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Steuervergünstigung bei der Erbschaftsteuer entfällt auch beim Zwangsverkauf des Betriebes Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für das Betriebsvermögen
bei der Erbschaftsteuer werden u. a. gewährt, wenn inländisches
Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht.
Inländisches Betriebsvermögen ist auch das einem freien Beruf
dienende Vermögen. Das Betriebsvermögen bei freiberuflicher Tätigkeit
umfasst insoweit die Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des
freien Berufs dienen. Ertragsteuerlich wird beim Tod eines Freiberuflers
dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen
Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über.
Diese Beurteilung ist auch für die Betriebsvermögenseigenschaft
maßgebend.
Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz
fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber
innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb u. a. einen Gewerbebetrieb oder
einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft veräußert.
Das Erbschaftsteuergesetz stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Veräußerung
des entsprechenden Betriebsvermögens ab; die Norm enthält
danach keinen Anhalt, dass zwangsweise veranlasste Betriebsvermögensveräußerungen
von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein könnten.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 17.3.2010 wäre
es mit dem Gesetz unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des
Betriebs durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung
abgestellt würde. Denn es soll nur erreicht werden, dass eine
Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der
Erbschaftsteuerbelastung scheitert. [Zurück zum Newsverzeichnis]
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