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Unterschiedliche Entscheidungen beim Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam
zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv
ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren
gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) befasste sich in mehreren
Entscheidungen mit der Frage, ob der Steuervorteil des sog.
Splittingtarifs (bzw. - im Lohnsteuerabzugsverfahren - der
Steuerklassenkombination III/V) auch von gleichgeschlechtlichen Partnern,
die gemeinsam in einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft"
leben, in Anspruch genommen werden kann. Es ist zu unterschiedlichen
Ergebnissen gelangt.
Mit Urteil vom 5.12.2011 hat der 12. Senat des FG eine solche Ausdehnung
des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt,
weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche und ihr der klar
erkennbare gesetzgeberische Wille entgegenstehe, eine derartige
Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe
eben nicht vorzunehmen. Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden
hat der 4. Senat mit Beschluss vom 7.12.2011 das Anliegen zweier
Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren
Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V
zugewiesen zu bekommen.
Der 3. Senat kam jedoch in seinen Beschlüssen vom 12.9. und vom
2.12.2011 zum gegenteiligen Ergebnis und hat im Wege der Aussetzung der
Vollziehung den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V
gewährt.
Anmerkung: Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 2.12.2011 hat die
unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH)
eingelegt. Mit Beschluss vom 7.12.2011 hat auch das FG Niedersachsen die
Aussetzung der Vollziehung wegen der Änderung der Steuerklassen bei
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt, jedoch die
Beschwerde zum BFH zugelassen. [Zurück zum Newsverzeichnis]
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