| Degi International |
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Nach Auskunft der Aberdeen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH, Verwalter des DEGI International Immobilienfonds, wird der der Immobilienfonds nun abgewickelt und liquidiert. Diese Nachricht erfüllt die Anleger des Fonds zu Recht mit Sorge: Der Degi International hat es nicht geschafft, während seiner Schließung seit November 2009 ausreichend Kapital zu beschaffen, um alle zu erwartenden Rückgabewünsche seiner Anleger bei erneuter Öffnung erfüllen zu können. Folge der unzureichenden Liquidität ist die Abwicklung des Fonds. Die Liquidation des Degi International soll bis zum 15. Oktober 2014 andauern. Ab April 2012 sollen halbjährliche Auszahlungstranchen an die Anleger erfolgen. Trotz dieser geplanten Auszahlungen sind Verluste für die Anleger zu erwarten. Insbesondere die Anleger, die ihre Ersparnisse in den Fonds investiert und hiermit eine sinnvolle Altersvorsorge treffen wollten, können und wollen aber keine Verluste hinnehmen. Sie fühlen sich schlecht beraten. Allerdings gibt es dennoch Hoffnung für Anleger, sich schadlos halten zu können. Denn es besteht die Möglichkeit, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank, die den Fonds vermittelt hat, besteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist dabei stets eine Frage des Einzelfalles und kann nie pauschal bejaht oder verneint werden. Es bedarf der Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Zu prüfen sind aber regelmäßig folgende Punkte, die wir von GRP Rainer gern für Sie umfassend abklären:So kommt in Betracht, dass Anleger von ihrer Bank fehlerhaft beraten wurden. Wenn nämlich die Bank den Fonds als sehr sichere Anlage angepriesen hat und dabei die bestehenden Risiken (wie etwa dessen Schließung oder die Möglichkeit des Wertverlustes) verschwiegen hat, könnte bereits eine fehlerhafte Beratung der Bank vorliegen. Diese kann zum Schadensersatzanspruch verpflichten. Es ist in jedem Fall ratsam, Ihren Fall von einem Anwalt auf diese Möglichkeit hin zu prüfen. Zum anderen kommt ein Schadensersatzersatzanspruch wegen sog. „Kick-back“-Zahlungen in Betracht. Hierbei handelt es sich um Rückvergütungen, die für die Vermittlung des Fonds an die Bank geflossen sind. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Anleger nicht über „Kick-backs“ informiert. Ist in Ihrem Fall also keine Information über geflossene „Kick-Backs“ erfolgt, kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank bestehen. Lassen Sie sich auch über diesen Punkt rechtlich beraten. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer stehen Ihnen hierzu gern zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche durchsetzen zu können, ist es nun wichtig, dass Sie schnell einen Rechtsanwalt aufsuchen, der Ihre Situation überprüft. Denn ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Ihre Ansprüche verjähren.
Liquidation des Degi International – Anleger sollten jetzt reagieren!
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