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VIP Medienfonds 2

Den Anlegern des VIP Medienfonds 2 steht möglicherweise weiterer Ärger bevor. Zuzüglich zu dem drohenden Verlust bereits verbuchter Steuervorteile sowie des vollständigen Kapitalverlustes könnten die Anleger als Gesellschafter des Fonds darüber hinaus zur Zahlung weiteren Geldes aufgefordert werden.

Der Medienfonds VIP 2 befindet sich seit Ende 2009 in der Liquidation. Das bedeutet, dass alle noch vorhandenen Vermögenswerte verwertet und zur Befriedigung der Gläubiger des Fonds eingesetzt werden müssen. Erst wenn alle Verbindlichkeiten beglichen wären und danach noch Mittel zur Verfügung stünden, würden diese den Anlegern des Fonds zuteil.

Nach Auskunft der Fondsgesellschaft ist im Falle des VIP 2 allerdings nicht davon auszugehen, dass für die einzelnen Gesellschafter etwas übrig bleibt. Vielmehr müssen die Gesellschafter befürchten, dass die Mittel des Fonds nicht einmal für die Gläubigerbefriedigung ausreichen werden. Dies würde weitere Konsequenzen nach sich ziehen:
Nach dem Konzept des Fonds mussten die Gesellschafter bei ihrem Eintritt nicht 100 %, sondern lediglich einen Teil (55 %) ihrer Zeichnungssumme bzw. Einlage leisten. Das bedeutet, dass die Kommanditisten, die ihre Einlage nicht vollständig erbracht haben, weiterhin für die Verbindlichkeiten des Fonds haften und zwar solange, bis sie ihre volle Einlage erbracht haben (§ 172 HGB). Die Gesellschafter des Fonds verlieren dann also nicht „nur“ ihr eingesetztes Kapital, sondern müssen darüber hinaus weiteres Kapital nachschießen. Das könnte einige Anleger allerdings finanziell überfordern.

Um diesen „worst case“ möglichst zu verhindern, empfiehlt es sich für die Anleger, rasch Rechtsrat einzuholen. Denn es besteht die Hoffnung, dass sich die Anleger des Fonds mit fachkundiger Hilfe schadlos halten können. Um zu überprüfen, ob dies in Ihrem Fall in Betracht kommt, stehen wir von GRP Rainer Ihnen gern zur Verfügung. Dabei achten unsere Rechtsanwälte vor allem auf folgende Punkte:
Zunächst klären wir, ob Sie von der Fonds vermittelnden Bank fehlerhaft beraten wurden. Eine Falschberatung kommt z. B. dann in Betracht, wenn Sie nicht auf die Risiken des Fonds hingewiesen wurden, wie etwa dem möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals oder der Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zudem können Prospektfehler vorliegen.

Daneben prüfen wir, ob seitens der Bank Rückvergütungen für die Vermittlung des Fonds (sog. „Kick-Backs“) geflossen sind und gegenüber dem Anleger verschwiegen wurden.

All diese Punkte können im Ergebnis zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führen und damit dazu, dass er sein Geld zurückerhält. Allerdings bedarf dies stets der Einzelfallprüfung durch einen Rechtsanwalt. Dies sollte möglichst zeitnah geschehen denn gerade im Fall des VIP 2 könnte die Verjährung etwaig bestehender Ansprüche drohen.
Die Anwälte von GRP Rainer haben bereits viele geschädigte Fondsanleger vertreten.

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