| OHG Offene Handelsgesellschaft |
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Die offene Handelsgesellschaft, OHG, ist eine Personengesellschaft, d. h. eine Vereinigung mehrerer Personen, die miteinander ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches, HGB, unterhalten. Voraussetzung für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Personen, die miteinander einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Die OHG wird in das Handelsregister eingetragen und existiert für den allgemeinen Geschäftsverkehr ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung. Sie kann neu gegründet werden, aber auch aus einer BGB-Gesellschaft oder durch Beitritt in das Gewerbe eins Einzelkaufmannes hervorgehen. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind im Handelsgesetzbuch geregelt. Danach sind erst einmal alle Gesellschafter zur Führung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Diese Regelungen sind allerdings dispositiv, können also durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Hierdurch wird ein großer Gestaltungsspielraum innerhalb der OHG geschaffen. Es empfiehlt sich daher schon frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertragsgestaltung zu beauftragen. So können einzelne Gesellschafter in der Geschäftsführung beschränkt oder auch von ihr ausgeschlossen werden. Bedeutsam ist aber in diesem Zusammenhang, dass mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt sein muss. Diese Befugnis kann nicht – wie etwa in der GmbH – auf einen außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten übertragen werden. Bevor man sich für den Zusammenschluss zu einer OHG entscheidet, sollte eines bedacht werden: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter gesamtschuldnerisch und persönlich, also mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung einzelner Gesellschafter ist nicht möglich. Auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft haftet ein ehemaliger Gesellschafter weitere fünf Jahre zumindest für die Verbindlichkeiten, die bei seinem Austritt begründet waren. Aufgrund der einerseits teilweise abdingbaren Regelungen innerhalb eines OHG-Gesellschaftsvertrages und der andererseits zum Teil zwingenden Regelungen, empfiehlt es sich unbedingt, vor dem Abschluss eines solchen Vertrages Rechtsrat einzuholen. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer beraten Sie hierzu gern und umfassend über die Freiheiten, die eine OHG bieten kann, aber auch die Verpflichtungen, die Sie mit sich bringt. Lassen Sie sich daher von einem unserer Anwälte individuell und kompetent beraten. Wir stellen Ihnen hierfür einen erfahrenen Rechtsanwalt an die Seite, der Ihre persönliche Situation mit Ihnen analysiert und die für Ihre Belange passenden Schritte einleitet. Unsere Kanzlei übernimmt für Sie die Erstellung von Gesellschaftsverträgen, die Überprüfung bereits bestehender Vereinbarungen und hilft bei der etwaig nötigen Auflösung einer OHG. Zudem stellen wir Ihnen einen versierten Anwalt an die Seite, wenn es darum geht, Schadensersatzansprüche innerhalb der Gesellschaft oder gegenüber Dritten durchzusetzen. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer helfen Ihnen bei der außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche und sind gleichsam ihr starker Partner, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.
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