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Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung
oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
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