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UBS 3 Sector Real Estate Europe

Viele Anleger des UBS 3 Sector Real Estate Europe Immobilienfonds ( WKN: 977268; ISIN: DE0009772681 ) sind verunsichert, da der Fonds nun bereits zum zweiten Mal geschlossen wurde: Nachdem der Fonds bereits im Oktober 2008 für ein Jahr geschlossen worden war, wurde er zum 06.10.2010 erneut eingefroren. Grund hierfür sollen horrende Abflüsse aus dem Fonds innerhalb kurzer Zeit sowie Unsicherheiten, die der Entwurf des neuen Investmentgesetz mit sich bringe, sein.

Vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere andere Fonds nach zweijähriger Sperre nicht wieder öffnen konnten, sondern abgewickelt werden müssen, befürchten viele Anleger nun, ihr eingesetztes Kapital nicht vollständig zurückzuerhalten.

Es empfiehlt sich für Betroffene, fachkundigen Rechtsrat einzuholen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass Anleger sich schadlos halten können, wenn ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank, die den Fonds vermittelt hat, zusteht. Dabei ist zu beachten, dass das Bestehen eines Schadensersatzanspruches stets eine Frage des Einzelfalles ist.

Zum einen könnte in Betracht kommen, dass Sie als Anleger bereits von Ihrer Bank fehlerhaft beraten wurden. Wurde ihnen nämlich etwa zugesichert, dass der Fonds sicher ist oder wurden Sie nicht darüber aufgeklärt, dass das Risiko der Schließung des Fonds oder des Wertverlustes besteht, könnte bereits eine fehlerhafte Beratung der Bank vorliegen. Ist dies der Fall, könnte Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zustehen. Es ist in jedem Fall ratsam, Ihren Fall von einem Anwalt auf diese Möglichkeit hin prüfen zu lassen.

Zum anderen kann eine Haftung der Bank im Rahmen der sog. Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Betracht kommen. Danach macht sich die beratende Bank nämlich schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Anleger nicht über etwaig an sie geflossene Rückvergütungen für die Fondsvermittlung („Kick-backs“) informiert. Sollten Sie also nicht über Rückvergütungen der Bank informiert worden sein, könnte Ihnen auch aus diesem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zustehen. Lassen Sie sich auch über diesen Aspekt rechtlich beraten.

Es ist wichtig, dass Sie zeitnah einen Rechtsanwalt aufsuchen, der Ihren Fall auf das Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche überprüft. Denn derartige Schadensersatzansprüche unterliegen in der Regel der Verjährung.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin an einem unserer Standorte in Köln, Bonn, Berlin, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart!
 

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