| Debi Select |
|
Die Debi-Select-Gruppe, unter der Debi Select Verwaltungs GmbH zusammmengefasst, besteht aus drei einzelnen Fondsgesellschaften, der Debi Select classic Fonds GbR, der Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG sowie der Debi Select flex GbR. Diese von den Anlageberatern oftmals als absolut sicher angepriesenen Debi-Select-Fonds bereiteten ihren Anleger über Monate hinweg große Sorgen: Abgesehen von immer wieder auftauchenden beunruhigende Mitteilungen über die finanzielle Lage der Fonds, wurden die Anleger lange im Unklaren über die Höhe des Fondsvermögens und die tatsächliche Lage der Fonds gelassen. Nachdem die für den 3. März 2012 geplante außerordentliche Gesellschafterversammlung für die drei Debi Select-Fonds abgesagt wurde, fand eine ordentliche Gesellschafterversammlung am 21./ 22. April 2012 statt. Hier soll mehr Transparenz für die Zukunft versprochen worden sein, allerdings soll der Geschäftsführer der Fonds an mehreren Stellen eingeräumt haben, dass ihm Teile der von den Anlegern geforderten Informationen nicht vorliegen. Die Rede soll zudem von Investitionen in diverse Biogaskraftanlagen in Weißrussland gewesen sein. Anschließend soll für eine Sanierung der Fonds geworben worden sein. Ob dies den Anlegern wirklich weiterhilft, erscheint jedoch zweifelhaft. Die Fonds haben offenbar mit ernstzunehmenden Schwierigkeiten zu kämpfen und der Informationsfluss an die Anleger, die in der Versammlung keine umfassende Bilanz, sondern lediglich einen Kurzbericht über das Jahr 2010 erhalten haben sollen, wirkt weiterhin bedenklich. Anleger, die bereits im Jahre 2009 ihre Beteiligung ordnungsgemäß gekündigt haben, werden zudem scheinbar unter dem Vorwand verzögerter Jahresabschlüsse hingehalten; viele von ihnen warten immer noch auf die Rückzahlung ihrer Einlagesumme, heißt es. Es deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt wurden. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR sind wohl nicht dargelegt worden. Auch sind die Anleger wohl nicht über etwaige Nachhaftungsansprüche aufgeklärt worden, die auch nach Kündigung der Beteiligung noch Jahre fortbestehen. Diese Prüfung übernehmen die im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwälte von GRP Rainer gern und umfassend für Sie. Die Verletzung der den Anlageberatern grundsätzlich obliegenden Aufklärungspflichten kann die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sein. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese, Verjährungsfrist zu hemmen, ist das schnelle Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche. Außerdem sollen die von Anlageberatern in Bezug auf die Debi-Select-Fonds im Vertrieb ausgegebenen Emissionsprospekte fehlerhaft sein, sodass die Berater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ggf. für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
Geschädigte Anleger sollten sich einem erfahrenen Rechtsanwalt anzuvertrauen, der alles daran setzten wird, den Anleger möglichst schadlos zu halten. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte zudem umgehend stattfinden, da je nach den Umständen des Einzelfalls kurze Verjährungsfristen drohen. Dabei kann es auf das Kaufdatum oder das Zeichnungsdatum des Fonds ankommen.
Debi Select: Rückabwicklung und Schadensersatz möglich
Erstes Prospekthaftungsurteil gegen Debi Select
Sammelklagen in Deutschland?
Weiter Unsicherheiten beim Debi Select
Die Unsicherheit um Debi Select steigt weiter
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||






























