| Degi Global Business |
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Nach Auskunft der Aberdeen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft wird der im November 2009 geschlossene Fonds Degi Global Business ( WKN: A0ETSR; ISIN: DE000A0ETSR6 ) aufgelöst. Der Fonds, der sich insbesondere an Großinvestoren richtete, reiht sich damit in eine Reihe offener Immobilienfonds ein (darunter der Degi Europa, KanAm-US Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value), die nach ihrer Aussetzung der Anteilsrücknahme nicht wieder öffnen konnten. Grund für die Schließung des Degi Global Business soll gewesen sein, dass der Fonds aufgrund der Finanzkrise über nicht ausreichend liquide Mittel verfügte, um alle Rückgabewünsche seiner Anleger zu erfüllen. Weitere Schwierigkeiten soll bereitet haben, dass seit 2005 vor allem in Zagreb und Bukarest Immobilien des Fonds an Wert eingebüßt hatten. Die Auflösung des Degi Global Business soll sich über drei Jahre hinziehen. Geplant sei, dass jährlich zwei Auszahlungen des verbliebenen Fondsvermögens an die Anleger erfolgen. Zu befürchten ist allerdings, dass die Anleger auf diesem Wege Einbußen werden hinnehmen müssen. Anleger des Degi Global Business sollten nicht tatenlos abwarten, sondern aktiv werden. Es besteht die Möglichkeit, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zusteht. Zwar sind Schadensersatzansprüche stets am jeweiligen Einzelfall durch einen versierten Rechtsanwalt zu prüfen. Betroffene Anleger sollten jedoch von einem Anwalt, der mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertraut ist, insbesondere überprüfen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bestehen kann. Ein Schadensersatzanspruch kommt bei unzureichender Risikoaufklärung in Betracht, etwa wenn die Bank das Risiko der Fondsbeteiligung nicht ordnungsgemäß dargestellt hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank nur auf die Sicherheit der Beteiligung abgestellt und das Risiko der Schließung nicht erwähnt hat. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann eine Pflichtverletzung der Bank darstellen, die zum Schadensersatz führen kann. Zudem sollte ein Rechtsanwalt überprüfen, ob Rückvergütungen, die für die Vermittlung des Fonds möglicherweise an die Bank geflossen sind sog. Kick-Backs, verschwiegen wurden. Auch aus diesem Grund kann ein Schadensersatzanspruch des Anlegers bestehen, wenn die Bank gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen hat. Da Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen, sollten Anleger nicht zu lange warten.
Sammelklagen in Deutschland?
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