| DWS ImmoFlex Vermögensmandat |
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Derzeit sorgen sich viele Anleger des Dachfonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat ( WKN: DWS0N0; ISIN: DE000DWS0N09 ) um ihr Geld. Der seit dem 02.04.2012 geschlossene DWS ImmoFlex der Deutsche-Bank-Tochter DWS Investment GmbH ist bei weitem nicht der erste Fonds, der seine Anteilsscheinausgabe und -rücknahme aussetzen muss. Zu viele Anleger wollten scheinbar ihre Anteile am DWS ImmoFlex zurückgeben, deshalb sollen nun die flüssigen Mittel im Fondsvermögen nicht mehr ausreichen, um alle Anleger ohne massive Preisabschläge auszuzahlen. Um die verbleibenden Anleger zu schützen hat die DWS daher nun die Ausgabe und Rücknahme der Anteile vorübergehend ausgesetzt. Über 40 Prozent des Fondsvermögens des DWS ImmoFlex soll in den beiden Krisenfonds SEB ImmoInvest und CS Euroreal stecken. Zudem soll der DWS ImmoFlex als Dachfonds mit über 80 Prozent seiner Investitionen an insgesamt noch 8 anderen offenen Immobilienfonds beteiligt sein, worunter ein erheblicher Anteil auf Fonds entfällt, die ihrerseits bereits geschlossen wurden. Ob und wann der DWS ImmoFlex wieder geöffnet werden kann, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Die Aussetzung der Anteilsscheinausgabe des DWS ImmoFlex hat daher bei seinen Anlegern zu großer Verunsicherung geführt. Doch sollten Sie als betroffener Anleger, nicht tatenlos abwarten. Vielmehr ist es sinnvoll, von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, mit denen Sie sich schadlos halten können. Diese Prüfung übernehmen die im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwälte von GRP Rainer gern und umfassend für Sie. Insbesondere prüfen unsere Anwälte, ob Sie bereits im Zuge der Fondsvermittlung möglicherweise falsch beraten wurden. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn Ihr Vermittler mit der Sicherheit des Fonds argumentiert und herausgestellt hat, dass für die Beteiligungssumme keinerlei Gefahren drohten und die Möglichkeit der Schließung des Fonds nicht aufgezeigt hat. Darin könnte eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank zu sehen sein, die zum Schadensersatzanspruch führen kann. Auch klären unsere Rechtsanwälte, ob Ihnen möglicherweise Rückvergütungen verschwiegen wurden, die die Bank ihrerseits für die Fondsvermittlung erhalten hat, sog. „Kick-Backs“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Banken zur Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet. Anderenfalls kann ebenfalls ein Schadensersatzanspruch des Anlegers bestehen. Beachten Sie dabei: Schadensersatzansprüche sind stets eine Frage des Einzelfalles und können nicht pauschal bejaht oder verneint werden. Eine genaue Prüfung durch einen Anwalt ist daher unerlässlich. Die Anwälte unserer Kanzlei haben bereits eine Vielzahl fondsgeschädigter Anleger betreut. Zu beachten ist allerdings, dass Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen. Tritt Verjährung ein, ist ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar, wenn der Anspruchsgegner sich hierauf beruft. Lassen Sie Ihre Fondsbeteiligung deshalb zeitnah von GRP Rainer LLP überprüfen.
Sammelklagen in Deutschland?
Dachfonds DWS ImmoFlex Vermögensmandant – ein weiterer Fonds muss schließen
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