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Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder
Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen hat. Das
gilt insbesondere auch dann, wenn z. B. die Voraussetzungen einer
pauschalierten Besteuerung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu
Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Internetzugang und die
Internetnutzung oder einer Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse
nicht vorliegen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.9.2012 entschieden, dass nur der
"ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der arbeitsrechtlich
geschuldete ist. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht.
Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen, die im Arbeitsvertrag
aufgeführt sind. Aber auch auf die mündlich vereinbarten
Leistungen besteht ein vertraglicher Anspruch. Gewährt der
Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern regelmäßig mehrfach bestimmte
Leistungen vorbehaltlos, kann daraus ein "vertraglicher"
Anspruch auf diese Leistungen entstehen - auch wenn diese nicht vereinbart
sind.
Die Gefahr liegt nunmehr darin, dass arbeitsrechtlich sehr schnell aus zunächst
freiwillig gewährten Leistungen ein vertraglicher Anspruch entsteht
und es sich somit nicht mehr um "freiwillige Arbeitgeberleistungen"
handelt, obwohl den beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
dies gar nicht bewusst sein muss.
Anmerkung: Fraglich ist, wie die Finanzverwaltung mit diesem
Urteil umgeht, also ob sie es über den entschiedenen Fall hinaus
anwenden wird. Eine Stellungnahme liegt zzt. noch nicht vor. [Zurück zum Newsverzeichnis]
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