben vom 13.3.2010 und nochmals vom 30.3.2010 kündigte
er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die
Richter des LAG hatten nun zu entscheiden, ob diese Abmahnungen bzw. die Kündigungen
berechtigt waren. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, gegenüber
allen Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem
Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht
durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines
anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Das Weisungsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer
bestimmte Aufgaben zuzuweisen oder auch zu entziehen.
Das LAG hat in dem o. g. Fall entschieden, dass der Arbeitgeber dem
Kellner nicht verbieten durfte, bei den von ihm bedienten Kunden selbst zu
kassieren und das ihm gegebene Trinkgeld zu behalten. Bei einem Trinkgeld
handelt es sich um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche
Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber
geschuldeten Leistung zahlt. Erhält das Bedienungspersonal vom Gast
neben dem Rechnungsbetrag freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm dieses
unmittelbar zu. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, einseitig zu
bestimmen, dass das Trinkgeld von der Geschäftsleitung zu kassieren
und anschließend unter dem Personal zu verteilen ist. [Zurück zum Archiv]
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Köln
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Tel.: +49 221 2722750
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Berlin
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30 887064045
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Bonn
Bundeskanzlerplatz 2-10
53113 Bonn
Tel.: +49 228 2673385
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Bremen
Parkallee 117
28209 Bremen
Tel.: +49 421 34756444
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Düsseldorf
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
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Essen
Ruhrallee 185
45136 Essen
Tel.: +49 201 8945282
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Frankfurt
Taunusanlage 1
60329 Frankfurt am Main
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Am Kaiserkai 1
20457 Hamburg
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Hannover
Bahnhofstraße 8
30159 Hannover
Tel.: +49 511 93639480
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München
Maximilianstraße 35a
80539 München
Tel.: +49 89 24218382
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90443 Nürnberg
Tel.: +49 911 88197310
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Stuttgart
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The Broadgate Tower, Level 12,
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