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Die gesetzlichen Bestimmungen für Gewerberaummietverhältnisse unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten von denen für Wohnraummietverhältnisse. Insbesondere besteht bei gewerblichen Mietverhältnissen weder ein besonderer Kündigungsschutz noch die sog. Sozialklausel, also das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung.
Im Gewerbemietrecht kann die Ausgestaltung des Mietvertrages von existentieller Bedeutung sein, da diese oftmals für eine lange Dauer eingegangen und erhebliche Investitionen für den Umbau von Mietobjekten getätigt werden. Es ist deshalb ratsam, einen gewerblichen Mietvertrag vor Vertragsschluss von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Diese Aufgabe übernehmen die Rechtsanwälte von GRP Rainer gern für Sie. Vor allem überprüfen wir Ihren Vertrag darauf, ob er sich mit Ihren unternehmerischen Bedürfnissen vereinbaren lässt.
Zu den Beratungsleistungen unserer Kanzlei gehören außerdem die Erstellung von Mietverträgen für gewerbliche Vermieter und Mieter. Hierdurch werden Ihre Interessen von Anfang an rechtswirksam in das Vertragswerk eingebaut und es wird auf diese Weise späteren Schwierigkeiten vorgebeugt. Wir stellen Ihnen hierfür einen versierten Anwalt an die Seite, der Sie umfassend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten berät. So kann es beispielsweise bei befristeten Mietverträgen ratsam sein, einseitige Verlängerungsoptionen in den Vertrag aufzunehmen. Bei unbefristeten Mietverträgen dagegen kann es sich anbieten, von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Vereinbarungen zu treffen. Daneben sollte der Gewerbemietvertrag Regelungen über die Anpassung des Mietzinses während der Vertragslaufzeit enthalten, da es hierzu keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. Das gewerbliche Mietrecht bietet diverse Regelungsoptionen, die die Rechtsanwälte von GRP Rainer zu Ihrem persönlichen Vorteil nutzen werden.
Des Weiteren unterstützen Sie die Rechtsanwälte von GRP Rainer, wenn Sie als Vermieter einen zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Mieter haben. Wir beraten Sie über die Möglichkeiten sich von Ihrem Vertrag zu lösen und reichen – wenn nötig – Räumungsklage ein. Auch unterstützen unsere erfahrenen Anwälte Sie dabei Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
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Mietrecht - Für die Sanierung ist der Mieter zuständig
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