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Unbezahlter Urlaub und Sozialversicherung

Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer zur Sozialversicherung ist von mehreren Faktoren abhängig. Zum einen muss es sich um eine Beschäftigung gegen Entgelt handeln und zum anderen muss eine Verfügungsgewalt des Arbeitgebers vorhanden sein, die sich auf Art, Zeit und Ort der zu leistenden Arbeit bezieht. Bei bezahltem Urlaub (Jahresurlaub) werden die o. g. Kriterien als gegeben angesehen und die Versicherungspflicht bleibt bestehen.

Reguläre Arbeitnehmer: Unter Umständen plant ein Arbeitnehmer einen längeren Urlaub, sodass der zustehende Jahresurlaub nicht ausreicht. Hier hat der Arbeitnehmer in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu vereinbaren.

  • Für diesen Zeitraum besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Feiertagsvergütung.
  • Die Versicherungspflicht und somit die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt nur für vier Wochen erhalten.
  • Der Arbeitnehmer ist nach Ablauf der 4-Wochen-Frist ab- bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit wieder anzumelden.
  • Werden in diesem Zeitraum Sondervergütungen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld fällig, sind hierauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und die Lohnsteuer abzuführen.
  • Bei freiwillig Versicherten dagegen wird die Krankenversicherung weder vom bezahlten noch unbezahlten Urlaub berührt. Die Beiträge sind regulär weiterzuzahlen; der Leistungsanspruch wird ebenfalls nicht berührt.
Für den abgemeldeten Zeitraum kann sich der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.

Aufnahme eines Studiums: Nimmt ein Arbeitnehmer unter Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ein Studium auf und wird er für die Dauer des Studiums beurlaubt, so kommt eine Erhaltung der Versicherungspflicht nur während des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs in Frage.

Arbeitet der Betreffende jedoch während der Semesterferien im bisherigen Beruf, bleibt er versicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit – wie sie sonst bei der Beschäftigung von Studenten in den Semesterferien im Bereich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zutrifft – kommt daher nicht in Betracht.

Arbeitnehmer, die für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung eines geringfügig gekürzten Entgelts beurlaubt werden, gehören weiterhin dem Kreis der Beschäftigten an und bleiben versicherungspflichtig. Allerdings kommt nur für solche Zeiten Versicherungspflicht in Betracht, in denen das weitergezahlte Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze (bis 31.3.2003 = 325 Euro, ab 1.4.2003 = 400 Euro) übersteigt.

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