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Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für GmbH-Geschäftsführer? Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz sind die Gerichte für Arbeitssachen
ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.
In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit
gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder
Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur
Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen
sind (z. B. GmbH-Geschäftsführer). Für einen
Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person
sind demnach die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Das
gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.
Für Ansprüche aus dem der Geschäftsführertätigkeit
zugrunde liegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte zuständig.
Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und so weit der Rechtsstreit nicht
das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft,
sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Dies ist z. B. der Fall,
wenn der Organvertreter Rechte auch mit der Begründung geltend macht,
nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte
Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis
umgewandelt.
Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer
einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig
als ein Geschäftsführerdienstvertrag zu qualifizieren ist und
mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird.
Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer
einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der
Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen
Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine
wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die
Einhaltung der Schriftform voraussetzt. Ansprüche aus diesem
Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft vor
den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt
auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung
auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche. [Zurück zum Newsverzeichnis]
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Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Tel.: +49 221 2722750
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Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: +49 30 887064045
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53113 Bonn
Tel.: +49 228 2673385
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Parkallee 117
28209 Bremen
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