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Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Ablehnung der Bewerbung Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder
Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend
machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist einhalten. Die Frist ist
wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei
Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in
dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
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