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1-%-Regelung auf Grundlage des "Bruttolistenneupreises" Von der Fachwelt heftig umstritten ist die Tatsache, dass die 1-%-Regelung
vom "Bruttolistenneupreis" und nicht vom tatsächlichen
Kaufpreis des Pkw angewandt wird. Das macht sich insbesondere bei
gebraucht gekauften Fahrzeugen bemerkbar.
Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass zum Arbeitslohn auch die
Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der
Arbeitnehmer privat nutzen kann, gehören. Dieser Vorteil kann
entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des
Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt
wird, mit 1 % des "Bruttolistenneupreises" (sog. 1-%-Regelung)
bewertet werden.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall durfte
ein Steuerpflichtiger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Das
gebrauchte Fahrzeug hatte noch einen Wert von rund 32.000 . Der
Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 . Das Finanzamt setzte
als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens
entsprechend der 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises
einen Betrag in Höhe von 814 monatlich an. Dagegen machte der
Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der
Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem
würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert.
Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen
einen Abschlag vorsehen.
Der BFH hielt in seiner Entscheidung vom 13.12.2012 an der Rechtsprechung
fest, dass die 1-%-Regelung als pauschalierende Bewertungsregelung
individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des
Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lässt. Schon früher
hatte er entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug
unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich
unerheblich bleiben, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht
erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen
ist.
Er folgte auch nicht dem Einwand, dass heutzutage auch Neufahrzeuge
praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft werden
und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten ist,
Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom
Bruttolistenneupreis.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil des
Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt,
sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener
Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und
Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese
Aufwendungen sind weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen,
möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.
Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen
Fahrzeugpreise abstellt, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils
durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), wird hier der
Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung,
sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts
ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer
ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet. [Zurück zum Newsverzeichnis]
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