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Vertragshändlerrecht

Ein Vertragshändler betreibt ein eigenes Gewerbe, mit dem er in seinem Namen die Produkte eines anderen Unternehmers vertreibt bzw. dessen Absatz fördert. In den meisten Fällen ist der Vertragshändlervertrag als sog. Rahmenvertrag ausgestaltet und rechtlich als gemischttypischer zu qualifizieren, der Elemente verschiedener Vertragstypen enthält. Der Vertragshändler darf die Marke des Herstellers verwenden und bekommt von diesem oftmals Gebietsschutz eingeräumt, also das Recht, als einziger Händler in einem genau bestimmten Gebiet die Produkte des Herstellers zu vertreiben. Ein typisches Beispiel für einen Vertragshändler ist der Kfz-Vertragshändler.

Ein Vertragshändlervertrag ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Der Vertragshändler richtet seine Tätigkeit auf den Vertrieb der Herstellerprodukte aus und ist Teil von dessen Vertriebsorganisation. Der Vertragshändler ist deshalb von dem Hersteller-Unternehmen in hohem Maße abhängig. Üblich sind sog. Absatzbindungen, wodurch der Vertragshändler u. a. zur Durchführung vorgegebener Werbemaßnahmen oder der Abnahme von Mindestmengen verpflichtet werden kann. Aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses resultieren aus dem Vertragshändlervertrag gewisse Treupflichten, die der Unternehmer zu Gunsten des Vertragshändlers berücksichtigen muss. Dazu kann nach der Rechtsprechung unter Umständen sogar ein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers im Falle der Vertragsbeendigung gehören. Hierbei handelt es sich um eine Art Abfindungsanspruch, der dem Vertragshändler unter Umständen zustehen kann, etwa sofern dem Unternehmen durch die Tätigkeit des Vertragshändlers tatsächlich ein größerer Kundenstamm zugewachsen ist. Auf diese Art wird die Wertsteigerung, die dem Unternehmer durch die Arbeit des Vertragshändlers zugefallen ist, gegenüber dem Vertragshändler ausgeglichen.

Das Handelsgesetzbuch, HGB, beinhaltet keine speziellen Normen, die dem Beruf des Vertragshändlers genauere gesetzliche Konturen geben würden. Zum Schutz des Vertragshändlers werden deshalb nach der Rechtsprechung die Regelungen des HGB über den Handelsvertreter in vielen Fällen entsprechend angewendet.

Bereits aus diesem Aspekt ist bei Problemen innerhalb eines Vertragshändlervertrages ein Anwalt zu Rate zu ziehen, der mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut ist und hierzu umfassend beraten kann. Die auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwälte von GRP Rainer sind hierfür die richtigen Ansprechpartner. Unsere Kanzlei besteht aus einem Team versierter und hochmotivierter Rechtsanwälte, die Ihnen in allen Fragen aus dem Bereich des Vertragshändlerrechts zur Seite stehen.

Im Vertragshändlerrecht kommt es auf gut durchdachte und sorgfältig ausgestaltete Vertragshändlerverträge an. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer verfügen über vertiefte Kenntnisse in diesem Bereich. Wir setzen für Sie Vertragshändlerverträge auf, die Ihren Bedürfnissen gerecht werden und überprüfen bereits bestehende Verträge auf deren Rechtmäßigkeit. Aber auch wenn innerhalb eines Vertragshändlervertrags Probleme auftauchen, sind die Anwälte von GRP Rainer für Sie da. Wir prüfen, welche Ansprüche Ihnen aus dem Vertrag zustehen und nehmen für Sie Kontakt mit der Gegenseite auf. Hierfür stellen wir Ihnen einen Rechtsanwalt aus unserer Kanzlei an die Seite, der Ihre Interessen engagiert und umfassend vertritt – sei es gerichtlich oder außergerichtlich.

Die Rechtsanwälte von GRP Rainer sind in allen Fragen des Vertragshändlerrechts der richtige Ansprechpartner.

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