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Montranus Fonds

Anleger der Montranus Fonds I-III Medienfonds wurde die Fondsbeteiligung insbesondere anhand zu erwartender Steuervorteile schmackhaft gemacht.

Diese in Aussicht gestellten Steuervorteile könnten für die Anleger allerdings ins Gegenteil umschlagen. Denn bereits im Jahre 2009 wurde bekannt, dass die Finanzverwaltung weit niedrigere Verluste im Beitrittsjahr der Fondsgesellschaften anerkennt als einkalkuliert war. Die Folge hiervon ist, dass Anleger mit hohen Steuernachzahlungen zu rechnen haben.

Daneben besteht ein weiteres Problem der Fonds darin, dass sie sich weit schlechter entwickeln, als ihre Prospekte es erwarten ließen. Aus diesem Grund droht den Anlegern zudem, dass sie über ihre Ausschüttungen hinaus privates Kapital einsetzen müssen, um ihren Steuerpflichten nachkommen zu können.

Betroffene Anleger sollten vor diesem Hintergrund nicht untätig zusehen wie sich ihre Verluste mehren, sondern ihre Beteiligung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die Bank, die den Fonds vermittelt hat, zustehen.

Die im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwälte von GRP Rainer untersuchen ihre Fondsbeteiligung umfassend auf Schadensersatzansprüche und Lösungsmöglichkeiten.

Anlegern kann ein Schadensersatzanspruch insbesondere deshalb zustehen, weil die fondsvermittelnden Banken nicht ordnungsgemäß über die Risiken, die bei der Fondsbeteiligung bestehen, aufgeklärt haben. Verletzt die Bank aber ihre Aufklärungspflichten schuldhaft, werden Schadensersatzansprüche des Anlegers ausgelöst.

Daneben kommt in Betracht, dass Banken Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt haben, obwohl eine diesbezügliche Aufklärungspflicht bestand. Auch das Verschweigen von Rückvergütungen kann nach der Rechtsprechung Schadensersatzansprüche des Anlegers auslösen.

Ein weiterer Anknüpfungspunkt für geschädigte Anleger kann die Widerrufsbelehrung der Helaba Dublin sein, die als finanzierende Bank agierte. Mehrere Landgerichte sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen der Finanzierungsverträge, die die Anleger nach dem Fondskonzept zur Finanzierung eines Teils ihrer Beteiligung abgeschlossen haben, fehlerhaft sind. Folge hiervon wäre, dass ein Widerruf hinsichtlich dieses Vertrages noch möglich ist.

Die Überprüfung der Fondsbeteiligung kann sich für den Anleger also durchaus lohnen. Lassen Sie sich deshalb von einem unserer fachkundigen Anwälte hinsichtlich Ihrer Ansprüche beraten.

Zu beachten ist allerdings, dass Sie nicht zu lange zögern sollten: Ansprüche aus Fondsbeteiligungen unterliegen der Verjährung, die zum Ende des Jahres 2011 eintreten könnte. Wenn Ansprüche einmal verjährt sind, sind sie nicht mehr durchsetzbar, wenn sich der Gegner hierauf beruft. In diesem Fall könnten also tatsächlich bestehende Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden und der Schaden bleibt beim Anleger.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin an einem unserer Standorte in Köln, Bonn, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart!
 

Montranus Fonds – Anleger sollten Verluste nicht tatenlos hinnehmen!
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