|
Strenge Anforderungen zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses Ehegatten-Arbeitsverhältnisse unterliegen besonderen Voraussetzungen
und stehen ständig im Visier der Finanzverwaltung. Damit solche
Arbeitsverhältnisse auch steuerlich anerkannt werden, müssen sie
zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich
durchgeführt werden. Gleichzeitig müssen sie inhaltlich dem
entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich ist.
Bei Verträgen zwischen Fremden wird üblicherweise die
Arbeitszeit festgelegt, d. h. an welchen Tagen und zu welchen Stunden der
Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Es ist unter Fremden nicht üblich, dass
sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen
oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig
dem Arbeitgeber überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im
Einzelnen zu leisten ist oder aber dies in der freien Entscheidung des
Arbeitnehmers liegt. Dies kann zwar auch unter Fremden ausnahmsweise
vorkommen. Bei einem Arbeitsverhältnis, das nur eine Teilzeitbeschäftigung
zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz
des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten
nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis
des Arbeitgebers überlassen. Zum Nachweis der vom Arbeitnehmer
erbrachten Arbeitsleistung können dann aber Belege, z. B. in Form von
Stundenzetteln, üblich sein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.11.2012 die
Forderung aufgestellt, dass die Arbeitsleistung - sofern sie sich nicht
aus der Art der Tätigkeit ergibt - durch Festlegung der Arbeitszeiten
geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss.
Entsprechend wurden die Zahlungen an den Ehegatten inklusive gezahlter
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die abgeführten Beiträge
zur Sozialversicherung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt,
sondern als Entnahme qualifiziert. [Zurück zum Newsverzeichnis]
| Standorte |
 |
 |
Köln
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Tel.: +49 221 2722750
|
 |
 |
 |
Berlin
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30 887064045
|
|
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
Bonn
Bundeskanzlerplatz 2-10
53113 Bonn
Tel.: +49 228 2673385
|
|
 |
 |
Bremen
Parkallee 117
28209 Bremen
Tel.: +49 421 34756444
|
|
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
Düsseldorf
Königsallee 92a
40212 Düsseldorf
Tel.: +49 211 54039910
|
|
 |
 |
Essen
Ruhrallee 185
45136 Essen
Tel.: +49 201 8945282
|
|
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
Frankfurt
Taunusanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 505060709
|
|
 |
 |
Hamburg
Am Kaiserkai 1
20457 Hamburg
Tel.: +49 40 808074727
|
|
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
Hannover
Bahnhofstraße 8
30159 Hannover
Tel.: +49 511 93639480
|
|
 |
 |
München
Maximilianstraße 35a
80539 München
Tel.: +49 89 24218382
|
|
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel.: +49 911 88197310
|
|
 |
 |
Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel.: +49 711 22254499
|
 |
 |
 |
London
The Broadgate Tower, Level 12,
20 Primrose Street, London, EC2A 2EW, UK
Tel.: +44 207 5962772
|
|
|
|
|