News Archiv - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart http://www.grprainer.com News-Archiv Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart beraten im Kapitalmarktrecht Bankrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Anwalt Anwälte. de-DE info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) PHP RSS Feed Generator Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung eines GmbH-Geschäftsführers Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters einer GmbH sind jedenfalls dann insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluss hatte. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. Auch Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegenübersteht, der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, genießen für ihre Versorgungsansprüche Insolvenzschutz. (BAG-Urt. v. 16.4.97 - 3 AZR 869/95) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/insolvenzschutz-der-betrieblichen-altersversorgung-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers_1.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/insolvenzschutz-der-betrieblichen-altersversorgung-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers_1.html Der Chef hört mit Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Eine Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 - 5 AZR 508/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/der-chef-hoert-mit_2.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/der-chef-hoert-mit_2.html Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung Grundsätzlich verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Wird eine Gruppenbildung bei der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen, so muss sie - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt. Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 783/96) Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt ebenfalls für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger Arbeitsverdienst). Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, dass nur das Festgehalt, nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören. Der Ausschluss von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein. Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch überschritten, wenn die Gruppe der Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 578/96) Hat ein Arbeitgeber seinen Innendienstmitarbeitern unabhängig vom Gehalt eine Betriebsrente zugesagt, so darf er die Außendienstler davon nicht mit dem Argument ausnehmen, sie hätten ein "generell höheres Einkommen". (BAG-Urt. - 3 AZR 355/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/gleichbehandlung-bei-der-betrieblichen-altersversorgung_3.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/gleichbehandlung-bei-der-betrieblichen-altersversorgung_3.html Zwei-Mann-GmbH: Anforderungen an Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer Bei GmbH-Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist ein wichtiger Grund zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrages gegeben, wenn das Verhältnis zwischen den beiden Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen hat. Ein Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht erforderlich. Sind die zerstrittenen Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, ist für den wichtigen Grund zur Abberufung und Dienstvertragskündigung außerdem erforderlich, dass erhebliche, objektiv feststellbare Umstände vorliegen. Diese Umstände können sich aus der Situation und Wertigkeit der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. Dauer und Qualität der bisherigen Amtsführung, Verdienste für das Unternehmen) oder aus dem Interesse des Gesellschaftsunternehmens (z. B. geschäftliche Verbindungen, Beziehungen zur Belegschaft), die für das Ausscheiden des einen und für das Verbleiben des anderen Geschäftsführers sprechen, ergeben. Bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in einer Zwei-Mann-GmbH, geht es darum, dass nicht einer der Beteiligten, den anderen willkürlich aus der Geschäftsführung drängen darf, z. B. durch gezieltes Herbeiführen von Kontroversen und Streitigkeiten, um dann gestützt auf das eingetretene Zerwürfnis den anderen abzuberufen. Beim Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern" ist die Kündigungsfrist gewahrt, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen vor der Kündigung ein weiteres, letztes Ereignis liegt, das den Streit der Beteiligten noch vertieft bzw. die unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als Pflichtwidrigkeit oder zumindest als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw. weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist. (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.4.98 - O 120/96 KfH I) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/zwei-mann-gmbh-anforderungen-an-abberufung-eines-der-beiden-gesellschafter-geschaeftsfuehrer_4.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/zwei-mann-gmbh-anforderungen-an-abberufung-eines-der-beiden-gesellschafter-geschaeftsfuehrer_4.html Jahresurlaub nach Stellenwechsel Arbeitsverhältnisse werden nicht nur zum Jahresende, sondern auch innerhalb eines Jahres beendet. Danach nimmt der Arbeitnehmer ggf. bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit auf. Hier stellt sich die Frage, wie der Urlaubsanspruch in diesem Jahr zu behandeln ist. Wechselt der Arbeitnehmer beispielsweise in der ersten Jahreshälfte und hat er Anfang des Jahres seinen vollen Urlaub erhalten, so steht ihm bei seinem neuen Arbeitgeber der volle Urlaub - abzüglich der beim alten Arbeitgeber erhaltenen Urlaubstage - zu. Hat der Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis noch keinen Urlaub genommen, dann steht ihm - bei einem Wechsel in der ersten Jahreshälfte - beim zweiten Arbeitgeber der volle Urlaub zu. Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus und schließt sich ein neues Arbeitsverhältnis an, so kann er - falls beim alten Arbeitgeber noch kein Urlaub genommen war - eine Barabgeltung aus seinem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen. Beim neuen Arbeitgeber entstehen allenfalls Teilurlaubsansprüche. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte wird die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Beschäftigungsmonat als Urlaub gewährt bekommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/jahresurlaub-nach-stellenwechsel_5.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/jahresurlaub-nach-stellenwechsel_5.html Ermahnung und Abmahnung in der Arbeitswelt Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Gelegentlich kommt es zu ständiger Nichteinhaltung dieser Absprachen vonseiten des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er auf diese Missachtung reagieren kann. Dabei hat er zwei Möglichkeiten - erstens die Ermahnung und zweitens die Abmahnung. Macht der Arbeitgeber von diesen Schritten keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass die regelmäßig vom ihm hingenommenen Pflichtverstöße zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrages führen können und der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten toleriert wird. Ermahnung: Die Ermahnung ermöglicht dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne rechtliche Folgen auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese Form der Rüge wählt der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pflichtverletzung nicht gravierend ist und er den Mitarbeiter nicht verlieren möchte. Wird in der Ermahnung jedoch mit Konsequenzen gedroht, z. B. mit einer Kündigung, so ist die Ermahnung mit einer Abmahnung rechtlich gleichzusetzen. Abmahnung: In der Regel wird vor der Abmahnung eine Ermahnung ausgesprochen. Ist jedoch beim Arbeitnehmer keine Änderung in seinem Verhalten erkennbar, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Androhung einer Kündigung aussprechen. Hier ist anzumerken, dass eine verhaltensbedingte Kündigung immer eine Abmahnung voraussetzt. Die abgemahnten Pflichtwidrigkeiten muss der Arbeitgeber in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht im einzelnen schildern. Pauschalierte Angaben wie z. B. "fehlende Sorgfalt", "ungenügende Leistung" oder "häufiges Zu-spät-Kommen" reichen nicht aus. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, wenngleich die Schriftform aus Gründen der Beweissicherung zu empfehlen ist. Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit vertragstreu verhält oder der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hinnimmt und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat. Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung einer erneuten vorangegangenen vergeblichen Abmahnung. Eintragung der Ermahnung bzw. Abmahnung in die Personalakte: Der Mitarbeiter hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass sie ein vollständiges und vor allem zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt. Er kann daher die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Ist die Abmahnung dagegen wirksam, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seiner Personalakte eine Gegendarstellung beizufügen. Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die Personalakte einfügt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet. In der Praxis hat sich die Reihenfolge Ermahnung - Abmahnung - Kündigung durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Ermahnung eine Abmahnung nicht ersetzen kann. Es wird also genau darauf zu achten sein, ob die gerügten Pflichtverletzungen enden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ermahnung-und-abmahnung-in-der-arbeitswelt_6.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ermahnung-und-abmahnung-in-der-arbeitswelt_6.html Verträge zwischen nahen Angehörigen In der Praxis werden aus Steuerspargründen häufig Verträge (z. B. Arbeits-, Miet-, Darlehensverträge) zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen. An derartige Vereinbarungen bzw. Verträge werden strenge Anforderungen in bezug auf den Inhalt und die Durchführung gestellt. Der Vertrag muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar und ernsthaft vereinbart worden sein und im Anschluss daran auch tatsächlich entsprechend durchgeführt werden. Ferner ist zu beachten, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Das heißt, dass auch ein fremder Dritter unter den gleichen Verhältnissen den Vertrag abgeschlossen hätte. Aus Sicherheitsgründen ist auf die Schriftform zurück zu greifen. Bei zu leistenden Zahlungen sollte der Bankweg gewählt werden, bzw. bei Barzahlung eine Quittung die Zahlung bestätigen. Überlässt z. B. der Vater seinem Sohn eine Lagerhalle für dessen Firma und erfolgt der Abschluss des Mietvertrages nur mündlich und die monatlichen Mietzahlungen in bar, ohne Beleg, kann der Sohn ggf. die Mietaufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei einem Arbeitsvertrag unter nahen Angehörigen muss tatsächlich eine Arbeitsleistung erfolgen. Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährte Nebenleistungen (wie Kfz-Überlassung) können nur als betrieblich veranlasst herangezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht. (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98) Anmerkung: Formale Fehler (z. B. fehlender Miet- bzw. Arbeitsvertrag) können nicht rückwirkend behoben werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertraege-zwischen-nahen-angehoerigen_7.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertraege-zwischen-nahen-angehoerigen_7.html Arbeitnehmerhaftung Ein Arbeitnehmer haftet für die Folgen, die aufgrund einer Pflichtverletzung bei seiner betrieblichen Tätigkeit resultieren. Dazu zählen mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss, mangelnde Beaufsichtigung oder Bedienung von Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen), die Schädigung von Personen (z. B. Verletzung von Arbeitskollegen oder Kunden) als auch die Vernachlässigung sonstiger mit der Arbeitsleistung in Zusammenhang stehender Pflichten (z. B. Obhuts- oder Herausgabepflichten bezüglich Material, Werkzeug oder Geld). Die Haftung wird nach Fahrlässigkeit in drei Stufen eingeteilt. Leichteste Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Hier wird der Arbeitnehmer zu keiner Haftung herangezogen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer eine anteilige Haftung übernehmen. Für die Ermittlung dieses Anteils sind z. B. folgende Umstände zu berücksichtigen: Höhe des Verdienstes, soziale Verhältnisse, Gefahrgeneigtheit der Arbeit und insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber sowie die Schadenshöhe. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Von grober Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung handelt. Das heißt, dass der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die jedem logisch gewesen wäre. Der Vorsatz dagegen setzt das Wissen und Wollen des Schadens voraus. In beiden Fällen ist die volle Haftung des Arbeitnehmers vorgesehen. Grob fahrlässig handelte, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, z. B. auch ein LKW-Fahrer, der einen Unfall verursachte, weil er während der Fahrt mit dem Handy telefonierte und dabei eine rote Ampel übersah. (BAG-Urt. v. 12.11.1998 - 8 AZR 221/97) Begrenzung der Haftungshöhe: Verschiedene Gerichte haben für die Haftungshöhe bestimmte Höchstgrenzen vorgesehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftungshöhe auf ein halbes bis ein Monatsgehalt beschränkt. Bis zu drei Monatsgehälter halten die Gerichte bei grober Fahrlässigkeit für zumutbar. Bestehen für den eingetretenen Schaden Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung usw.), muss diese vorrangig in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss sich seinerseits bei der Ermittlung der quotalen Haftungsverteilung so stellen lassen, als habe er zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Bei Fahrzeugen wird beispielsweise der Abschluss einer Vollkaskoversicherung als zumutbar angesehen. Die Haftungshöhe des Arbeitnehmers wird demnach bei Schäden an einem PKW bzw. LKW automatisch auf die Höhe der Selbstbeteiligung beschränkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerhaftung_8.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerhaftung_8.html Fragerecht und Auskunftspflicht bei Neueinstellung Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe, Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind. Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote. Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o. g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 – 2 AZR 621/01) Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme) oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit. Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war, offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag. Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97) In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages. (BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/fragerecht-und-auskunftspflicht-bei-neueinstellung_9.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/fragerecht-und-auskunftspflicht-bei-neueinstellung_9.html Arbeitsunfähigkeit - Anzeigepflicht beim Arbeitgeber Die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeitbeim Arbeitgeber wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Wann hat dieKrankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvorgelegt werden? Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvom Arzt vorgelegt werden muss? Nach derzeitiger Rechtslage ist der Arbeitnehmerverpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich amersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den erstenArbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauerder Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeberzu erfolgen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit längerals 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigungüber das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicheDauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. DerArbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung zubringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als in der ursprünglichenBescheinigung angegeben.Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umständenberechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zuverlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einenMissbrauchsverdacht begründen (z. B. bei auffällig häufigerArbeitsunfähigkeit für kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung hauptsächlichzum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.). Das Bundesarbeitsgericht hatte in jüngsterVergangenheit entschieden, dass der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist,wenn der Arbeitgeber generell die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigunganordnet. (BAG-Beschluss v. 25.1.2000 - 1 ABR 3/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsunfaehigkeit-anzeigepflicht-beim-arbeitgeber_10.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsunfaehigkeit-anzeigepflicht-beim-arbeitgeber_10.html Arbeitnehmerweiterbildung - Bildungsurlaub Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme verstanden. Der Gesetzgeber schuf Möglichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschließlich selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien geknüpft: Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss die Weiterbildung beruflich oder politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt. Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren beansprucht werden können. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die Möglichkeit den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen. Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v. 21.9.1999 - 9 AZR 765/98) Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98) Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch. Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerweiterbildung-bildungsurlaub_11.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerweiterbildung-bildungsurlaub_11.html Probearbeitsverhältnis Ein Probearbeitsverhältnis soll dazu dienen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne testen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Dieses Probearbeitsverhältnis kann als befristetes Arbeitsverhältnis oder als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit oder befristetes Arbeitsverhältnis: Für die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses reicht der Erprobungszweck aus. Das es sich um ein solches Arbeitsverhältnis handelt, muss eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen, da im Zweifelsfall von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen wird. Bei der Vereinbarung einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit. Im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit Probezeit bedarf es keiner erneuten Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis läuft danach automatisch weiter. Dauer der Probezeit: Die Dauer der Probezeit richtet sich i. d. R. nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Allgemein wird eine Probezeit von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Eine drei- bis viermonatige Probezeit reicht normalerweise bei einfachen Tätigkeiten aus. Bei besonders anspruchsvollen Tätigkeiten kann eine Probezeit von neun bis zwölf Monaten vereinbart werden. Ausnahme: Bei Berufsausbildungsverträgen darf die Probezeit grundsätzlich nur ein bis drei Monate betragen. Kündigung innerhalb der Probezeit: Bei einer ordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit, sofern diese nicht länger als sechs Monate dauert, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Bei einer längeren Probezeit gelten die gesetzlichen Grundkündigungsfristen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine außerordentliche Kündigung bei Einhaltung der Zweiwochenfrist ebenfalls erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass eine fehlende Eignung keinen wichtigen Grund darstellt, da diese ja gerade in der Probezeit geprüft werden soll. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/probearbeitsverhaeltnis_12.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/probearbeitsverhaeltnis_12.html Neuregelungen bei Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen Seit dem 1.1.2001 haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, können ab 2001 verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Bereich der "Kettenarbeitsverträge" bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich eines sachlich rechtfertigenden Grundes. Darauf kann künftig nur bei Neueinstellungen verzichtet werden. Auf diese Weise sollen die bislang erlaubten Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen von Arbeitsverträgen mit und ohne Sachgrund entstehen. Der befristete Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung darf insgesamt eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Tarifliche Abweichungen bleiben dabei möglich. Erleichterte Befristungsmöglichkeiten gelten dagegen für Verträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (früher ab dem 60. Lebensjahr). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/neuregelungen-bei-teilzeitarbeit-und-befristeten-arbeitsvertraegen_13.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/neuregelungen-bei-teilzeitarbeit-und-befristeten-arbeitsvertraegen_13.html Auslandsreisekrankenversicherung Vor Reiseantritt sollte geprüft werden, ob bei Reisen ins Ausland ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist. Mitglieder deutscher Krankenkassen und ihre Anspruchsberechtigten genießen, in den Ländern der EU, in der Schweiz, in der Türkei sowie in Tunesien, Krankenversicherungsschutz, da mit diesen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Um diese Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass der Versicherte sich von seiner Krankenkasse einen entsprechenden Auslandskrankenschein aushändigen lässt, den er im Bedarfsfall vorzeigen kann. Trotz dieser Vereinbarungen müssen häufig noch Zuzahlungen geleistet werden oder der ausländische Arzt bzw. das Krankenhaus behandelt grundsätzlich nur gegen Barzahlung. Eine volle Erstattung dieser Kosten erfolgt durch die Krankenkasse nicht in jedem Fall, sodass der Versicherte u. U. einen Behandlungskostenanteil selbst tragen muss. In allen anderen Ländern, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, müssen die Kosten selbst getragen werden. Eine nachträgliche Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist nicht möglich. Ebenfalls nicht übernommen werden die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland, auch wenn dieser medizinisch notwendig ist. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/auslandsreisekrankenversicherung_14.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/auslandsreisekrankenversicherung_14.html Nahe Angehörige als Angestellte In vielen kleinen und mittleren Unternehmen werden nahe Angehörige (z. B. Ehegatten, Kinder) als Arbeitnehmer beschäftigt. Damit diese Beschäftigungsverhältnisse rechtlich anerkannt werden, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen. Diese Besonderheiten gelten jedoch nicht nur für Verwandte, sondern auch für Verlobte, Lebensgefährten und geschiedene Ehegatten. Grundsätzlich muss ein solches Arbeitsverhältnis dem eines unter Fremden üblichen entsprechen. Für die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Eingliederung in den Betrieb; tatsächliche Ausübung der Beschäftigung; Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form; Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft; Vereinbarung eines angemessenes Arbeitsentgelts und eine entsprechende regelmäßige Entgeltzahlung. Des Weiteren ist zu beachten, dass klare, eindeutige und ernsthafte Vereinbarungen zu Beginn des Dienstverhältnisses getroffen werden, die anschließend auch tatsächlich vollzogen werden. Das Nachweisgesetz bestimmt auch für nahe Angehörige, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zur rechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen gehört eine gewisse Weisungsgebundenheit, die jedoch insbesondere unter Ehepartnern weniger stark ausgeprägt sein kann als üblich. Die Arbeitszeit sowie ein fest umrissenes Aufgabengebiet sind zu vereinbaren. Der ernsthafte Charakter des Arbeitsverhältnisses muss dadurch gekennzeichnet sein, dass die Beschäftigung des Angehörigen für den Betrieb zwingend notwendig ist, da ansonsten eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müsste. Als kritischer Punkt kristallisiert sich in der Praxis häufig die Frage nach der angemessenen Bezahlung heraus. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird. Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Direktversicherungen) oder auch Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie andere Vergünstigungen (z. B. Pkw-Gestellung) sind ebenfalls in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Neben der Höhe des Arbeitsentgelts ist auch entscheidend, dass das Arbeitsentgelt tatsächlich regelmäßig ausgezahlt wird (möglichst auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers). Bei einer einmaligen Auszahlung im Jahr (z. B. nur zum Jahresende) wird eine Beschäftigung in der Regel nicht anerkannt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/nahe-angehoerige-als-angestellte_15.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/nahe-angehoerige-als-angestellte_15.html Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit Grundsätzlich bedarf es für die Ausübung einer Nebentätigkeit keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Es darf sich bei dem Zusatzverdienst aber nicht um eine Konkurrenztätigkeit handeln und die Aufnahme des Nebenjobs muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Im Gegenzug dazu wird jedoch in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht nur dem Arbeitgeber mitzuteilen ist, sondern dass er auch hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Eine entsprechende ausgestaltete Vertragsklausel wurde vom Bundesarbeitsgericht als wirksam angesehen, nachdem sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit einschränkt. Ein Erlaubnisvorbehalt verpflichtet den Arbeitnehmer lediglich, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen, damit dieser prüfen kann, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Abmahnung demnach eine legitime Reaktion des Arbeitgebers. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 – 9 AZR 464/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abmahnung-wegen-nicht-genehmigter-nebentaetigkeit_16.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abmahnung-wegen-nicht-genehmigter-nebentaetigkeit_16.html Schuldrechtsreform – Auswirkung auf das Arbeitsrecht Neben anderen Bereichen hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die nachfolgenden Punkte sollen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern dieser die Pflichtverletzung zu verschulden hat (Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz). Bei der Beweisführung sieht das Gesetz jedoch immer eine umgekehrte Beweislast für den Arbeitgeber vor. Hat ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber das Verschulden nachweisen kann. Zuviel gezahlter Lohn: Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zurückgezahlt werden. Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: Mit der Schuldrechtsreform wurde das Verjährungsrecht grundsätzlich neu geregelt, sodass nun eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (bisher zwei Jahre) gilt, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine längere Verjährungsfrist sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, so z. B. wenn die den Anspruch begründenden Umstände oder Personen nicht bekannt sind. Hier gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist. Es kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen kommen, wenn der Gläubiger noch nicht einmal weiß, dass ein Schaden entstanden ist und er naturgemäß auch noch keine Kenntnis davon haben konnte. In der Praxis hat die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform zunächst nur Auswirkungen auf Arbeitsverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Ab dem 1.1.2003 muss dieses Recht jedoch auch auf "Altverträge" angewandt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/schuldrechtsreform-auswirkung-auf-das-arbeitsrecht_17.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/schuldrechtsreform-auswirkung-auf-das-arbeitsrecht_17.html Befristungsvertrag aufgrund einer Erkrankung des Stelleninhabers Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung" gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest erhebliche Zweifel hieran hat. Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig. Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits – u. U. Jahre vorher – ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/befristungsvertrag-aufgrund-einer-erkrankung-des-stelleninhabers_18.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/befristungsvertrag-aufgrund-einer-erkrankung-des-stelleninhabers_18.html Kopplungsangebote in der Werbung Um Kopplungsangebote handelt es sich, wenn eine oft hochwertige Ware zu einem extrem günstigen Preis nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese Verkaufsmethode wird von einigen Unternehmen verstärkt als Marketingstrategie eingesetzt. Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind. Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde. Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 173/01) Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kopplungsangebote-in-der-werbung_19.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kopplungsangebote-in-der-werbung_19.html Mietverträge mit Angehörigen Verträge unter Angehörigen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient - ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit - bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, werden um so strengere Anforderungen gestellt, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages ist daher, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. (BFH-Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/mietvertraege-mit-angehoerigen_20.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/mietvertraege-mit-angehoerigen_20.html Betriebliche Altersversorgung - Überversorgung beachten Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zusätzliche Vorsorge für das Alter. In der Praxis bieten sich vielfältige Möglichkeiten der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese können in Form von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich begünstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die Höhe der Versorgung eine Rolle. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 – S 2176 – 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt. Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 % der Bezüge des Pensionsberechtigten. Maßgebende Bezugsgrößen: Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Vereinfachungsregelung: Eine Überversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30 % der Stichtagsbezüge des Pensionsberechtigten nicht übersteigen. Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine Überversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An die Stelle der Lohn- oder Gehaltsansprüche treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als maßgebende Stichtagsbezüge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. führt in vollem Umfang zu einer Überversorgung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/betriebliche-altersversorgung-ueberversorgung-beachten_21.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/betriebliche-altersversorgung-ueberversorgung-beachten_21.html Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen. Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers absetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-das-haeusliche-arbeitszimmer-eines-kapitalanlegers_22.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-das-haeusliche-arbeitszimmer-eines-kapitalanlegers_22.html Ehegatten-Arbeitsverhältnis Ehegatten-Arbeitsverträge unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der Finanzverwaltung. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen sie wie zwischen Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend durchgeführt werden. Sie müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Drei Urteile verdeutlichen die Problematik, die entstehen kann, wenn von diesen Voraussetzungen abgewichen wird. Urlaubsanspruch und -dauer: Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung wird dann steuerlich nicht anerkannt, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer treffen - insbesondere dann, wenn das Vertragsformular dafür einen besonderen Raum vorsieht. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 19/95 rkr.) Scheidungsklausel: Enthält ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten eine "Scheidungsklausel", so dass bei Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird steuerrechtlich nicht anerkannt. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 1/95 rkr.) Lohnüberweisung auf Arbeitgeber-Ehegattenkonto: Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzte in der Vergangenheit unter anderem zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten Lohn oder Gehalt auf ein eigenes Konto überwiesen wurde. Dabei durfte das Konto kein sog. "Oder-Konto" sein, über das beide Ehegatten, also auch der Arbeitgeber-Ehegatte, allein verfügungsberechtigt waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7.11.1995 diese Verfahrensweise, in der es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen hatte, beendet. Durch den Beschluss hat die Art der Kontoführung zunächst an Bedeutung verloren, wenn die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof bestätigt zwar grundsätzlich, dass die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht allein deshalb versagt werden kann, weil der Arbeitgeber-Ehegatte den Arbeitslohn auf sein eigenes Konto überweist, an dem der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverfügungsrecht hat. Er macht jedoch eine Einschränkung dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte nicht berechtigt ist, über das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten zu verfügen. (BFH-Urt. v. 5.2.97 - X R 145/94) Anmerkung: Wird dadurch das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, entfallen auch alle sonstigen Vorteile, wie z. B. die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie die Anerkennung einer Direktversicherung als Betriebsausgaben, sofern eine solche für den Arbeitnehmer-Ehegatten abgeschlossen wurde. Auch wenn das eigene Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten einen kleinen finanziellen Aufwand (Gebühren, Zinsen) bedeutet, sollte aus steuerlicher Sicht nicht darauf verzichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ehegatten-arbeitsverhaeltnis_23.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ehegatten-arbeitsverhaeltnis_23.html Ausübung des Mitgliedschaftsrechts bei Austritt eines Gesellschafters Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft Gültigkeit beansprucht bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausuebung-des-mitgliedschaftsrechts-bei-austritt-eines-gesellschafters_24.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausuebung-des-mitgliedschaftsrechts-bei-austritt-eines-gesellschafters_24.html Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen - Nebenleistungen Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen (Familienmitgliedern) nicht den steuerlich notwendigen Anforderungen genügen und deshalb auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden. Die Konsequenz: Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse werden nicht als Betriebsausgaben (steuermindernd) zugelassen. In aller Regel sind solche Beschäftigungsverhältnisse genau so zu regeln wie mit Fremden üblich. Insbesondere sollten die Vereinbarungen schriftlich niedergelegt sein. Dabei ist auch zu beachten, dass Nebenleistungen wie z. B. eine Direktversicherung oder die Überlassung eines betrieblichen Kfz im Arbeits-/Dienstvertrag festgehalten sind. Mit dem Problem der Kfz-Überlassung an nahe Angehörige hatte sich in jüngster Vergangenheit der Bundesfinanzhof zu befassen. Er kam zu folgendem Urteil: "Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen gewährte Nebenleistungen (wie die Kfz-Überlassung) können nur als betrieblich veranlasst abgezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht." (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsverhaeltnis-zwischen-nahen-angehoerigen-nebenleistungen_25.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsverhaeltnis-zwischen-nahen-angehoerigen-nebenleistungen_25.html Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlich Seit 1.5.2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Es ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht. Nach der Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es künftig für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Künftig ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen, die dem Kündigungsempfänger ab 1.5.2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung eines Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt. Anmerkung: Die Schriftformerfordernis bei den genannten Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses ist die folgerichtige Ergänzung zum Nachweisgesetz, nach dem spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kuendigungen-und-befristete-arbeitsvertraege-nur-noch-schriftlich_26.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kuendigungen-und-befristete-arbeitsvertraege-nur-noch-schriftlich_26.html Aufklärungspflichten bei Kapitalanlagemodellen Ein im sog. grauen Kapitalmarkt (der Teil der Finanzmärkte, der keiner staatlichen Aufsicht oder anderen Reglementierungen unterliegt) herausgegebener Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen. Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung. Diese Hinweispflicht erstreckt sich auch darauf, dass der Anlageinteressent auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ferner ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrags mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann. Des Weiteren ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflichten-bei-kapitalanlagemodellen_27.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflichten-bei-kapitalanlagemodellen_27.html Ab 1.1.2001 gelten die neuen Abschreibungstabellen Eine der Gegenfinanzierungsmaßnahmen des Steuersenkungsgesetzes ist die Verlängerung der Abschreibungszeiten bei vielen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Das Bundesfinanzministerium (BMF) gab nunmehr die neuen - ab 1.1.2001 gültigen - Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter bekannt. Auszugsweise soll hier kurz auf einige Abschreibungszeiten hingewiesen werden. So wurde z. B. die Nutzungsdauer für Pkw und Kombis von 5 auf 6 Jahre verlängert, Lastwagen und Sattelschlepper sollen nunmehr nicht mehr in 7, sondern in 9 Jahren abgeschrieben werden. Für Büromöbel ist eine Nutzungsdauer von 13 statt 10 Jahren vorgesehen. Bei den Datenverarbeitungsanlagen wurden die Abschreibungszeiten unterschiedlich festgelegt. Demnach sollen Großrechner über 7 statt bisher 5 Jahre und Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.) über 3 statt bisher 4 Jahre abgeschrieben werden. Hier tritt insoweit eine Verkürzung der AfA-Dauer ein. In seinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen stellt das BMF fest, dass die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung dient. Sie berücksichtigt die technische Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs (auch branchenüblicher Schichtbetrieb). Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Anmerkung: In der Regel wird die Praxis die vom BMF zugrunde gelegten Abschreibungszeiten anwenden. Sie bedeuten jedoch eine wesentliche Verschlechterung für die Innenfinanzierung der Unternehmen. In manchen Fällen ist aber auch eine Verlängerung der Abschreibungszeit von Vorteil. Z. B. bei Firmenneugründungen, bei denen noch Anfangsverluste oder keine oder nur geringe Gewinne zu erwarten sind. Die (höheren) Gewinne der zukünftigen Jahre können dann mit den später noch vorhandenen Abschreibungsvolumen steuerlich reduziert werden. AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. Fundstelle Anlagegüter Nutzungsdauer bei Anschaffung bis 31.12.2000 in Jahren Nutzungsdauer bei Anschaffung ab 1.1.2001 in Jahren 1 Unbewegliches Anlagevermögen 1.1 Hallen in Leichtbauweise 10 14 1.2 Tennishallen, Squashhallen u.ä. 20 20 1.3 Traglufthallen 10 10 1.4 Kühlhallen 20 20 1.5 Baracken und Schuppen 10 16 1.6 Baubuden 8 8 1.7 Bierzelte 8 8 1.8 Pumpenhäuser, Trafostationshäuser und Schalthäuser 20 20 1.9 Silobauten 1.9.1 aus Beton 33 33 1.9.2 aus Stahl 25 25 1.9.3 aus Kunststoff 17 17 1.10 Schornsteine 1.10.1 aus Mauerwerk oder Beton 33 33 1.10.2 aus Metall 10 10 1.11 Laderampen 25 25 2 Grundstückseinrichtungen 2.1 Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen 2.1.1 mit Packlage 15 19 2.1.2 in Kies, Schotter, Schlacken 5 9 2.2 Straßen- und Wegebrücken 2.2.1 aus Stahl und Beton 33 33 2.2.2 aus Holz 15 15 2.3 Umzäunungen 2.3.1 aus Holz 5 5 2.3.2 Sonstige 15 17 2.4 Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung 15 19 2.5 Orientierungssysteme, Schilderbrücken 10 10 2.6 Uferbefestigungen 20 20 2.7 Bewässerungsanlagen, Entwässerungsanlagen und Kläranlagen 2.7.1 Brunnen 20 20 2.7.2 Drainagen 2.7.2.1 aus Beton oder Mauerwerk 33 33 2.7.2.2 aus Ton oder Kunststoff 10 13 2.7.3 Kläranlagen m. Zu- und Ableitung 20 20 2.7.4 Löschwasserteiche 20 20 2.7.5 Wasserspeicher 20 20 2.8 Grünanlagen 10 15 2.9 Golfplätze 20 20 3 Betriebsanlagen allgemeiner Art 3.1 Krafterzeugungsanlagen 3.1.1 Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör) 15 15 3.1.2 Stromerzeugung (Gleichrichter, Ladeaggregate, Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.) 15 19 3.1.3 Akkumulatoren 10 10 3.1.4 Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) 10 10 3.1.5 Windkraftanlagen 12 16 3.1.6 Photovoltaikanlagen 20 20 3.1.7 Solaranlagen 10 10 3.1.8 Heißluft-, Kälteanlagen, Kompressoren, Ventilatoren usw. 10 14 3.1.9 Kessel einschl. Druckkessel 15 15 3.1.10 Wasseraufbereitungsanlagen 12 12 3.1.11 Wasserenthärtungsanlagen 12 12 3.1.12 Wasserreinigungsanlagen 8 11 3.1.13 Druckluftanlagen 10 12 3.1.14 Wärmetauscher 15 15 3.2 Rückgewinnungsanlagen 10 10 3.3 Mess- und Regeleinrichtungen 3.3.1 allgemein 15 18 3.3.2 Emissionsmessgeräte 6 8 3.3.3 Materialprüfgeräte 7 10 3.3.4 Ultraschallgeräte (nicht medizinisch) 10 10 3.3.5 Vermessungsgeräte 3.3.5.1 elektronisch 5 8 3.3.5.2 mechanisch 8 12 3.4 Transportanlagen 3.4.1 Elevatoren, Förderschnecken, Rollenbahnen, Hängebahnen, Transportbänder, Förderbänder und Plattenbänder 10 14 3.4.2 Gleisanlagen mit Drehscheiben, Weichen, Signalanlagen u.ä. 3.4.2.1 nach gesetzlichen Vorschriften 58 33 3.4.2.2 sonstige 10 15 3.4.3 Krananlagen 3.4.3.1 ortsfest oder auf Schienen 15 21 3.4.3.2 sonstige 10 14 3.4.4 Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen, Gerüste, Hublifte 3.4.4.1 stationär 10 15 3.4.4.2 mobil 8 11 3.5 Hochregallager 15 15 3.6 Transportcontainer, Baucontainer, Bürocontainer und Wohncontainer 8 10 3.7 Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten Schaufensteranlagen u. -einbauten 7 8 3.8 Lichtreklame 6 9 3.9 Schaukästen, Vitrinen 5 9 3.10 sonstige Betriebsanlagen 3.10.1 Brückenwaagen 20 20 3.10.2 Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe 10 14 3.10.3 Brennstofftanks 25 25 3.10.4 Autowaschanlagen 7 10 3.10.5 Abzugsvorrichtungen, Entstaubungsvorrichtungen 10 14 3.10.6 Alarmanlagen und Überwachungsanlagen 8 11 3.10.7 Sprinkleranlagen 20 20 4 Fahrzeuge 4.1 Schienenfahrzeuge 25 25 4.2 Straßenfahrzeuge 4.2.1 Personenkraftwagen und Kombiwagen 5 6 4.2.2 Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 6 7 4.2.3 Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper 7 9 4.2.4 Traktoren und Schlepper 8 12 4.2.5 Kleintraktoren 5 8 4.2.6 Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten 8 11 4.2.7 Omnibusse 6 9 4.2.8 Sonderfahrzeuge 4.2.8.1 Feuerwehrfahrzeuge 10 10 4.2.8.2 Rettungsfahrzeuge und Krankentransportfahrzeuge 6 6 4.2.9 Wohnmobile, Wohnwagen 6 8 4.2.10 Bauwagen 8 12 4.3 Luftfahrzeuge 4.3.1 Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht 14 21 4.3.2 Drehflügler (Hubschrauber) 14 19 4.3.3 Heißluftballone 5 5 4.3.4 Luftschiffe 8 8 4.4 Wasserfahrzeuge 4.4.1 Barkassen 20 20 4.4.2 Pontons 30 30 4.4.3 Segelyachten 20 20 4.5 sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren, Stapler, Hubwagen usw.) 5 8 5 Bearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen 5.1 Abrichtmaschinen 10 13 5.2 Biegemaschinen 10 13 5.3 Bohrmaschinen 5.3.1 stationär 10 16 5.3.2 mobil 5 8 5.4 Bohrhämmer und Presslufthämmer 5 7 5.5 Bürstmaschinen 10 10 5.6 Drehbänke 10 16 5.7 Fräsmaschinen 5.7.1 stationär 10 15 5.7.2 mobil 5 8 5.8 Funkenerosionsmaschinen 7 7 5.9 Hobelmaschinen 5.9.1 stationär 10 16 5.9.2 mobil 5 9 5.10 Poliermaschinen 5.10.1 stationär 10 13 5.10.2 mobil 5 5 5.11 Pressen und Stanzen 10 14 5.12 Stauchmaschinen 10 10 5.13 Stampfer und Rüttelplatten 8 11 5.14 Sägen aller Art 5.14.1 stationär 10 14 5.14.2 mobil 5 8 5.15 Trennmaschinen 5.15.1 stationär 6 10 5.15.2 mobil 4 7 5.16 Sandstrahlgebläse 5 9 5.17 Schleifmaschinen 5.17.1 stationär 10 15 5.17.2 mobil 5 8 5.18 Schneidemaschinen und Scheren 5.18.1 stationär 10 13 5.18.2 mobil 5 8 5.19 Shredder 6 6 5.20 Schweißgeräte und Lötgeräte 10 13 5.21 Spritzgussmaschinen 10 13 5.22 Abfüllanlagen 10 5.23 Verpackungsmaschinen, Folienschweißgeräte 10 13 5.24 Zusammentragmaschinen 8 12 5.25 Stempelmaschinen 8 8 5.26 Banderoliermaschinen 8 8 5.27 Sonstige Be- und Verarbeitungsmaschinen (Abkanten, Anleimen, Anspitzen, Ätzen, Beschichten, Drucken, Eloxieren, Entfetten, Entgraten, Erodieren, Etikettieren, Falzen, Färben, Feilen, Gießen, Galvanisieren, Gravieren, Härten, Heften, Lackieren, Nieten) 10 13 6 Betriebs- und Geschäftsausstattung 6.1 Wirtschaftsgüter der Werkstätten-, Labor- und Lagereinrichtungen 10 14 6.2 Wirtschaftsgüter der Ladeneinrichtungen 8 8 6.3 Messestände 6 6.4 Kühleinrichtungen 5 8 6.5 Klimageräte (mobil) 8 11 6.6 Belüftungsgeräte, Entlüftungsgeräte (mobil) 8 10 6.7 Fettabscheider 5 5 6.8 Magnetabscheider 6 6 6.9 Nassabscheider 5 5 6.10 Heißluftgebläse, Kaltluftgebläse (mobil) 8 11 6.11 Raumheizgeräte (mobil) 5 9 6.12 Arbeitszelte 6 6 6.13 Telekommunikationsanlagen 6.13.1 Fernsprechnebenstellenanlagen 8 10 6.13.2 Kommunikationsendgeräte 6.13.2.1 Allgemein 6 8 6.13.2.2 Mobilfunkendgeräte 4 5 6.13.3 Textendeinrichtungen ( Faxgeräte u.ä.) 5 6 6.13.4 Betriebsfunkanlagen 8 11 6.13.5 Antennenmasten 10 6.14 Büromaschinen und Organisationsmittel 6.14.1 Adressiermaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen 5 8 6.14.2 Paginiermaschinen 8 8 6.14.3 Datenverarbeitungsanlagen 6.14.3.1 Großrechner 5 7 6.14.3.2 Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.) 4 3 6.14.4 Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore u.ä.) 5 7 6.14.5 Beschallungsanlagen 5 9 6.14.6 Präsentationsgeräte, Datensichtgeräte 5 8 6.14.7 Registrierkassen 5 6 6.14.8 Schreibmaschinen 5 9 6.14.9 Zeichengeräte 6.14.9.1 elektronisch 5 8 6.14.9.2 mechanisch 10 14 6.14.10 Vervielfältigungsgeräte 5 7 6.14.11 Zeiterfassungsgeräte 5 8 6.14.12 Geldprüfgeräte, Geldsortiergeräte, Geldwechselgeräte und Geldzählgeräte 5 7 6.14.13 Reißwölfe (Aktenvernichter) 5 8 6.14.14 Kartenleser (EC-, Kredit-) 5 8 6.15 Büromöbel 10 13 6.16 Verkaufstheken 7 10 6.17 Verkaufsbuden, Verkaufsstände 5 8 6.18 Bepflanzungen in Gebäuden 5 10 6.19 Sonst. Büroausstattung 6.19.1 Stahlschränke 10 14 6.19.2 Panzerschränke, Tresore 20 23 6.19.3 Tresoranlagen 25 25 6.19.4 Teppiche 6.19.4.1 normale 5 8 6.19.4.2 hochwertige (ab 1.000 DM/m²) 15 15 6.19.5 Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler) 15 6.19.6 Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch u.ä.) 8 11 6.19.7 Rohrpostanlagen 10 10 7 Sonstige Anlagegüter 7.1 Betonkleinmischer 6 6 7.2 Reinigungsgeräte 7.2.1 Bohnermaschinen 6 8 7.2.2 Desinfektionsgeräte 10 10 7.2.3 Geschirr- und Gläserspülmaschinen 5 7 7.2.4 Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-) 5 8 7.2.5 Industriestaubsauger 4 7 7.2.6 Kehrmaschinen 6 9 7.2.7 Räumgeräte 6 9 7.2.8 Sterilisatoren 10 10 7.2.9 Teppichreinigungsgeräte (transportabel) 4 7 7.2.10 Waschmaschinen 8 10 7.2.11 Bautrocknungs- und Entfeuchtungsgeräte 5 5 7.3 Wäschetrockner 5 8 7.4 Waren- und Dienstleistungsautomaten 7.4.1 Getränkeautomaten, Leergutautomaten 5 7 7.4.2 Warenautomaten 5 5 7.4.3 Zigarettenautomaten 5 8 7.4.4 Passbildautomaten 5 5 7.4.5 Visitenkartenautomaten 5 5 7.5 Unterhaltungsautomaten 7.5.1 Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) 4 4 7.5.2 Musikautomaten 5 8 7.5.3 Videoautomaten 3 6 7.5.4 sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper) 4 5 7.6 Fahnenmasten 10 10 7.7 Kühlschränke 8 10 7.8 Laborgeräte (Mikroskope, Präzisionswaagen u.ä.) 10 13 7.9 Mikrowellengeräte 5 8 7.10 Rasenmäher 6 9 7.11 Toilettenkabinen und Toilettenwagen 6 9 7.12 Zentrifugen 10 10 Quelle: BMF Quelle: BMF Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ab-1-1-2001-gelten-die-neuen-abschreibungstabellen_28.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ab-1-1-2001-gelten-die-neuen-abschreibungstabellen_28.html Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersvermögensgesetz beschlossen. Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind – ähnlich wie bei der Kindergeldregelung – im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden. Geförderter Personenkreis Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Beamte sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten. Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten. Grundsätze der Förderung Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes bestätigt. Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können. Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt. Förderfähige Anlageformen Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden. Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschlüssen von Altersvorsorgeverträgen, bevor die vom Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss nicht erforderlich, wenn Altverträge die Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend umgestaltet werden können. Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen. Förderkonzept Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als zentrale Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto Sonderausgabenabzug Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage): in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro.. Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht. Höhe der Zulage Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro. Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 in Höhe von 1,0 % in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 in Höhe von 2,0 % in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 in Höhe von 3,0 % ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4,0 % des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann. Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden. Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens 45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist, 30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils 90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und 60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind. Die neue Grundsicherung Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Rentenreform wird hierfür eine Grundsicherung eingeführt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/staatliche-foerderung-der-privaten-altersvorsorge-durch-das-altersvermoegensgesetz_29.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/staatliche-foerderung-der-privaten-altersvorsorge-durch-das-altersvermoegensgesetz_29.html Neue Rahmenbedingungen bei der betrieblichen Altersvorsorge Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen. Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden. Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis – z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber – vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung. Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008 zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen. Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug. Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-rahmenbedingungen-bei-der-betrieblichen-altersvorsorge_30.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-rahmenbedingungen-bei-der-betrieblichen-altersvorsorge_30.html Darlehen zwischen Personengesellschaft und nahen Angehörigen Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben. In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 – IV R 58/99) Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 – IV A 6 – S 2144 – 52/01) In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/darlehen-zwischen-personengesellschaft-und-nahen-angehoerigen_31.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/darlehen-zwischen-personengesellschaft-und-nahen-angehoerigen_31.html Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen: 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/anzeigepflichten-bei-auslandsbeziehungen_32.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/anzeigepflichten-bei-auslandsbeziehungen_32.html Altersteilzeit - gleitender Übergang in den Ruhestand Das seit dem 1. August 1996 geltende Altersteilzeitgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand sowie dem Arbeitgeber Arbeitsplätze mit jüngeren Mitarbeitern zu besetzen. Anspruchsvoraussetzungen: Das Altersteilzeitgesetz ist gültig für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer Beschäftigung waren, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und im Umfang einer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit entsprach. Eine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht (Verdienst bis 31.3.2003 über 325 Euro - ab 1.4.2003 über 400 Euro). Seit dem 1.1.2000 können auch Teilzeitbeschäftigte in die Altersteilzeit wechseln, wenn nach der Stundenreduzierung (Halbierung der bisherigen Stundenzahl) trotzdem noch Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht. Höhe der Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Entlohnung im Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit (Altersteilzeit-Brutto). Von diesem Betrag werden Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Endsumme ist dann das Altersteilzeit-Netto. Dieses Altersteilzeit-Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber mit 20 % des Altersteilzeit-Bruttos aufgestockt. Nach der Aufstockung muss das Altersteilzeit-Netto mindestens 70 % des letzten Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Aufstockungsbetrag entsprechend zu erhöhen. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören neben dem laufenden Arbeitslohn insbesondere: vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, einmalige wiederkehrende Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.), Leistungs- und Erschwerniszulagen usw. Auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts abzüglich dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit errechnet, hat der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die zusätzlichen Rentenbeiträge sowie der Aufstockungsanteil (bis zu 20 %) werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet. Förderung durch das Arbeitsamt: Die Förderung war ursprünglich auf Arbeitnehmer begrenzt, die ihre Arbeitszeit nach dem 14. Februar 1996, aber noch vor dem 31. Juli 2004 vermindern wollten. Die Förderleistungen wurden längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung, höchstens jedoch für fünf Jahre, gewährt. Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist, wird die Frist auf Ende 2009 und die Förderhöchstdauer von fünf auf sechs Jahre verlängert. Dafür beträgt die Mindestnachbesetzungsdauer ab 1.7.2000 vier Jahre anstatt drei Jahre. Ferner gelten folgende Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss den freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen oder durch Übernahme eines Ausgebildeten bzw. durch Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Ausbildung abgeschlossen hat, wieder besetzen. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern erfüllen die Voraussetzungen auch durch die Einstellung eines Auszubildenden. Zum 1.1.2000 wurde diese Vorraussetzung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit etwas gelockert. Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten auch dann Fördergelder vom Arbeitsamt, wenn sie mit den neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die konkret durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle neu besetzen, sondern sie an einer anderen Stelle im Unternehmen einsetzen. Außerdem erhalten sie die Förderung auch, wenn sie anlässlich der Altersteilzeit einen Auszubildenden einstellen. Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Beschäftigten ist künftig der Nachweis einer Umsetzungskette zwischen Mitarbeitern in Altersteilzeit und Neubesetzung nicht mehr zwingend erforderlich. Förderleistungen können bereits dann gezahlt werden, wenn für einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen Aufgabenbereich nachrückt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens - z. B. Produktion - ein Wiederbesetzer eingestellt wird. Das kann ein Arbeitsloser sein oder jemand, der nach der Ausbildung übernommen wird. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl bleiben Schwerbehinderte außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 anzusetzen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung aus der Altersteilzeitbeschäftigung und den Aufstockungsbetrag im Rahmen der Lohnfortzahlung weiterzuzahlen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt die Krankenkasse Krankengeld und das Arbeitsamt den Aufstockungs- sowie den Höherversicherungsbetrag. Urlaubsanspruch: Die Altersteilzeitbeschäftigten haben den gleichen Anspruch auf Urlaub wie die Vollzeitbeschäftigten. Die Urlaubsdauer errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilzeitarbeitsstunden zu den Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten. Kündigungsschutz: Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungsgründe dieselben Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer, insbesondere die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz: Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen im Sinne des Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der Arbeitszeit usw. vorliegen. Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit erlischt oder ruht, z. B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilzeitarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die im Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus fortgesetzt wird. (BMF-Schr. v. 10.6.1998 - IV B 6 - S 2333 - 6/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/altersteilzeit-gleitender-uebergang-in-den-ruhestand_33.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/altersteilzeit-gleitender-uebergang-in-den-ruhestand_33.html Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab 1999 Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden außerordentliche Einkünfte ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer Fünftelungsmethode besteuert. Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bezeichnete "Fünftelregelung" bedeutet nicht, dass die außerordentlichen Einkünfte fünf Jahre lang versteuert werden oder auf fünf Jahre verteilt werden können. Die Einkommensteuer ist im Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt die Stellung eines unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus. Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Dabei können unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Für Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende Höchstbeträge steuerfrei ausgezahlt werden: Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro (bis 31.12.2001 = 16.000 DM), Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM), ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM). Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die Höchstbeträge für Abfindungszahlungen ab dem 1.1.2004 wie folgt ab: Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro, Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 9.000 Euro, ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 11.000 Euro. Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Bei Betriebsveräußerungen von gewerblichen Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt. Der Freibetrag wurde um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) überstiegen hat. Bei 360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Veräußerungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt. Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen die nach dem 31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt. Mit dem Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen. Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, für Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM). Für diese Einkünfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des zusammengeballten Auftretens von Einkünften die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte. Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tatsächlich ermittelte halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen. Die Änderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab 1.1.2001. *Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr 2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erhöht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgröße zur Ermittlung des halben durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz beträgt für 2004 16 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/besteuerung-ausserordentlicher-einkuenfte-ab-1999_34.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/besteuerung-ausserordentlicher-einkuenfte-ab-1999_34.html Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz 2001 vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1.1.2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 32 21 11 82 Äquatorialguinea 41 28 14 72 Äthiopien 35 24 12 123 Afghanistan 41 28 14 72 Albanien 26 17 9 57 Algerien 38 25 13 47 Andorra 32 21 11 82 Angola 41 28 14 77 Argentinien 63 42 21 113 Armenien 22 15 8 57 Aserbaidschan 32 21 11 113 Australien 41 28 14 77 Bahamas 41 28 14 72 Bahrain 53 36 18 93 Bangladesch 29 20 10 103 Barbados 41 28 14 72 Belgien 41 28 14 77 Benin 29 20 10 67 Bolivien 29 20 10 57 Bosnien-Herzegowina 32 21 11 77 Botsuana 29 20 10 72 Brasilien 38 25 13 67 - Rio de Janeiro 47 32 16 133 - Sao Paulo 47 32 16 82 Brunei (Darussalam) 44 29 15 82 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 29 20 10 57 Burundi 41 28 14 93 Chile 35 24 12 67 China 47 32 16 93 - Peking 50 33 17 77 - Shanghai 57 38 19 113 - Hongkong (ab 1.12.2002) 72 48 24 150 (China) Taiwan 41 28 14 118 Costa Rica 35 24 12 82 Cote d Ivoire 35 24 12 72 Dänemark 47 32 16 57 - Kopenhagen 50 33 17 93 Dominikanische Republik 38 25 13 87 Dschibuti 50 33 17 93 Ecuador 26 17 9 72 El Salvador 32 21 11 93 Eritrea 29 20 10 72 Estland 35 24 12 77 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 41 28 14 77 Frankreich 41 28 14 52 - Paris 50 33 17 82 - Bordeaux, Straßburg 41 28 14 67 - Lyon 41 28 14 82 Gabun 44 29 15 77 Gambia 41 28 14 72 Georgien 44 29 15 133 Ghana 32 21 11 67 Griechenland 32 21 11 62 Guatemala 35 24 12 77 Guinea 38 25 13 82 Guinea-Bissau 29 20 10 62 Guyana 41 28 14 72 Haiti 38 25 13 77 Honduras 32 21 11 77 Indien 29 20 10 113 - Bombay 35 24 12 149 - New Dehli 29 20 10 133 Indonesien 38 25 13 103 Irak 41 28 14 72 Iran, Islamische Republik 20 13 7 93 Irland 44 29 15 82 Island 53 36 18 108 Israel 50 33 17 123 Italien 38 25 13 82 - Mailand 41 28 14 103 Jamaika 41 28 14 93 Japan 81 54 27 113 - Tokio 81 54 27 133 Jemen 38 25 13 93 Jordanien 44 29 15 82 Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 38 25 13 67 Kambodscha 35 24 12 47 Kamerun 29 20 10 57 Kanada 41 28 14 82 Kap Verde 41 28 14 72 Kasachstan 32 21 11 72 Katar 44 29 15 103 Kenia 38 25 13 103 Kirgisistan 20 13 7 62 Kolumbien 26 17 9 57 Komoren 41 28 14 72 Kongo 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik(früher: Zaire) 81 54 27 123 Korea, Demokratische Volksrepublik 59 40 20 82 Korea, Republik 57 38 19 108 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 41 28 14 77 Kuwait 38 25 13 87 Laotische Demokr. Volksrepublik 32 21 11 62 Lesotho 26 17 9 57 Lettland 29 20 10 62 Libanon 41 28 14 98 Liberia 41 28 14 72 Libysch-Arabische Dschamahirija bis 30.11.2002 84 56 28 103 Libysch-Arabische Dschamahirija ab 1.12.2002 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 29 20 10 82 Luxemburg 41 28 14 72 Madagaskar 26 17 9 82 Malawi 32 21 11 93 Malaysia 38 25 13 52 Malediven 38 25 13 93 Mali 35 24 12 62 Malta 32 21 11 57 Marokko 38 25 13 52 Mauretanien 32 21 11 57 Mauritius 44 29 15 113 Mazedonien 26 17 9 67 Mexiko 35 24 12 52 Moldau, Republik 20 13 7 77 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 32 21 11 72 Mosambik 32 21 11 77 Myanmar (früher Burma) 35 24 12 57 Namibia 26 17 9 47 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 44 29 15 82 Nicaragua 32 21 11 62 Niederlande 41 28 14 72 Niger 32 21 11 72 Nigeria 44 29 15 118 Norwegen 57 38 19 113 Österreich 35 24 12 67 - Wien 38 25 13 82 Oman 50 33 17 77 Pakistan 22 15 8 77 Panama 44 29 15 77 Papua-Neuguinea 38 25 13 87 Paraguay 26 17 9 72 Peru 35 24 12 87 Philippinen 38 25 13 103 Polen 29 20 10 62 - Breslau 32 21 11 82 - Warschau 38 25 13 103 Portugal 32 21 11 72 - Lissabon 35 24 12 72 Ruanda 29 20 10 62 Rumänien 16 11 6 36 - Bukarest 26 17 9 103 Russische Föderation 26 17 9 41 - Moskau 57 38 19 128 - St. Petersburg 47 32 16 103 Sambia 29 20 10 72 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 41 28 14 72 Saudi-Arabien 57 38 19 77 - Riad 57 38 19 108 Schweden 50 33 17 103 Schweiz 44 29 15 82 Senegal 35 24 12 62 Sierra Leone 32 21 11 128 Simbabwe 29 20 10 72 Singapur 38 25 13 72 Slowakei 22 15 8 72 Slowenien 26 17 9 62 Somalia 41 28 14 72 Spanien 32 21 11 77 - Barcelona 32 21 11 93 - Kanarische Inseln 32 21 11 52 Sri Lanka 32 21 11 87 Sudan 41 28 14 118 Südafrika 29 20 10 52 Swasiland 41 28 14 72 Syrien, Arabische Republik 44 29 15 123 Tadschikistan 29 20 10 52 Tansania, Vereinigte Republik 35 24 12 113 Thailand 32 21 11 77 Togo 26 17 9 57 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 44 29 15 93 Tschad 38 25 13 85 Tschechische Republik 26 17 9 77 Türkei 26 17 9 67 - Ankara, Izmir 29 20 10 67 Tunesien 32 21 11 62 Turkmenistan 38 25 13 52 Uganda 26 17 9 67 Ukraine 38 25 13 82 Ungarn 29 20 10 77 Uruguay 44 29 15 87 Usbekistan 50 33 17 93 Vatikanstadt 38 25 13 82 Venezuela 38 25 13 118 Vereinigte Arabische Emirate 50 33 17 67 - Dubai 50 33 17 98 Vereinigte Staaten 50 33 17 113 - Atlanta, Boston, San Francisco, Seattle, Los Angeles 57 38 19 128 - New York bis 30.11.2002 63 42 21 128 - New York ab 1.12.2002 einschl. Metropolian Area 63 42 21 150 Vereinigtes Königreich 44 29 15 57 - London 57 38 19 108 - Manchester 44 29 15 93 Vietnam 22 15 8 47 - Ho-Chi-Min-Stadt 32 21 11 62 Weißrußland 22 15 8 62 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 32 21 11 67 BMF-Schreiben v. 12.11.2001 - IV C 5 - S 2353 - 415/01 / IV A 6 - S 2145 - 44/01 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-1-2002-bis-31-12-2004_35.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-1-2002-bis-31-12-2004_35.html Vermietung an Angehörige – Bundesfinanzhof eröffnet Gestaltungsspielraum Wechselseitige Vermietungen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren. Eine derartige Überkreuzvermietung wird regelmäßig als allein dadurch veranlasst gesehen, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären. Vermietet ein Steuerpflichtiger jedoch sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.1.2003 (IX R 5/00) insoweit in solchen Fällen nicht vor. Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist im Falle eines ernsthaft durchgeführten Mietverhältnisses mit den Eltern damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, wenn die Eltern dem Kind das Haus kostenlos überlassen und somit keine Werbungskosten für ihr Haus angesetzt werden. Eltern steht es nämlich frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Selbst eine weitergehende unentgeltliche Übertragung begegnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den Übertragenden angemietet wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/vermietung-an-angehoerige-bundesfinanzhof-eroeffnet-gestaltungsspielraum_36.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/vermietung-an-angehoerige-bundesfinanzhof-eroeffnet-gestaltungsspielraum_36.html Aufklärungspflichten bei einem Aufhebungsvertrag Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten, besteht nicht. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber – unter Umständen auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags – einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 – 3 AZR 339/00) Anmerkung: Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt. Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich - am besten schriftlich - informiert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflichten-bei-einem-aufhebungsvertrag_37.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflichten-bei-einem-aufhebungsvertrag_37.html Vertragsstrafen in den AGB von Bauverträgen – Rechtsprechungsänderung Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, – ohne Einzelnachweis – seinen Schaden, der durch die verspätete Leistung entstanden ist, geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel führt. Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen. Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01) Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 – VII ZR 46/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertragsstrafen-in-den-agb-von-bauvertraegen-rechtsprechungsaenderung_38.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertragsstrafen-in-den-agb-von-bauvertraegen-rechtsprechungsaenderung_38.html Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein Autotelefon Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz. Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betriebliche Gespräche genutzt wird; andernfalls können die Gesprächsgebühren nur insoweit steuerfrei ersetzt werden, wie die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden. Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z. B. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 Euro monatlich als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen. Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlasste Anteil der Abschreibung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-aufwendungen-fuer-ein-autotelefon_39.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-aufwendungen-fuer-ein-autotelefon_39.html Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten. Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen: Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/sicherung-der-altersvorsorge-selbststaendiger_40.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/sicherung-der-altersvorsorge-selbststaendiger_40.html Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen In der betrieblichen Praxis werden Vertragsstrafen z. B. für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Ferner dienen sie regelmäßig zur Absicherung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots. In vielen Fällen sind diese Vertragsstrafen in "Formulararbeitsverträgen" verankert. Mit der Reform des Schuldrechts, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind jedoch die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr auch auf "standardisierte" Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag vorsieht, nicht mehr zulässig ist. (Urt. v. 24.1.2003 – 10 Sa 1152/02) Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2003 die neue Regelung auch für Verträge gilt, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform abgeschlossen wurden. Dennoch können Arbeitsverträge Vertragsstrafen beinhalten. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Vereinbarung muss klar und deutlich (Auflistung der Fälle des Vertragsbruchs) vereinbart werden und darf nicht überraschend sein (Hervorhebung). Die Höhe der Vertragsstrafe muss im angemessenen Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers stehen. Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche kann vorbehalten werden. Dem Arbeitnehmer kann der Nachweis gestattet werden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als in der Vertragsstrafe vorgesehen entstanden ist. Es ist daher ratsam, auf eine sorgfältige Formulierung von Vertragsstrafen zu achten und abzuwägen, ob sie wirklich erforderlich sind. Zur Verdeutlichung bietet es sich an, die Vertragsstrafe unter einer eigenen Ziffer des Arbeitsvertrags zu regeln und mit der Überschrift "Vertragsstrafe" zu kennzeichnen. Anmerkung: Altverträge sollten entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertragsstrafen-in-formulararbeitsvertraegen_41.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertragsstrafen-in-formulararbeitsvertraegen_41.html Ansparrücklage - Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln. Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten – nachträglich – mit einer Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht. Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig, eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ansparruecklage-glaubhaftmachung-der-investitionsabsicht-bei-einnahmen-ueberschuss-rechnung_42.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ansparruecklage-glaubhaftmachung-der-investitionsabsicht-bei-einnahmen-ueberschuss-rechnung_42.html Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Kündigung Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist für die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerlässliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers. Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt, der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen. Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile. Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze aufgestellt worden: Dauer der Fortbildung Bindung an das Unternehmen bis 2 Monate 6 - 12 Monate bis 1 Jahr bis 3 Jahre Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B. Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung folgende Leitlinien aufgestellt worden. Dauer der Fortbildung Kosten der Fortbildung Bindung an das Unternehmen 1 Monat 2 - 3 Monate 5.000 DM = 2.556 Euro 10.000 DM = 5.113 Euro bis 1 Jahr bis 3 Jahre Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung greift die Rückzahlungspflicht. Wird das Arbeitsverhältnis ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gründen zu Recht kündigt. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten Kündigung kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangt werden. Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte Kündigung anknüpft, ist unwirksam. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: "Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen." (BAG-Urt. v. 6.5.1998 - 5 AZR 535/97) Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/rueckzahlung-von-ausbildungskosten-nach-kuendigung_43.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/rueckzahlung-von-ausbildungskosten-nach-kuendigung_43.html Abfindungsanspruch durch das Kündigungsschutzgesetz Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden." Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot" und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abfindungsanspruch-durch-das-kuendigungsschutzgesetz_44.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abfindungsanspruch-durch-das-kuendigungsschutzgesetz_44.html Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Werbungskosten oder Betriebsausgaben In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den bisherigen Merkmalen zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert. Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a. daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann demnach für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anwenden. Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-auslandssprachkurse-in-den-mitgliedstaaten-der-europaeischen-union-als-werbungskosten-oder-betriebsausgaben_45.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-auslandssprachkurse-in-den-mitgliedstaaten-der-europaeischen-union-als-werbungskosten-oder-betriebsausgaben_45.html Wichtige Änderungen der Bestimmungen über Schonfristen Die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen – Abgabeschonfrist – wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax übermittelt werden können. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten Steuer festsetzen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. Februar gestellt werden. Das Steueränderungsgesetz 2003 reduziert die Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von fünf auf drei Tage. Die Zahlungs-Schonfrist wird für Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Realsteuern, Abführung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gewährt. Sie gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisungen. Beispiel Umsatzsteuer: Soweit kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde, ist Folgendes zu beachten: Falls die USt-Vorauszahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln beglichen wird, müssen sowohl die USt-Voranmeldung als auch die Zahlung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen.Eine wirksam geleistete Zahlung gilt bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet. Die Regelung wonach die Zahlung als geleistet galt, wenn der Scheck mit der Abgabe der Voranmeldung abgegeben wurde, gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 - also seit 2007 - nicht mehr. Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung gilt die Umsatzsteuer an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. In diesem Fall muss künftig die USt-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag beim Finanzamt eingehen, die Gutschrift der USt-Vorauszahlung spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung. Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den nächsten Werktag hinausgeschoben, wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/wichtige-aenderungen-der-bestimmungen-ueber-schonfristen_46.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/wichtige-aenderungen-der-bestimmungen-ueber-schonfristen_46.html Arbeitnehmerpauschbetrag: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Dazu gehört auch die Reduzierung des Arbeitnehmerpauschbetrages. Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt demnach von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerpauschbetrag-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_47.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerpauschbetrag-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_47.html Abschreibung: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Neuregelungen über Abschreibungsmodalitäten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Gebäude. Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schafft der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden. Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, wurden verringert. Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %, in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden. Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 % abgeschrieben werden. *Anmerkung: Die degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" abgeschafft. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschreibung-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_48.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschreibung-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_48.html Neue Entscheidung zur Arzthaftung In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht." Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 – VI ZR 34/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-entscheidung-zur-arzthaftung_49.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-entscheidung-zur-arzthaftung_49.html Erstattung von Ausbildungskosten – Bindung an das Unternehmen In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das Unternehmen unangemessen benachteiligt ist. Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 – 6 AZR 552/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/erstattung-von-ausbildungskosten-bindung-an-das-unternehmen_50.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/erstattung-von-ausbildungskosten-bindung-an-das-unternehmen_50.html Kreditfinanzierter Anteilserwerb an einem geschlossenen Immobilienfonds Im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Geschäft. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese bei Täuschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und hätte daher den Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger. Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen – nicht aus den Erträgnissen des Fonds – an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen. In der Regel haben die Anleger die Vertragserklärungen nicht selbst abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuhänder vertreten worden. Diese Treuhänder werden in der Praxis von den Initiatoren des Fonds von vornherein bestimmt. Die Anleger müssen für ihn eine umfassende Vollmacht unterzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechnung ist eine solche Vollmacht jedoch wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, falls der Treuhänder kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat. Ferner kann es zu Unwirksamkeit der schriftlichen Kreditverträge führen, wenn sie nicht die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen, wie sie durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind, enthalten. Eine Heilung durch Auszahlung des Kredits – wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen – tritt hier i. d. R. nicht ein, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die Fondsgesellschaft geflossen ist. Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, haben grundsätzlich keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kreditfinanzierter-anteilserwerb-an-einem-geschlossenen-immobilienfonds_51.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kreditfinanzierter-anteilserwerb-an-einem-geschlossenen-immobilienfonds_51.html Das Alterseinkünftegesetz tritt zum 1.1.2005 in Kraft Im Zentrum der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz steht die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – durch Einführung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden. Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 erstmals ausgezahlte Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt. Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer – jährlich um einen Prozentpunkt. Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als "Rentenfreibetrag" auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt. Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen. Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal 60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 Euro – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen. Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Steuerpflichtige, die noch die alten steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen möchten, sollten überlegen, ob sie nicht vor In-Kraft-Treten der Neuregelung einen Lebensversicherungsvertrag abschließen wollen. Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden auch die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert. Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/das-alterseinkuenftegesetz-tritt-zum-1-1-2005-in-kraft_52.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/das-alterseinkuenftegesetz-tritt-zum-1-1-2005-in-kraft_52.html Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen Eine Ad-hoc-Mitteilung ist – anders als ein Börsenzulassungsprospekt – in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall – je nach Tragweite der Information – aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln. Der Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen – in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit – den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für den Anleger allerdings darin, dass ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die unrichtige Ad-hoc-Publizität ursächlich für die von ihm getroffene Anlageentscheidung war. Gelingt dem Geschädigten ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er – bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung – grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen. (BGH-Urt. 19.7.2004 – II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/persoenliche-haftung-von-vorstandsmitgliedern-einer-ag-fuer-fehlerhafte-ad-hoc-meldungen_53.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/persoenliche-haftung-von-vorstandsmitgliedern-einer-ag-fuer-fehlerhafte-ad-hoc-meldungen_53.html Praxisveräußerung – Auswirkung auf Altersversorgung altersbedingt ausgeschiedener Partner In einem Sozietätsvertrag o. ä. wird in der Regel vereinbart, wie zu verfahren ist, wenn ein Partner aus Altersgründen ausscheidet. Hier kann beispielsweise eine Abfindungszahlung oder die Gewährung einer Altersversorgung in Betracht kommen. In einem Fall aus der Praxis war in einem Sozietätsvertrag eine Altersversorgung für altersbedingt ausgeschiedene Partner vereinbart, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörigkeit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn bemessen sollte. Die Praxis wurde einige Zeit nach dem altersbedingten Ausscheiden eines Partners veräußert. Für den Fall einer Praxisveräußerung waren im Sozietätsvertrag keine Vereinbarungen getroffen worden. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob der ausgeschiedene Partner einen Anspruch auf Ausgleich für den durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust der Altersversorgung hat. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u. U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein." Dies würde bedeuten, dass die verbliebenen Partner verpflichtet sind, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. (BGH-Urt. v. 17.5.2004 – II ZR 261/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/praxisveraeusserung-auswirkung-auf-altersversorgung-altersbedingt-ausgeschiedener-partner_54.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/praxisveraeusserung-auswirkung-auf-altersversorgung-altersbedingt-ausgeschiedener-partner_54.html Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit trat am 1.8.2004 in Kraft Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung wird die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem wurden die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst. Nach der Definition des Gesetzgebers leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Von dem Gesetz neu geregelt wurden neben verschärften Prüfungsmöglichkeiten durch die Behörden auch die Vorschriften zur Rechnungsausstellung von Unternehmern für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an Privatpersonen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen. Um dem Missstand der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu begegnen, wird eine obligatorische Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer, wenn sie derartige Leistung privat in Anspruch nehmen, eingeführt. Die Rechungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen. Gleichzeitig wird eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für solche Rechnungen bei Privatpersonen eingeführt. Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen! Demnach müssen auch Privatpersonen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufbewahren und können bei Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden. Sie müssen in Zukunft auch eine Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen. Für Auftragnehmer, die gegen die Rechnungsausstellungspflichten verstoßen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit verfolgt werden. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Leistungen durch Angehörige und Lebenspartner sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen. Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw. Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle "Steuerhinterziehung" nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten – höchstens 510 Euro jährlich – von der Steuer abgesetzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/das-gesetz-zur-bekaempfung-der-schwarzarbeit-trat-am-1-8-2004-in-kraft_55.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/das-gesetz-zur-bekaempfung-der-schwarzarbeit-trat-am-1-8-2004-in-kraft_55.html Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2008 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 110 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 23 16 8 110 Algerien 48 32 16 80 Andorra 32 21 11 82 Angola 42 28 14 110 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 42 28 14 90 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 36 24 12 135 Australien 39 26 13 90 Bahrain 36 24 12 70 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 33 22 11 75 Bolivien 24 16 8 65 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 36 24 12 100 - Brasilia 38 25 13 130 - Rio de Janeiro 41 28 14 140 - Sao Paulo 38 25 13 95 Brunei 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 30 20 10 70 Burundi 35 24 12 75 Chile 38 25 13 80 China 33 22 11 80 - Chengdu 32 21 11 85 - Hongkong 72 48 24 150 - Peking 39 26 13 115 - Shanghai 42 28 14 140 Costa Rica 32 21 11 60 Cote d Ivoire 36 24 12 90 Dänemark 42 28 14 70 - Kopenhagen 42 28 14 140 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 39 26 13 120 Ecuador 39 26 13 70 El Salvador 36 24 12 65 Eritrea 27 18 9 130 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 42 28 14 120 Frankreich 39 26 13 100 - Paris 48 32 16 100 - Straßburg 39 26 13 75 Gabun 48 32 16 100 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 140 Ghana 30 20 10 105 Grenada 36 24 12 105 Griechenland 36 24 12 120 - Athen 42 28 14 135 Guatemala 33 22 11 90 Guinea 36 24 12 70 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 48 32 16 105 Honduras 30 20 10 100 Indien 30 20 10 120 - Chennai 30 20 10 135 - Kalkutta 33 22 11 120 - Mumbai 35 24 12 150 - Neu Delhi 35 24 12 130 Indonesien 39 26 13 110 Iran 24 16 8 100 Irland 42 28 14 130 Island 77 52 26 165 Israel 33 22 11 75 - Tel Aviv 45 30 15 110 Italien 36 24 12 100 - Mailand 36 24 12 140 - Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 110 Japan 51 34 17 90 - Tokio 51 34 17 130 Jemen 18 12 6 105 Jordanien 33 22 11 70 Kambodscha 33 22 11 70 Kamerun 41 28 14 90 - Jaunde 41 28 14 115 Kanada 36 24 12 100 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 110 Katar 45 30 15 100 Kenia 36 24 12 120 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Kongo, Republik 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 180 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 42 28 14 90 Kuwait 42 28 14 130 Laos 27 18 9 60 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 36 24 12 95 Libyen 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 35 24 12 120 Malawi 30 20 10 80 - Blantyre 30 20 10 100 Malaysia 27 18 9 55 Malediven 38 25 13 93 Mali 39 26 13 80 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 90 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 100 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 90 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 27 18 9 55 Montenegro 29 20 10 95 Mosambik 24 16 8 80 Myanmar 39 26 13 75 Namibia 29 20 10 85 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 42 28 14 100 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 39 26 13 100 Niger 30 20 10 55 Nigeria 42 28 14 100 - Lagos 42 28 14 180 Norwegen 66 44 22 155 Österreich 36 24 12 70 - Wien 36 24 12 93 Oman 36 24 12 90 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 36 24 12 90 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 27 18 9 70 Rumänien 27 18 9 80 - Bukarest 26 17 9 100 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau 48 32 16 135 - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 36 24 12 95 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 47 32 16 80 - Djidda 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 95 Schweden 60 40 20 160 Schweiz 42 28 14 110 - Bern 42 28 14 115 - Genf 51 34 17 110 Senegal 42 28 14 90 Serbien 30 20 10 90 Sierra Leone 33 22 11 90 Simbabwe 24 16 8 120 Singapur 48 32 16 120 Slowakische Republik 18 12 6 110 Slowenien 30 20 10 95 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 33 22 11 110 Südafrika 30 20 10 75 Suriname 30 20 10 75 Syrien 27 18 9 100 Tadschikistan 24 16 8 50 Taiwan 42 28 14 120 Tansania 33 22 11 90 Thailand 33 22 11 100 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 36 24 12 100 Tschad 42 28 14 110 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 42 28 14 70 - Izmir, Istanbul 41 28 14 100 Tunesien 33 22 11 70 Turkmenistan 24 16 8 60 Uganda 33 22 11 130 Ukraine 30 20 10 120 Ungarn 30 20 10 75 Uruguay 24 16 8 50 Usbekistan 30 20 10 60 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 46 31 16 150 Vereinigte Arabische Emirate 48 32 16 70 - Dubai 48 32 16 120 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Boston, Washington 54 36 18 120 - Houston, Miami 48 32 16 110 - San Francisco 36 24 12 120 - New York Staat, Los Angeles 48 32 16 150 Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 110 - London 60 40 20 152 - Edingburgh 42 28 14 170 Vietnam 24 16 8 60 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 36 24 12 110 BMF-Schr. v. 17.12.2008 – IV C 5 – S 2353/08/10006 IV C 6 – S 2145/08/10001 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-1-2009-bis-31-12-2009_56.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-1-2009-bis-31-12-2009_56.html Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er stattdessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird. Im entschiedenen Fall rechnete der Vermieter gegen-über den Mietern die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers nach dem Kalenderjahr ab. Er selbst jedoch erhält die Abrechnung des Wasserversorgers jeweils im Sommer, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht. Der Vermieter rechnete daraufhin gegenüber seinen Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (sog. Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die er aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es dem Vermieter nicht verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Er durfte die von ihm selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Mieter umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Nach Meinung der Richter ist es den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht zu entnehmen, dass der Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festgelegt ist. Wollte der Vermieter nach der vom Mieter geforderten Abrechnungsweise abrechnen, hätte er jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert. So ermöglicht die vom Vermieter verwendete Abrechnungsmethode grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen er vom Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/wahl-der-abrechnungsmethode-bei-der-nebenkostenabrechnung_57.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/wahl-der-abrechnungsmethode-bei-der-nebenkostenabrechnung_57.html Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nachgebessert Seit dem 1.1.2004 wurde an der Stelle des bisherigen Haushaltsfreibetrags ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung" die Neuregelung rückwirkend in einigen Punkten erweitert. Als allein stehend sind nach der neuen Fassung der Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (Splitting-Verfahren) erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten oder die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige gelten als allein stehend. Bisher mussten die Kinder minderjährig sein, die mit dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nunmehr kann der Entlastungsbetrag auch beantragt werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft an. Durch die rückwirkende Neuregelung ist es – gegenüber der vorherigen Festlegung – auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist. Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für ein leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder gewährt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-nachgebessert_58.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-nachgebessert_58.html Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung Grundsätzlich bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. So verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 659/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/schriftform-fuer-aufloesungsvertrag-und-kuendigung_59.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/schriftform-fuer-aufloesungsvertrag-und-kuendigung_59.html Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit. Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 68/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/fortzahlung-von-feiertagszuschlaegen-im-krankheitsfall_60.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/fortzahlung-von-feiertagszuschlaegen-im-krankheitsfall_60.html Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln einer Autowaschanlage Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte. Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, haben die Richter entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/unwirksamkeit-von-haftungsbeschraenkungsklauseln-einer-autowaschanlage_61.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/unwirksamkeit-von-haftungsbeschraenkungsklauseln-einer-autowaschanlage_61.html Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 9.11.2004 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2005 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.2008 regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äquatorialguinea 39 26 13 87 Äthiopien 30 20 10 110 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 30 20 10 90 Algerien 48 32 16 80 Andorra 32 21 11 82 Angola 42 28 14 110 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 42 28 14 90 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 30 20 10 140 Australien 39 26 13 90 Bahamas 39 26 13 100 Bahrain 42 28 14 75 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 33 22 11 75 Bolivien 24 16 8 65 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 30 20 10 70 - Rio de Janeiro 36 24 12 140 - Sao Paulo 36 24 12 90 Brunei (Darussalam) 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 30 20 10 70 Burundi 41 28 14 93 Chile 35 24 12 67 China 36 24 12 80 - Hongkong 72 48 24 150 - Peking 42 28 14 90 - Shanghai 42 28 14 100 (China) Taiwan 42 28 14 120 Costa Rica 30 20 10 90 Cote d Ivoire 36 24 12 90 Dänemark 42 28 14 70 - Kopenhagen 42 28 14 140 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 39 26 13 120 Ecuador 39 26 13 70 El Salvador 36 24 12 100 Eritrea 27 18 9 130 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 42 28 14 120 Frankreich 39 26 13 100 - Paris 48 32 16 100 - Straßburg 39 26 13 75 Gabun 48 32 16 100 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 140 Ghana 30 20 10 105 Griechenland 30 20 10 85 - Athen 36 24 12 135 Grenada 36 24 12 105 Guatemala 30 20 10 90 Guinea 24 16 8 90 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 42 28 14 90 Honduras 30 20 10 100 Indien 33 22 11 90 - Bombay 33 22 11 140 - Kalkutta 24 16 8 140 Indonesien 39 26 13 110 Irak 39 26 13 87 Iran, Islamische Republik 24 16 8 100 Irland 42 28 14 130 Island 72 48 24 190 Israel 33 22 11 75 - Tel Aviv 45 30 15 110 Italien 36 24 12 100 - Mailand 36 24 12 140 - Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 110 Japan 42 28 14 90 - Tokio 72 48 24 140 Jemen 18 12 6 105 Jordanien 33 22 11 70 Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 24 16 8 85 Kambodscha 33 22 11 70 Kamerun 33 22 11 60 - Duala 33 22 11 100 Kanada 36 24 12 100 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 110 Katar 45 30 15 100 Kenia 39 26 13 110 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Komoren 39 26 13 87 Kongo 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik (früher: Zaire) 60 40 20 180 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 42 28 14 90 Kuwait 39 26 13 130 Laotische Demokr. Volksrepublik 27 18 9 60 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 36 24 12 95 Liberia 39 26 13 87 Libyen 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 30 20 10 65 Malawi 27 18 9 80 Malaysia 27 18 9 55 Malediven 38 25 12 93 Mali 39 26 13 80 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 90 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 100 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 90 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 27 18 9 55 Mosambik 24 16 8 80 Myanmar (früher Burma) 39 26 13 75 Namibia 30 20 10 80 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 42 28 14 100 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 39 26 13 100 Niger 30 20 10 55 Nigeria 42 28 14 100 - Lagos 42 28 14 180 Norwegen 66 44 22 155 Österreich 36 24 12 70 - Wien 36 24 12 93 Oman 36 24 12 90 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 36 24 12 90 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 27 18 9 70 Rumänien 18 12 6 55 - Bukarest 27 18 9 120 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau 48 32 16 135 - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 30 20 10 85 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 110 Schweden 60 40 20 160 Schweiz 48 32 16 89 Senegal 42 28 14 90 Sierra Leone 33 22 11 90 Simbabwe 24 16 8 120 Singapur 36 24 12 100 Slowakische Republik 18 12 6 110 Slowenien 30 20 10 95 Somalia 39 26 13 100 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 33 22 11 110 Südafrika 30 20 10 75 Suriname 30 20 10 75 Swasiland 39 26 13 87 Syrien, Arabische Republik 27 18 9 100 Tadschikistan 24 16 8 50 Tansania, Vereinigte Republik 33 22 11 90 Thailand 33 22 11 100 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 36 24 12 100 Tschad 42 28 14 110 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 30 20 10 60 - Ankara, Izmir 30 20 10 70 Tunesien 33 22 11 70 Turkmenistan 24 16 8 60 Uganda 30 20 10 95 Ukraine 30 20 10 120 Ungarn 24 16 8 80 Uruguay 24 16 8 50 Usbekistan 36 24 12 70 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 30 20 10 120 Vereinigte Arabische Emirate 48 32 16 70 - Dubai 48 32 16 120 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Boston, Washington 54 36 18 120 - Houston, Miami 48 32 16 110 - San Francisco 36 24 12 120 - New York Staat, Los Angeles 48 32 16 150 Vereinigtes Königreich und Nordirland 42 28 14 110 - London 60 40 20 152 - Edingburgh 42 28 14 170 Vietnam 24 16 8 60 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 36 24 12 110 BMF-Schr. v. 9.11.2004 – IV C 5 – S 2353 – 108/04 – /IV A 6 – S 2145 – 4/04 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-1-2005-bis-31-12-2008_62.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-1-2005-bis-31-12-2008_62.html Ausstellung von Rechnungen – Aufbewahrungspflichten des nicht unternehmerischen (privaten) Leistungsempfängers Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen werden: Ausstellung von Rechnungen: Unternehmer, die eine Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Das gilt auch für die Lieferung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist. Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen. Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung – oder rechtzeitigen Erteilung – einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird. Aufbewahrungspflicht: Der leistende Unternehmer ist bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, in der Rechnung auf die einem nicht unternehmerischen Leistungsempfänger (Privatperson) obliegende Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei reicht es aus, wenn in der Rechnung z. B. ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass der nicht unternehmerische Leistungsempfänger diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat. Ein Hinweis könnte z. B. wie folgt aussehen: "Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde." Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro - ab 1.1.2007 bis 150 - Euro handelt. Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S. des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird. Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt. Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausstellung-von-rechnungen-aufbewahrungspflichten-des-nicht-unternehmerischen-(privaten)-leistungsempfaengers_63.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausstellung-von-rechnungen-aufbewahrungspflichten-des-nicht-unternehmerischen-(privaten)-leistungsempfaengers_63.html Ausdruck und Aufbewahrung eines elektronischen Kontoauszugs Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 6.8.2004 mit, dass bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann. Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Etwas anderes gilt, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen. Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) besteht keine Aufbewahrungspflicht. Anmerkung: Aufwendungen für sog. "haushaltsnahe Dienstleistungen" - die steuerlich geltend gemacht werden - sind zwingend durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachzuweisen. Die entsprechenden Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge als Zahlungsnachweis sind dann unbedingt für die Einkommensteuererklärung aufzubewahren! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausdruck-und-aufbewahrung-eines-elektronischen-kontoauszugs_64.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausdruck-und-aufbewahrung-eines-elektronischen-kontoauszugs_64.html Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig beim Arbeitszimmer berücksichtigt werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können – unter weiteren Voraussetzungen – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen. Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen, sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Bitte beachten Sie: Durch die Neuregelung des Steueränderungsgesetzes 2007 können ab dem 1.1.2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kosten-einer-gartenerneuerung-koennen-anteilig-beim-arbeitszimmer-beruecksichtigt-werden_65.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kosten-einer-gartenerneuerung-koennen-anteilig-beim-arbeitszimmer-beruecksichtigt-werden_65.html Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen auf den Prüfstand stellen! Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle abgeführt. In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als "nicht abhängig" und damit sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren Voraussetzungen der Fall sein kann. Für die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung spielt es bei Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung womöglich über Jahre entrichtet wurden. Wer nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht sozialversicherungspflichtig war, bekommt keine Leistungen. Dazu reicht es unter Umständen aus, dass der mitarbeitende Familienangehörige nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist oder Rechte und Pflichten trägt, die ein normaler Arbeitnehmer nicht übernommen hätte. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Angehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, Eigentümer von wesentlichem Betriebsvermögen ist oder eine Gewinnbeteiligung erhält. In all diesen Fällen kann ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegen. Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden. Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beur-teilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversiche-rungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/die-sozialversicherungsrechtliche-beurteilung-von-angehoerigen-arbeitsverhaeltnissen-auf-den-pruefstand-stellen!_66.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/die-sozialversicherungsrechtliche-beurteilung-von-angehoerigen-arbeitsverhaeltnissen-auf-den-pruefstand-stellen!_66.html Kostenvoranschlag bzw. Angebot Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind. Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken. Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet. Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kostenvoranschlag-bzw-angebot_67.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kostenvoranschlag-bzw-angebot_67.html Arbeitszimmer im eigenen Haus bei Vermietung an den Arbeitgeber Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus handelt es sich um Nutzungsentgelte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof am 16.9.2004 entschieden. Die steuerliche Zuordnung der jeweiligen Einnahmen richtet sich nicht nach der äußeren Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung – beispielsweise einem Mietverhältnis – zuwendet. Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei dem Dienstzimmer handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung. Vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitszimmer-im-eigenen-haus-bei-vermietung-an-den-arbeitgeber_68.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitszimmer-im-eigenen-haus-bei-vermietung-an-den-arbeitgeber_68.html Organhaftung einer als GbR betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation). Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 – 5 U 349/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/organhaftung-einer-als-gbr-betriebenen-aerztlichen-gemeinschaftspraxis_69.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/organhaftung-einer-als-gbr-betriebenen-aerztlichen-gemeinschaftspraxis_69.html Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt. In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/sachgruende-fuer-die-befristung-eines-arbeitsvertrags_70.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/sachgruende-fuer-die-befristung-eines-arbeitsvertrags_70.html Anspruch auf Behandlung von einem bestimmten (Chef-)Arzt Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen. Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/anspruch-auf-behandlung-von-einem-bestimmten-(chef-)arzt_71.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/anspruch-auf-behandlung-von-einem-bestimmten-(chef-)arzt_71.html Beendigung bzw. Verlängerung eines Ausbildungsverhältnisses Nach dem Berufsausbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. In einem Fall aus der beruflichen Praxis bestand ein Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht und teilte seinem Ausbildungsbetrieb sein Verlangen auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnises jedoch erst 26 Tage nach dem im Vertrag vereinbarten Ausbildungsende mit. "Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird", so die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will. Im oben beschriebenen Fall entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass das Verlangen nicht unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Auszubildende daher auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsvertrags hat. (BAG-Urt. v. 23.9.2004 – 6 AZR 519/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/beendigung-bzw-verlaengerung-eines-ausbildungsverhaeltnisses_72.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/beendigung-bzw-verlaengerung-eines-ausbildungsverhaeltnisses_72.html Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel / Praxisgebühr Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität). Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro und mehr auszugehen. Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufzeichnung-von-bargeschaeften-im-einzelhandel-praxisgebuehr_73.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufzeichnung-von-bargeschaeften-im-einzelhandel-praxisgebuehr_73.html Vorsteuerabzug für häusliches Arbeitszimmer Erwirbt oder errichtet ein Steuerpflichtiger ein Wohnhaus, um es mit seiner Familie zu bewohnen, so ist er nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03) zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine – sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte – wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet. Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als Leistungsempfänger anzusehen. Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht. Der Steuerpflichtige muss zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Umständen nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten ausgestellt ist und in der keine solche Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/vorsteuerabzug-fuer-haeusliches-arbeitszimmer_74.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/vorsteuerabzug-fuer-haeusliches-arbeitszimmer_74.html Zu viele Abmahnungen können schaden Gesetzliche Vorschriften über arbeitsrechtliche Abmahnungen gibt es keine, wohl aber unterliegen Abmahnungen sehr engen rechtlichen Grenzen, die sich jedoch praktisch ausschließlich aus der Rechtsprechung ergeben. Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen sind. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht. In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/zu-viele-abmahnungen-koennen-schaden_75.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/zu-viele-abmahnungen-koennen-schaden_75.html Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären. Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird. Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter. Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung. Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/amtsniederlegung-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers_76.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/amtsniederlegung-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers_76.html Arbeitszeugnis - Unterschrift Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen. Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitszeugnis-unterschrift_77.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitszeugnis-unterschrift_77.html Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrungspflicht-von-rechnungen-bei-privatpersonen_78.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrungspflicht-von-rechnungen-bei-privatpersonen_78.html Außerordentliche Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, so lange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausserordentliche-verdachtskuendigung-anhoerung-des-arbeitnehmers_79.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausserordentliche-verdachtskuendigung-anhoerung-des-arbeitnehmers_79.html Gesetze zum steuerlichen Subventionsabbau seit 1.1.2006 in Kraft Der Bundesrat hat am 21.12.2005 drei Gesetzen ohne Änderungen zugestimmt, über deren Entwürfe Sie bereits in der Januar-Ausgabe informiert wurden. Damit treten die Neuregelungen ab 1.1.2006 in Kraft. Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Auch die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind aufgehoben. Die degressiven Wohngebäude-Abschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet werden. Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 1.1.2006 bezahlt werden, ist gestrichen worden. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon nicht betroffen ist. Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber eine schon lange auf der roten Liste stehende "Subvention" gestrichen. Damit ist die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen. Durch das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung" wird die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung erheblich reduziert. Verluste - insbesondere aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds - sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetze-zum-steuerlichen-subventionsabbau-seit-1-1-2006-in-kraft_80.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetze-zum-steuerlichen-subventionsabbau-seit-1-1-2006-in-kraft_80.html Aufwendungsausgleichsgesetz seit 1.1.2006 in Kraft Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung" wurde noch im Dezember 2005 verabschiedet und trat zum 1.1.2006 in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören: die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2) unabhängig von der Betriebsgröße, die Festschreibung einer für alle Krankenkassen einheitlichen Grenze von in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1); die Erweiterung des Erstattungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit für diese Betriebe auf die Entgeltfortzahlung an Angestellte, die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Kassen auf die Ersatzkassen. Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens bei Krankheit werden weiterhin in Höhe von bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstattet. Im Rahmen des Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt die Erstattung zu 100 % der nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu erbringenden Arbeitgeberaufwendungen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungsausgleichsgesetz-seit-1-1-2006-in-kraft_81.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungsausgleichsgesetz-seit-1-1-2006-in-kraft_81.html Arbeit auf Abruf Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Von diesen Regelungen kann jedoch z. B. durch einen Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, wie hoch die Vergütung sein muss, wenn der Arbeitgeber nicht die volle vereinbarte Stundenzahl "abgerufen" hat. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Arbeitszeitdeputat. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitsvergütung, die prinzipiell kontinuierlich und unabhängig vom Arbeitsanfall und der Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten auf spätere Bezugszeiträume monatlich zu zahlen ist. Unterschreitet der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Mindestabrufdauer der Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Vergütungsanspruch für die vereinbarte Abrufzeit. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeit-auf-abruf_82.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeit-auf-abruf_82.html Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auch auf Leistung und Führung erstrecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Entscheidung für ihre Personalauswahl. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt. In einem Fall aus der Praxis hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Elternzeit eines Arbeitsnehmers im Zeugnis erwähnt werden darf. Die Richter kamen dabei zu folgendem Urteil: "Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung." Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer während seines 50 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses 33 1/2 Monate im Erziehungsurlaub. Diese Tatsache durfte im Zeugnis erwähnt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/erwaehnung-der-elternzeit-im-arbeitszeugnis_83.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/erwaehnung-der-elternzeit-im-arbeitszeugnis_83.html Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zugrunde. Der BFH hat das gebilligt. Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschreibung-von-aktien-auf-den-gesunkenen-boersenkurs_84.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschreibung-von-aktien-auf-den-gesunkenen-boersenkurs_84.html Abberufung des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt. Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen. Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abberufung-des-einzigen-geschaeftsfuehrers-und-gesellschafters-einer-gmbh_85.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abberufung-des-einzigen-geschaeftsfuehrers-und-gesellschafters-einer-gmbh_85.html Abfindung für einen ausscheidenden BGB-Gesellschafter In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig ist. Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung. Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen in ihrer Entscheidung: "Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde." Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abfindung-fuer-einen-ausscheidenden-bgb-gesellschafter_86.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abfindung-fuer-einen-ausscheidenden-bgb-gesellschafter_86.html Arbeitslosenversicherung - Haushaltsbegleitgesetz 2006 Der Bundesrat hat am 16.6.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007, die Erhöhung der Vorsteuerpauschale zur Entlastung der Landwirte ab 1.1.2007 von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 %, die Erhöhung des Regelsatzes der Versicherungssteuer zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 %. Durch die Änderungen werden neben dem Regelsteuersatz auch die besonderen Steuersätze für Feuerversicherungen, für verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen, für Seeschiffskaskoversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erhöht. die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte ab 1.7.2006 von 25 % auf 30 %, die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % zum 1.1.2007, Anmerkung: Ab 1.1.2008 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 3,3 %.die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn von 25 Euro ab 1.7.2006. Für die steuerliche Behandlung bleibt es weiterhin bei der 50-Euro-Stundengrenze. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitslosenversicherung-haushaltsbegleitgesetz-2006_87.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitslosenversicherung-haushaltsbegleitgesetz-2006_87.html Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags (2) In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008 entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/verlaengerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags-(2)_88.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/verlaengerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags-(2)_88.html Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes können vollständig abziehbar sein Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 23.5.2006 mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches Telearbeitsplatzes unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. In der Entscheidung ließ er offen, ob die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telearbeitsplatz übertragen werden können. Bei einzelnen Formen der Telearbeit (als Tätigkeit an einem dezentralisierten, externen bzw. örtlich ausgelagerten Arbeitsplatz) könnten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers möglicherweise jedoch dermaßen im Vordergrund stehen, dass die Anwendung der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zum Tragen kommt. Im Übrigen betonte der BFH nochmals, dass es von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit abhänge, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen abziehbar seien. Es komme nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen habe. Anmerkung: Das Steueränderungsgesetz 2007 legt fest, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-das-einrichten-eines-telearbeitsplatzes-koennen-vollstaendig-abziehbar-sein_89.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-das-einrichten-eines-telearbeitsplatzes-koennen-vollstaendig-abziehbar-sein_89.html Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abziehbarer-aufwand-bei-abgekuerztem-vertragsweg_90.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abziehbarer-aufwand-bei-abgekuerztem-vertragsweg_90.html Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg begründet diese Vorschrift jedoch keinen Mindestabfindungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung untersagen. Ob ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz oder aus einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung - die durchaus höher oder geringer ausfallen kann - heraus entsteht, hängt entscheidend davon ab, ob das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz zuzuordnen oder aber als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu betrachten ist. Hierbei kommt der Erklärung des Arbeitgebers maßgebliche Bedeutung zu. Schlägt der Arbeitgeber das Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz ein, so schuldet er die gesetzliche Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Bietet er hingegen die Zahlung einer - höheren oder niedrigeren - Abfindung auf vertraglicher Grundlage an, so kommt nur ein vertraglich begründeter Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht, nicht aber ein Anspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz. Nimmt der Arbeitnehmer das vertragliche Abfindungsangebot des Arbeitgebers nicht an, so scheidet ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz aus, weil der Arbeitgeber das standardisierte Verfahren nach Kündigungsschutzgesetz nicht eingeschlagen hat. Ein vertraglicher Abfindungsanspruch entsteht mangels Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abfindungsanspruch-bei-betriebsbedingter-kuendigung_91.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abfindungsanspruch-bei-betriebsbedingter-kuendigung_91.html Auch Selbstständige können sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern Seit dem 1.2.2006 können Selbstständige, die vorher als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beibehalten. Ein Versicherungspflichtverhältnis können solche Personen auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder unmittelbar vorher eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat und anderweitig keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Arbeitslosengeld, das dafür gezahlt wird, bemisst sich im Regelfall an einem fiktiven Gehalt (Bemessung) und ist an weitere Voraussetzungen (z. B. einer Beitragszahlung von mindestens zwölf Monaten) geknüpft. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, entfällt die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/auch-selbststaendige-koennen-sich-in-der-gesetzlichen-arbeitslosenversicherung-versichern_92.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/auch-selbststaendige-koennen-sich-in-der-gesetzlichen-arbeitslosenversicherung-versichern_92.html Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen bei Wohnraummietverträgen Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine damit verwandte, in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel. Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem "starren" Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind. Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/unwirksamkeit-von-abgeltungsklauseln-mit-starren-fristen-bei-wohnraummietvertraegen_93.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/unwirksamkeit-von-abgeltungsklauseln-mit-starren-fristen-bei-wohnraummietvertraegen_93.html Abwerbeanruf von Mitarbeitern am Arbeitsplatz durch "Headhunter" Bereits in ihrem Urteil vom 9.2.2004 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Wenn die Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, ist dies nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Eine erste Kontaktaufnahme muss sich darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und ggf. eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden. In einem Urteil vom 9.2.2006 kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Abwerbeversuch wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Headhunter den Mitarbeiter auf dessen Diensthandy anruft - ihn also nicht notwendigerweise am Arbeitsplatz erreicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abwerbeanruf-von-mitarbeitern-am-arbeitsplatz-durch-headhunter_94.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abwerbeanruf-von-mitarbeitern-am-arbeitsplatz-durch-headhunter_94.html Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer im April zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Im Februar vereinbarten die Vertragsparteien das befristete Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr fortzuführen. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem ursprünglichen Vertrag. Die BAG-Richter hatten zu entscheiden, ob es sich hier tatsächlich um eine Verlängerung des bestehenden Vertrages handelt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist dann zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. So führten die Richter aus, dass eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrags nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom Folgejahr zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Arbeitnehmer von der Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach dem TzBfG eines Sachgrunds bedurfte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/verlaengerung-eines-befristeten-arbeitsvertrags_95.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/verlaengerung-eines-befristeten-arbeitsvertrags_95.html Bundestag beschließt Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Der Bundesrat hat diesem am 26.1.2007 zugestimmt. Danach wird künftig die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt wie der Rentenanspruch abhängig Beschäftigter. Bislang genossen Einkünfte Selbstständiger keinen Pfändungsschutz. Sie unterfielen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Die Neuregelung sieht vor, dass in einem ersten Schritt insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden sollen. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind. Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/bundestag-beschliesst-sicherung-der-altersvorsorge-selbststaendiger_96.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/bundestag-beschliesst-sicherung-der-altersvorsorge-selbststaendiger_96.html Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am 1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/verlaengerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags_97.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/verlaengerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags_97.html Steuerliche Behandlung von standortübergreifenden ärztlichen Gemeinschaftspraxen Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen an interdisziplinären, standortübergreifenden Teilgemeinschaftspraxen beteiligt sein. Zu zahlreichen ertrag- und umsatzsteuerlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, hat die Oberfinanzdirektion Koblenz am 13.12.2006 eine Kurzinformation veröffentlicht. Generell gelten für Teilgemeinschaften die Grundsätze für Mitunternehmerschaften. Sind nur zugelassene Ärzte beteiligt und übt die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit aus, erzielen die beteiligten Ärzte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die auch gewerbesteuerfrei bleiben. Etwas anderes gilt, sofern die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht zugelassene Ärzte als Partner beteiligt sind. Werden Personal oder Sachmittel der jeweiligen Einzelpraxis für Zwecke der Teilgemeinschaftspraxis eingesetzt, können die dem Nutzungsumfang entsprechenden Ausgaben als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Die genutzten Wirtschaftsgüter sind entweder insgesamt der Teilgemeinschaftspraxis (bei Nutzung von mehr als 50% von der Teilgemeinschaft) oder der Einzelpraxis zuzuordnen. Die Beteiligung an der Teilgemeinschaft gehört wegen der starken Verknüpfung mit der Einzelpraxis im Regelfall zum notwendigen Betriebsvermögen der Einzelpraxis. Teilgemeinschaftspraxen werden umsatzsteuerlich als Unternehmen anerkannt. Die Leistungen der einzelnen Ärzte stellen umsatzsteuerlich nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge an die freiberufliche Mitunternehmerschaft dar. Sie werden mit der Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-standortuebergreifenden-aerztlichen-gemeinschaftspraxen_98.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-standortuebergreifenden-aerztlichen-gemeinschaftspraxen_98.html Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen In der Praxis werden häufig Verträge mit nahen Angehörigen - insbesondere mit den eigenen Kindern, Eltern oder aber auch Großeltern oder Enkelkindern - geschlossen, die steuerrechtlich von Bedeutung sind. Deren Rechtswirksamkeit wird von der Finanzverwaltung nicht selten als "steuerlicher Gestaltungsmissbrauch" eingestuft. Die strengen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden könnten. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung werden daher an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen gestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.6.2006 - zugunsten der Steuerpflichtigen - entschieden, dass die Beachtung der "zivilrechtlichen Formerfordernisse" bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleiches - also was zwischen Fremden üblich ist - lediglich Indizien bei der zu treffenden Entscheidung bilden, ob die aus den Verträgen resultierenden Aufwendungen steuerlich anerkannt werden. Allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften darf nicht die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses zur Folge haben. Das Bundesfinanzministerium weist die Finanzämter mit seinem Schreiben vom 2.4.2007 an, die Grundsätze dieses Urteils nicht anzuwenden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist, dass diese Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung. Die steuerrechtlichen Folgerungen werden erst ab dem Zeitpunkt gezogen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist. Ausnahmsweise will die Verwaltung tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an auch steuerlich berücksichtigen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen. Ist den Vertragpartnern aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, weil sich deren Erfordernis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wird das Vertragsverhältnis erst ab dem Zeitpunkt steuerlich anerkannt, ab dem die zivilrechtliche Wirksamkeit nachträglich herbeigeführt wird. Anmerkung: Gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden häufig Fehler gemacht, die nachträglich nur schwer oder überhaupt nicht mehr zu ändern sind. Insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Kindern oder Enkelkindern bedarf es ggf. eines Ergänzungspflegers, damit solche Vereinbarungen auch anerkannt werden. Bevor Verträge mit Familienmitgliedern abgeschlossen werden, sollten Sie deshalb unbedingt mit uns sprechen! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-anerkennung-von-vertraegen-zwischen-angehoerigen_99.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-anerkennung-von-vertraegen-zwischen-angehoerigen_99.html Verbesserte Einstellungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmer - "Initiative 50 plus" Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den Renteneintritt von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Ergänzend soll durch die sog. "Initiative 50 plus" die Erwerbstätigenquote Älterer verbessert werden. Um diese Initiative umzusetzen hat der Bundesrat am 30.3.2007 dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" zugestimmt, das in den wesentlichen Punkten am 1.5.2007 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick: Befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres: Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist künftig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme, d. h. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job") teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre. Einstellung von älteren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr: Künftig können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von 30 % und höchstens 50 % der Lohnkosten erhalten, wenn sie ältere Arbeitnehmer (ab dem 50. Lebensjahr) einstellen, die in den letzten sechs Monaten arbeitslos waren oder an bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemmnisse haben. Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen, kommen ab dem 45. Lebensjahr (bisher ab 50) in kleinen und mittleren Betrieben bis zu 250 Beschäftigten (bisher bis zu 100) in den Genuss einer weitergehenden Förderung bei der beruflichen Weiterbildung. Für frei wählbare, zertifizierte Weiterbildungsanbieter können sie von der BA ihre beruflichen Weiterbildungskosten über sog. Bildungsgutscheine erstattet bekommen. Neuer Kombilohn: Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, können den neuen Kombilohn beanspruchen. Dieser schafft einen teilweisen Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im ersten Jahr wird die Nettoentgeltdifferenz zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der neuen Beschäftigung werden durch einen Zuschuss auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt. Telefonische Arbeitsuchendmeldung: Neu ist auch, dass bei abzusehender Arbeitslosigkeit die (zunächst) fernmündliche Arbeitsuchendmeldung bei der BA ausreicht. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweisen sollen, sind sie durch diese Neuregelung ebenfalls betroffen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/verbesserte-einstellungsmoeglichkeiten-aelterer-arbeitnehmer-initiative-50-plus_100.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/verbesserte-einstellungsmoeglichkeiten-aelterer-arbeitnehmer-initiative-50-plus_100.html Die Unternehmenssteuerreform 2008 Die Bundesregierung hat am 25.5.2007 die endgültige Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Ziele der Reform sind u. a. Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch wettbewerbsfähige Steuersätze, weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Einschränkung von unerwünschten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Unternehmenssteuerreform tritt - mit Ausnahmen - am 1.1.2008 in Kraft. Diese gewünschten Ergebnisse will der Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erreichen, die nachfolgend kurz aufgezeigt werden. Zu den einzelnen Punkten berichten wir in den nächsten Informationsbriefen ausführlicher. Kapitalgesellschaften: Kernstück der Reform bildet die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften von derzeit 25 % auf 15 %. Nachdem die Gewerbesteuer weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von derzeit 38,65 % auf 29,83 %. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden, die - aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen - zufließen, zu einem Teileinkünfteverfahren. Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009 zufließen, dem persönlichen Steuersatz. Vom Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen betroffen. Im Privatvermögen gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen bei Veräußerung ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren. Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten sind dann zu 60 % abziehbar. Personengesellschaften: Um die Investitionsfähigkeit der Personenunternehmen zu erhöhen, schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag zu versteuern - sog. Thesaurierungsbegünstigung. Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. Diese Regelung können Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen, wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen beteiligt sind oder der Gewinnanteil 10.000 Euro übersteigt. Als nicht entnommener Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns kommt es bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe, Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft, beim Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auf Antrag. Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge übertragen, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger über. Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung unabhängig von der Höhe des Saldos aus Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies ist z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger von der Nachversteuerung der von ihm erzielten Gewinne entlasten möchte. Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstanden ist, zu zahlen, entfällt insoweit eine Nachversteuerung. Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme des thesaurierten Gewinnes müssen mehr Steuern bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen Gewinne bringt nach derzeitiger Regelung Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt lohnt. Einnahme-Überschuss-Rechner können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung wird in einen "Investitionsabzugsbetrag" umdefiniert, der die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts ermöglicht. Die Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung wird auf die sog. Existenzgründerrücklagen verzichtet. Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2008 bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Höchstbetrag 200.000 Euro je Betrieb) - außerbilanziell - gewinnmindernd abziehen. Es ist nicht mehr erforderlich, dass das Wirtschaftsgut "neu" ist. Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen (die sog. Ansparabschreibung) entfällt. Wie bisher können nur kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert von 125.000 Euro (vorher 122.710 Euro). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde vereinbart, dass der Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße auszuklammern ist. Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner 200.000 € betragen. Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen Einnahmen-Überschuss-Rechner für künftige Investitionen nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert wird. Neu ist, dass das Wirtschaftsgut zwingend ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden muss. Diese Forderung war bisher nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen. Der Ansparzeitraum wurde auf drei (vorher zwei) Jahre verlängert. Sonderabschreibung: Ein Betrieb, der die im Gesetz genannten Voraussetzungen (wie vorher genannt) erfüllt, kann 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Die Sonderabschreibungen können verteilt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist auch für "gebrauchte" bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner 200.000 € betragen. Die bisher bestehende Regelung, wonach Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn vorher eine Ansparabschreibung gebildet wurde, besteht nicht mehr. Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurden neu geordnet. Nach der Neuregelung ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150 Euro nicht übersteigen. Auf die bisherigen besonderen Aufzeichnungspflichten wird vollständig verzichtet. Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro sind künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Die Einbeziehung der Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter. In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, konnten nur noch bei Überschusseinkünften im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Anmerkung: Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt bei den Gewinneinkünften, für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. So können Wirtschaftsgüter bis 410 € wieder sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abgeschrieben werden.Alternativ dazu kann für GWG zwischen 150 € und 1.000 € ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben werden muss. Das Wahlrecht kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Güter nur einheitlich ausgeübt werden. Degressive Abschreibung: Gerade erst wurde für die Jahre 2006 und 2007 die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 30 % angehoben. Diese "Vergünstigung" verlängert der Gesetzgeber nicht. Anmerkung: Für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 wurde die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % wieder eingeführt. Zinsschranke: Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für sämtliche Fremdfinanzierungen - insbesondere Bankdarlehen - eingeschränkt werden. Hierfür räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von einer Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 % einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht) ein. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde diese Grenze - für Wirtschaftsjahre die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden - auf drei Millionen Euro angehoben. Ist der Schuldzinsüberhang kleiner als eine Million, sind die Zinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, sodass die meisten Steuerpflichtigen davon nicht betroffen sein werden. Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert und mit Ausnahmen - sog. "Escape-Klauseln" - versehen. Die detaillierten Ausführungen würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche Gespräch an. Gewerbesteuer: Die Unternehmenssteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert. Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von 100.000 Euro) erfasst. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. Mantelkauf: Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern soll, wird neu gestaltet. Für den vollständigen oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Gesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung der Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche Fälle werden im Verwaltungsweg geregelt. Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %). Ab dem 1.1.2009 werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte sowie Wertzuwächse, die aus der Veräußerung der Kapitalanlagen entstehen, einheitlich mit einer 25%igen Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und Kirchensteuer) belegt. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Die einjährige Spekulationsfrist entfällt. Das gilt jedoch nicht für Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere bleiben auch nach diesem Datum steuerfrei. Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt bei zehn Jahren. Der Steuerpflichtige braucht ab 1.1.2009 Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, nicht mehr beim Finanzamt anzugeben. Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer nicht abgezogen wurde, müssen bei der Einkommensteuerveranlagung angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (Abgeltungssteuer oder individueller Steuersatz). Der Kontenabruf wird entbehrlich und ist nur noch in bestimmten Fällen anwendbar. Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienverkäufen mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr möglich. Der Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro werden zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro zusammengefasst. Die Besteuerung der Kapitaleinkommen wird zum 1.1.2009 umgesetzt. Die überarbeiteten Regelungen sind grundsätzlich auf ab 1.1.2009 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. . Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/die-unternehmenssteuerreform-2008_101.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/die-unternehmenssteuerreform-2008_101.html Die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer - insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet auf: inkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist - auch wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist und bei sog. Back-to-back-Finanzierungen. Diese Ausnahme sollen Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird. Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Diese Erträge werden regulär besteuert. Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten. Die sog. "Spekulationsfrist" von einem Jahr bei Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009 gekauft werden, komplett. Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgt demnach grundsätzlich und unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis 31.12.2008 erworben werden, gilt jedoch die alte Regelung weiter, bei der Gewinne aus der Veräußerung von solchen Papieren nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei bleiben. Für die Besteuerung von Kapitalforderungen sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor, die insbesondere Gewinne aus lang laufenden Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger "Spekulationsfrist" gilt nach neuem Recht nur dann uneingeschränkt fort, wenn die Forderung vor dem 15.3.2007 erworben wurde. Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 2008) gilt die bisherige Regelung nur noch, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.7. 2009 veräußert wird. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparer-Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete reduziert wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Die tatsächlichen Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Wertpapieren gehen steuerlich verloren. Diese Regelung zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug wird von führenden Steuerexperten als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich. Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben jedoch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und so den Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Abgeltungssteuer und der tatsächlich zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten. Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und einem höheren Einkommensteuersatz als 25 % profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer, liegt der Spitzensteuersatz doch zzt. bei 42 % (bzw. 45 % für "Reiche"). Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/die-einfuehrung-der-abgeltungssteuer-ab-dem-jahr-2009_102.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/die-einfuehrung-der-abgeltungssteuer-ab-dem-jahr-2009_102.html Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Abfindungen Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der zeitanteiligen Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf Sozialplanabfindungen anerkannt worden. Es kann nichts anderes gelten, wenn der Abfindungsanspruch sich nicht aus einem Sozialplan, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt. Bietet demnach der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" zusagt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/gleichbehandlung-von-teilzeitbeschaeftigten-bei-abfindungen_103.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/gleichbehandlung-von-teilzeitbeschaeftigten-bei-abfindungen_103.html Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten steuerlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung. Ist der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den - zu den Kosten der üblichen Lebensführung rechnenden - Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind. Steuerpflichtige, die in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht werden, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007 die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Werden einem Heimbewohner nach diesen Grundsätzen ausgehandelte Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/pflegeaufwendungen-bei-heimunterbringung-als-aussergewoehnliche-belastung_104.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/pflegeaufwendungen-bei-heimunterbringung-als-aussergewoehnliche-belastung_104.html Neue Regeln beim steuerlichen Reisekostenrecht ab 2008 Im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR) hat die Bundesregierung u. a. einige Neuregelungen bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten getroffen. Darunter fallen: 1. Auswärtstätigkeiten: Die Finanzverwaltung unterscheidet bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten bisher zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Ab 2008 vereinheitlicht die Verwaltung die unterschiedlichen Begriffe unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. 2. Übernachtungskosten: Bis 31.12.2007 können Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis vorlegen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Für Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder zum Tragen. Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung im Ausland ist der Übernachtungspreis um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung gilt bis 31.12.2007. Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden. Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20 Euro. Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro = 91,80 Euro. Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.2008 regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-regeln-beim-steuerlichen-reisekostenrecht-ab-2008_105.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-regeln-beim-steuerlichen-reisekostenrecht-ab-2008_105.html Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis. Ein solches Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es jedoch keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kuendigung-des-dienstverhaeltnisses-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-ohne-vorherige-abmahnung_106.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kuendigung-des-dienstverhaeltnisses-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-ohne-vorherige-abmahnung_106.html Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt. Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird. Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette, Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen. Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören. Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses Schutzzwecks nicht bestehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/uebernahme-von-verwarnungs-und-bussgeldern-durch-den-arbeitgeber_107.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/uebernahme-von-verwarnungs-und-bussgeldern-durch-den-arbeitgeber_107.html Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen: Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke. Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug von 2 ‰ auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags. Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend zum 1.1.2007 bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag kann anteilig oder einmalig ausgeschöpft werden. Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs zu berücksichtigen. Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf. um einen 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro (570 Euro ./. 175 Euro = 395 Euro) nicht übersteigt. Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages für alle, die sich in Vereinen engagieren, in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein auch die Zahlung vornimmt und die Tätigkeit im ideellen Bereich erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden, ob solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt sind. Eventuell ist eine Satzungsänderung erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Der Betrag kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt werden. Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus. Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben worden. Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer erhöht sich von 30.878 Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer gilt erst ab 1.1.2008. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/das-gesetz-zur-weiteren-staerkung-des-buergerschaftlichen-engagements-tritt-rueckwirkend-zum-1-1-2007-in-kraft_108.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/das-gesetz-zur-weiteren-staerkung-des-buergerschaftlichen-engagements-tritt-rueckwirkend-zum-1-1-2007-in-kraft_108.html Befristung im Anschluss an eine Ausbildung Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/befristung-im-anschluss-an-eine-ausbildung_109.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/befristung-im-anschluss-an-eine-ausbildung_109.html Aufbewahrung der Belege und Einzelaufzeichnungen von Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität (Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Centbeträge) besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen. Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen obliegenden Feststellungslast. Gerade in Fällen, in denen Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden kann, muss die Einnahmeermittlung - z.B. bei Einsatz von Registrierkassen durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons - nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen. Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahren, riskieren eine Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrung-der-belege-und-einzelaufzeichnungen-von-betriebseinnahmen-bei-einnahmen-ueberschuss-rechnung_110.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrung-der-belege-und-einzelaufzeichnungen-von-betriebseinnahmen-bei-einnahmen-ueberschuss-rechnung_110.html Aufwendungen für Auslandssprachkurs als Werbungskosten Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist. Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-auslandssprachkurs-als-werbungskosten_111.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-auslandssprachkurs-als-werbungskosten_111.html Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit Erzielt ein Steuerpflichtiger (im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist) sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nicht selbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.6.2008 Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmer-pauschbetrag-bei-einkuenften-aus-selbststaendiger-und-nicht-selbststaendiger-arbeit_112.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmer-pauschbetrag-bei-einkuenften-aus-selbststaendiger-und-nicht-selbststaendiger-arbeit_112.html Besonderheiten bei Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden. Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen. Dabei kann der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber. Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nehmen. Schreibt der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen wird dieser lediglich über die Kündigung informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/besonderheiten-bei-kuendigung-von-minderjaehrigen-arbeitnehmern_113.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/besonderheiten-bei-kuendigung-von-minderjaehrigen-arbeitnehmern_113.html Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - höherwertiger Arbeitsplatz Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem "entsprechenden" freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Arbeitnehmer bewerben. Um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. In einen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der betrieblichen Praxis war eine Arbeitnehmerin überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Arbeitgebers tätig. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Arbeitgeber setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit. Die Arbeitnehmerin verlangte im Herbst 2004 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte sie dann eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich u. a. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle ab Januar 2006 jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Seit Dezember 2006 ist die Arbeitnehmerin wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt. Die BAG-Richter sprachen der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin zu, da sie bereits vor ihrer Teilzeitarbeit in dieser Position gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hatte nun den Verdienstausfall für die Zeit von Januar bis November 2006 an die Arbeitnehmerin auszugleichen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/anspruch-auf-verlaengerung-der-arbeitszeit-hoeherwertiger-arbeitsplatz_114.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/anspruch-auf-verlaengerung-der-arbeitszeit-hoeherwertiger-arbeitsplatz_114.html Aufklärungspflicht einer Bank zu Branchenkritik bei Finanzanlageberatung Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen. Hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären. Sie muss aber nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hier ist es ausreichend, wenn Berichte in überregionalen Zeitschriften ( z. B. Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt, Frankfurter Allgemeinen Zeitung) ausgewertet werden. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden. Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger jedoch - auch ohne Nachfrage - unterrichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflicht-einer-bank-zu-branchenkritik-bei-finanzanlageberatung_115.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflicht-einer-bank-zu-branchenkritik-bei-finanzanlageberatung_115.html Betriebsbedingte Kündigung - Auslegung des Angebots auf Abfindungszahlung Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt jedoch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelungen setzen keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsparteien sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren. Die Frage, ob der Arbeitgeber den o. g. Hinweis erteilt oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch die Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln. Will ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung anbieten zu wollen, ist er gehalten, dies in der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen Voraussetzungen anbietet. Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt des Kündigungsschreibens innerhalb von drei Wochen nämlich entscheiden, ob er gegen die Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will. Zusätzlich muss er bei Zugang der Kündigung klar erkennen können, ob der Arbeitgeber ihm ein Angebot nach der o. g. gesetzlichen Regelung oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann von einem vom Gesetz abweichenden, individuellen Angebot ausgegangen werden, wenn die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag abweicht. Im entschiedenen Fall betrug der Abfindungsbetrag nach der gesetzlichen Berechnung ca. 11.000 €. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in dem Kündigungsschreiben im Falle eines Klageverzichts eine Abfindung von 6.000 € angeboten. Die Richter beurteilten die Kündigung als abweichendes, individuelles Angebot. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/betriebsbedingte-kuendigung-auslegung-des-angebots-auf-abfindungszahlung_116.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/betriebsbedingte-kuendigung-auslegung-des-angebots-auf-abfindungszahlung_116.html Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Vermieter Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum 21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei. Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/einhaltung-der-abrechnungsfrist-fuer-betriebskosten-durch-den-vermieter_117.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/einhaltung-der-abrechnungsfrist-fuer-betriebskosten-durch-den-vermieter_117.html Arbeitskleidung - Kostenpauschale Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vereinbarung darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitskleidung-kostenpauschale_118.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitskleidung-kostenpauschale_118.html Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden Bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2007 offengelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen "Bandbreite" als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind. Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 26.3.2009 mit, dass es dieses Urteil, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus akzeptiert. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26.9.2007 aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Wurde die Teilwertabschreibung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, bereits in einer vor dem 26.9.2007 aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteilsgrundsätzen gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/teilwertabschreibung-bei-boersennotierten-aktien-die-als-finanzanlage-gehalten-werden_119.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/teilwertabschreibung-bei-boersennotierten-aktien-die-als-finanzanlage-gehalten-werden_119.html Kein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" bei verpasstem Anschlussflug Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht erreicht. In dem entschiedenen Fall hatten Fluggäste bei einer Fluggesellschaft eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogota gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogota auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogota nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der - für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen - Höhe von 600 Euro beansprucht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ausgleich nur unter folgenden drei Voraussetzungen beansprucht werden kann: Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein. Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben. Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst. Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung. Dem Fluggast kann jedoch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft zustehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kein-ausgleichsanspruch-wegen-nichtbefoerderung-bei-verpasstem-anschlussflug_120.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kein-ausgleichsanspruch-wegen-nichtbefoerderung-bei-verpasstem-anschlussflug_120.html Nutzung geschäftlicher Daten aus früherem Arbeitsverhältnis Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte infrage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat. Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt. So haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 26.2.2009 klargestellt, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/nutzung-geschaeftlicher-daten-aus-frueherem-arbeitsverhaeltnis_121.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/nutzung-geschaeftlicher-daten-aus-frueherem-arbeitsverhaeltnis_121.html Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags erfüllt Schriftformerfordernis des Aufhebungsvertrags Ein Arbeitsverhältnis wird formwirksam aufgelöst, wenn die Arbeitsvertragsparteien einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag abschließen. So liegt in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert ihre Bedeutung. Das Schriftformerfordernis für den Auflösungsvertrag wird durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt; denn aus diesem ergibt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend deutlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschluss-eines-geschaeftsfuehrerdienstvertrags-erfuellt-schriftformerfordernis-des-aufhebungsvertrags_122.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschluss-eines-geschaeftsfuehrerdienstvertrags-erfuellt-schriftformerfordernis-des-aufhebungsvertrags_122.html Abmahnung wegen Minderleistung Grundsätzlich wird eine Abmahnung in die Personalakte eingetragen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es aber immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Ist Letzteres der Fall, darf sie nicht in die Personalakte eingetragen werden. So kann ein Arbeitnehmer beispielsweise verlangen, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält. Die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge müssen sich an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann. Bei der quantitativen Minderleistung sind dies die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer, verbunden mit der Rüge des Arbeitgebers, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit pflichtwidrig nicht ausschöpft. In Zahlen gemessene Arbeitserfolge können über die Frage, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft, dann etwas aussagen, wenn sie unter in etwa gleichen Bedingungen erzielt werden. Jeder Arbeitnehmer, der sich am Durchschnitt messen lassen soll, muss in etwa die gleiche Chance haben, durchschnittliche Erfolge zu erzielen. Anmerkung: Damit eine Kündigung u. U. nicht an einer unwirksamen Abmahnung scheitert, muss der Arbeitgeber in der Abmahnung Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Davon kann ausgegangen werden, wenn, gemessen an der durchschnittlichen Leistung der vergleichbaren Arbeitnehmer, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt ist. Das ist z. B. bei einer langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als 1/3 der Fall. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abmahnung-wegen-minderleistung_123.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abmahnung-wegen-minderleistung_123.html Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft Am 4.8.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können seit dem 4.8.2009 - anders als bisher - mit hohen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbrauchern bei telefonischen Vertragsabschlüssen erweitert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetz-gegen-unerlaubte-telefonwerbung-in-kraft_124.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetz-gegen-unerlaubte-telefonwerbung-in-kraft_124.html Rückzahlung von Ausbildungskosten Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht in einem solchen Fall nicht. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen. In einem Fall aus der Praxis nahm eine Arbeitnehmerin in der Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 an zwei dreitägigen und an einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten, zahlte für die Zeit der Teilnahme an den Fortbildungen aber kein Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerin äußerte den Wunsch, die Fortbildungszeit als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Der Arbeitgeber erklärte sich hiermit unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung einverstanden. Diese formularmäßige Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten bei einem Ausscheiden innerhalb eines Jahres nach Ausbildungsende in voller Höhe und bei einem Ausscheiden innerhalb des zweiten Jahres anteilig, gemindert um 1/12 für jeden Monat, den sie über ein Jahr hinaus im Betrieb des Arbeitgebers verblieben wäre, zurückzahlen muss. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitnehmerin zum 31.1.2006 gekündigt. Daraufhin behielt der Arbeitgeber von dem letzten Gehalt rund 1.200 € ein. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass die o. g. Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist und der Arbeitgeber zu einer Gehaltskürzung nicht berechtigt war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/rueckzahlung-von-ausbildungskosten_125.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/rueckzahlung-von-ausbildungskosten_125.html Steuerbegünstigte Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung möglich Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung vorliegen (Klarstellung der Rechtsprechung). In dem entschiedenen Fall ging die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl und erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung in Höhe von 17.000 €. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung im steuerlichen Sinne wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird. Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerbeguenstigte-entschaedigung-fuer-arbeitszeitreduzierung-moeglich_126.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerbeguenstigte-entschaedigung-fuer-arbeitszeitreduzierung-moeglich_126.html Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen vom 1.1.2010 bis 31.12.2011 Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2009 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2010 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 175 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 23 16 8 110 Algerien 48 32 16 80 Andorra 32 21 11 82 Angola 71 48 24 190 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 36 24 12 125 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 36 24 12 135 Australien 42 28 14 100 - Melbourne 42 28 14 105 - Sydney 42 28 14 115 Bahrain 36 24 12 70 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 33 22 11 75 Bolivien 24 16 8 65 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 36 24 12 100 - Brasilia 38 25 13 130 - Rio de Janeiro 41 28 14 140 - Sao Paulo 38 25 13 95 Brunei 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 30 20 10 70 Burundi 35 24 12 75 Chile 38 25 13 80 China 33 22 11 80 - Chengdu 32 21 11 85 - Hongkong 72 48 24 150 - Peking 39 26 13 115 - Shanghai 42 28 14 140 Costa Rica 32 21 11 60 Cote d Ivoire 36 24 12 90 Dänemark 42 28 14 70 - Kopenhagen 42 28 14 140 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 39 26 13 120 Ecuador 39 26 13 70 El Salvador 36 24 12 65 Eritrea 30 20 10 110 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 45 30 15 150 Frankreich 39 26 13 100 - Paris 48 32 16 100 - Straßburg 39 26 13 75 Gabun 48 32 16 100 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 140 Ghana 30 20 10 105 Grenada 36 24 12 105 Griechenland 36 24 12 120 - Athen 42 28 14 135 Guatemala 33 22 11 90 Guinea 36 24 12 70 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 48 32 16 105 Honduras 30 20 10 100 Indien 30 20 10 120 - Chennai 30 20 10 135 - Kalkutta 33 22 11 120 - Mumbai 35 24 12 150 - Neu Delhi 35 24 12 130 Indonesien 39 26 13 110 Iran 30 20 10 120 Irland 42 28 14 130 Island 77 52 26 165 Israel 33 22 11 75 - Tel Aviv 45 30 15 110 Italien 36 24 12 100 - Mailand 36 24 12 140 - Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 110 Japan 51 34 17 90 - Tokio 51 34 17 130 Jemen 24 16 8 95 Jordanien 36 24 12 85 Kambodscha 36 24 12 85 Kamerun 41 28 14 90 - Jaunde 41 28 14 115 Kanada 36 24 12 100 - Ottawa 36 24 12 105 - Toronto 41 28 14 135 - Vancouver 36 24 12 125 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 110 Katar 45 30 15 100 Kenia 36 24 12 120 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Kongo, Republik 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 155 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 42 28 14 80 Kuwait 42 28 14 130 Laos 27 18 9 60 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 40 27 14 80 Libyen 45 30 15 100 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 35 24 12 120 Malawi 30 20 10 80 - Blantyre 30 20 10 100 Malaysia 27 18 9 55 Malediven 38 25 13 93 Mali 39 26 13 80 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 90 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 95 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 90 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 27 18 9 55 Montenegro 29 20 10 95 Mosambik 30 20 10 80 Myanmar 39 26 13 75 Namibia 29 20 10 85 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 36 24 12 95 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 39 26 13 100 Niger 30 20 10 55 Nigeria 42 28 14 100 - Lagos 42 28 14 180 Norwegen 72 48 24 170 Österreich 36 24 12 70 - Wien 36 24 12 93 Oman 48 32 16 120 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 36 24 12 90 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 27 18 9 70 Rumänien 27 18 9 80 - Bukarest 26 17 9 100 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) 33 22 11 0 Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 € angestzt werden. - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 36 24 12 95 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 47 32 16 80 - Djidda 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 95 Schweden 60 40 20 160 Schweiz 42 28 14 110 - Bern 42 28 14 115 - Genf 51 34 17 110 Senegal 42 28 14 90 Serbien 30 20 10 90 Sierra Leone 36 24 12 90 Simbabwe 24 16 8 120 Singapur 48 32 16 120 Slowakische Republik 24 16 8 130 Slowenien 30 20 10 95 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 32 21 11 120 Südafrika 30 20 10 80 - Kapstadt 30 20 10 90 Suriname 30 20 10 75 Syrien 27 18 9 100 Tadschikistan 24 16 8 50 Taiwan 39 26 13 110 Tansania 33 22 11 90 Thailand 32 21 11 120 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 36 24 12 100 Tschad 48 32 16 140 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 42 28 14 70 - Izmir, Istanbul 41 28 14 100 Tunesien 33 22 11 70 Turkmenistan 28 19 10 60 Uganda 33 22 11 130 Ukraine 36 24 12 85 Ungarn 30 20 10 75 Uruguay 36 24 12 70 Usbekistan 30 20 10 60 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 46 31 16 150 Vereinigte Arabische Emirate 42 28 14 145 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Boston, Washington 54 36 18 120 - Houston, Miami 48 32 16 110 - San Francisco 36 24 12 120 - New York Staat, Los Angeles 48 32 16 150 Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 110 - London 60 40 20 152 - Edingburgh 42 28 14 170 Vietnam 36 24 12 125 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 36 24 12 110 BMF-Schr. v. 17.12.2009 – IV C 5 – S 2353/08/10006 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-1-2010-bis-31-12-2011_127.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-1-2010-bis-31-12-2011_127.html Aufklärungspflicht bei sog. "Kick-back-Zahlungen" Ein Beratungsvertrag kommt bereits wirksam zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dabei erfolgt der Abschluss des Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist. Im Rahmen eines solchen Anlageberatungsvertrages ist die Bank verpflichtet, den Kunden als ihren Vertragspartner nicht nur über objektbezogene Umstände, sondern auch anlegergerecht aufzuklären. Dies gilt ebenfalls beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte. So ist sie beispielsweise verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen sog. "Kick-back-Zahlungen" zu informieren. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung haben, wird er in die Lage versetzt, dieses Interesse einschätzen und beurteilen zu können. Wurde gegen die Pflichten aus dem Anlagevertrag verstoßen, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Er muss sich jedoch evtl. Steuervorteile anrechnen lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflicht-bei-sog-kick-back-zahlungen_128.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflicht-bei-sog-kick-back-zahlungen_128.html Bemessungsgrundlage für Abschreibung nach Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen Absetzungen. Bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend gilt, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Abschreibungen mindern. Die Regelung gilt entsprechend auch für Gebäude. Bei den zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2009 mit "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" der Einlagewert gemeint. Bei diesen Wirtschaftsgütern besteht die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage nicht zwingend aus den (eventuell niedrigeren) "historischen (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten". Als "Anschaffungs- und Herstellungskosten" ist der Einlagewert zugrunde zu legen. Würde die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage des Wirtschaftsguts auf die "historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies - über den Ausschluss von Doppelabschreibungen hinaus - zur Folge, dass stille Reserven, die im Privatvermögen vor dem Einlagezeitpunkt gebildet wurden, nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen "eingefroren" wären. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/bemessungsgrundlage-fuer-abschreibung-nach-einlage-eines-gebaeudes-in-das-betriebsvermoegen_129.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/bemessungsgrundlage-fuer-abschreibung-nach-einlage-eines-gebaeudes-in-das-betriebsvermoegen_129.html AfA-Berechtigung bei Gesellschafteraufnahme in eine Einzelpraxis Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können. Die Abschreibungsbeträge (AfA) stehen in voller Höhe dem Gesellschafter zu, der die Anschaffungskosten getragen hat, soweit sie darauf entfallen, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über dem Buchwert liegenden Preis an den Veräußerer bezahlt hat. Dasselbe gilt für die AfA auf den erworbenen originären Geschäftswert. Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand, sondern in einer Ergänzungsrechnung zugunsten des Käufers zu erfassen und dort fortzuschreiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/afa-berechtigung-bei-gesellschafteraufnahme-in-eine-einzelpraxis_130.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/afa-berechtigung-bei-gesellschafteraufnahme-in-eine-einzelpraxis_130.html Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 1.1.2010 Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem 1.1.2008 mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 € angeschafft oder hergestellt haben, sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 €, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) hatten die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt nunmehr bei den Gewinneinkünften für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen. Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Neu ist hier, dass der Unternehmer auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss. Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/neuregelung-bei-der-abschreibung-von-geringwertigen-wirtschaftsguetern-seit-1-1-2010_131.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/neuregelung-bei-der-abschreibung-von-geringwertigen-wirtschaftsguetern-seit-1-1-2010_131.html Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf November des Streitjahres bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres. Entsprechend wurde die Abfindung auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Auszahlungsjahr zu versteuern. Anmerkung: In einem "Einmalbetrag" ausbezahlte Abfindungen dürfen auch in Zukunft nicht auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt werden, um die Steuerlast zu senken. Anders verhält es sich aber, sobald ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung schließt. Damit kann die Auszahlung der Abfindung auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden. Entscheidend für die Besteuerung ist der Zeitpunkt, an dem das Geld dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerwirksame-gestaltung-des-zuflusses-einer-abfindung_132.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerwirksame-gestaltung-des-zuflusses-einer-abfindung_132.html Ansprüche des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010 entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist. In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine Frau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn gebucht. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen Passagieren wurde ein Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von dem Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er von dem ersten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Frau Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für den Ersatzflug (Madrid-Frankfurt). Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die Landung in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben. Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob das Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung verletzt hat, muss das Berufungsgericht klären. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/ansprueche-des-fluggastes-bei-wetterbedingter-annullierung_133.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/ansprueche-des-fluggastes-bei-wetterbedingter-annullierung_133.html Rentenversicherungspflicht bei sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen Grundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich tätiger Selbstständiger dann ausgeschlossen ist, wenn der Selbstständige daneben noch abhängig beschäftigt ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war seit 1977 abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Seit dem 1.1.2000 war sie außerdem noch für eine GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig. Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von über 20.000 €. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid vom 21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ab 1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war umstritten, ob sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum (Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein Unternehmen selbstständig tätig war. Insoweit war sie als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war. Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/rentenversicherungspflicht-bei-sog-arbeitnehmeraehnlichen-selbststaendigen_134.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/rentenversicherungspflicht-bei-sog-arbeitnehmeraehnlichen-selbststaendigen_134.html Änderung der AGB bei den Banken Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste haben die Banken auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst. Aufgrund der Änderungen bei Überweisungen und Einzahlungen müssen die Bankkunden hier künftig genauer aufpassen. Die Hausbank ist jetzt nicht mehr verpflichtet, die Kontonummer beziehungsweise die Bankleitzahl mit dem Empfängernamen abzugleichen. Diese Änderungen gelten sowohl für Überweisungen am SB-Terminal oder Überweisungsbelege aus Papier (die der Kunde in den Hausbriefkasten einwirft) sowie für Einzahlungen. Hat der Kunde einen Fehler bei der Kontonummer oder der Bankleitzahl bemerkt, sollte er seine Hausbank so schnell wie möglich darüber informieren. Geschieht dies noch am selben Tag, kann diese möglicherweise die Gutschrift auf das angegebene (falsche) Empfänger-Konto stoppen oder gar stornieren. Wird der Fehler erst ein paar Tage später entdeckt, sollte sich der Bankkunde ebenfalls unverzüglich zu seiner Hausbank begeben und sie darüber informieren. Die Hausbank ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bankkunden bei der Wiederbeschaffung des Geldes zu helfen. Es wird allerdings dann problematisch, wenn sich der falsche Zahlungsempfänger und seine Hausbank nicht kooperativ verhalten. Die Bank des falschen Empfängers kann zwar angeschrieben und darum gebeten werden, den Brief an den Inhaber des Empfängerkontos weiterzuleiten. Sie darf das Geld aber nicht ohne dessen Zustimmung zurückbuchen. Weigert sich der Empfänger das Geld zurückzuüberweisen, so bleibt dem Betroffenen nur der Weg, anwaltlichen Rat einzuholen und im schlimmsten Fall vor Gericht zu ziehen. Anmerkung: Einige Banken berechnen bereits für die Recherche Gebühren. Diese sind von Geldinstitut zu Geldinstitut unterschiedlich und betragen teilweise bis zu 35 €. So können Überweisungsfehler vermieden werden: Überprüfen Sie jede Überweisung, egal ob als Überweisungsbeleg, am SB-Terminal in der Bank oder per Online-Banking mehrfach, bevor Sie sie abgeben. Dabei müssen mindestens Empfängername, Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag korrekt sein. Für Nutzer von Online-Banking bietet es sich an, Überweisungsvorlagen für häufig vorkommende Empfänger anzulegen. In diesem Fall müssen die - richtigen - Kontodaten nur einmal eingegeben werden. Bei jeder folgenden Überweisung an den Empfänger muss nur noch die Vorlage hergenommen und der Überweisungsbetrag eingetragen werden. Am SB-Terminal in der Bank wird dem Kunden nach Eingabe seiner Empfängerdaten die elektronische Überweisung vor dem Absenden noch einmal aufgezeigt. Somit kann und sollte er die Daten erneut prüfen und eventuell richtigstellen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aenderung-der-agb-bei-den-banken_135.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aenderung-der-agb-bei-den-banken_135.html Aufklärungspflicht über sog. Rückvergütungen Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft. Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält. In solchen Fällen hat die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Bankkunde von seiner Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Bank in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Bank den Anleger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zuflossen. Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2010 entschieden, dass für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar war, sodass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist. Somit haben Kreditinstitute die Pflicht zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990 schuldhaft verletzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflicht-ueber-sog-rueckverguetungen_136.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflicht-ueber-sog-rueckverguetungen_136.html Die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Danach erlaubt die Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/die-neuregelung-der-steuerlichen-beruecksichtigung-eines-haeuslichen-arbeitszimmers-ist-verfassungswidrig_137.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/die-neuregelung-der-steuerlichen-beruecksichtigung-eines-haeuslichen-arbeitszimmers-ist-verfassungswidrig_137.html Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung der Flugreise Nach der sog. Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften verpflichtet, die Passagiere zu entschädigen, wenn sich der Flug erheblich verspätet. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 18.2.2010 wurde eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Der Hinflug von Frankfurt/Main nach Male startete 19 Stunden später als gebucht. Die Urlauber forderten von der Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Die Richter des BGH entschieden hierzu, dass den Urlaubern diese Ausgleichszahlung zusteht, da diese den Zielflughafen erst mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichten. Des Weiteren lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer Ausgleichszahlung entgegenstehen würden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/anspruch-auf-ausgleichszahlung-bei-verspaetung-der-flugreise_138.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/anspruch-auf-ausgleichszahlung-bei-verspaetung-der-flugreise_138.html Ausländische AU-Bescheinigung Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. In der Regel führt er diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche AU-Bescheinigung hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich. Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten AU-Bescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat. Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, so sind für deren Nachweis besondere Regelungen zu beachten. Nach dem EFZG hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse anzuzeigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/auslaendische-au-bescheinigung_139.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/auslaendische-au-bescheinigung_139.html Geschenke an Arbeitnehmer Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/geschenke-an-arbeitnehmer_140.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/geschenke-an-arbeitnehmer_140.html Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ab 1.1.2011 Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein: Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft: Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung. Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aenderungen-in-der-freiwilligen-arbeitslosenversicherung-fuer-selbststaendige-ab-1-1-2011_141.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aenderungen-in-der-freiwilligen-arbeitslosenversicherung-fuer-selbststaendige-ab-1-1-2011_141.html Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Entzieht der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig, kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen. In einem Fall aus der Praxis stellte ein Arbeitgeber seinem als Bauleiter beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Pkw "auch zur privaten Nutzung" zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf Verlangen seines Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ der Arbeitgeber dem Bauleiter wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/privatnutzung-des-dienstwagens-waehrend-lang-dauernder-arbeitsunfaehigkeit_142.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/privatnutzung-des-dienstwagens-waehrend-lang-dauernder-arbeitsunfaehigkeit_142.html Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeldgeschäften Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen. Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts. Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrung-digitaler-unterlagen-bei-bargeldgeschaeften_143.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrung-digitaler-unterlagen-bei-bargeldgeschaeften_143.html Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2011 Das für das Bundesreisekostengesetz zuständige Bundesinnenministerium setzt erst zum 1.1.2012 die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder fest, so dass die für steuerliche Zwecke anzuwendende Übersicht auch erst zu diesem Stichtag aktualisiert werden kann. Bis dahin gelten die alten Pauschbeträge fort. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-ab-1-januar-2011_144.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-ab-1-januar-2011_144.html Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen Das Bundessozialgericht hat am 9.2.2011 in vier Verfahren Grundsätze zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche Zweigpraxen entwickelt. Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an den "weiteren Orten" verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Die Führung von Zweigpraxen bedarf der Genehmigung, entweder der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) - bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw. KZÄV, deren Mitglied der Arzt/Zahnarzt ist - oder des Zulassungsausschusses, der für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Den zuständigen Behörden steht bei der Beurteilung der Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis und der Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung dieser Beurteilungsermächtigung ist nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische Versorgungszentren. Diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen; jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/grundsaetze-zur-genehmigung-von-zweigpraxen_145.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/grundsaetze-zur-genehmigung-von-zweigpraxen_145.html Arbeitnehmer aus dem Ausland - Änderung zum 1.5.2011 Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen seit dem 1.5.2011 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der meisten anderen europäischen Staaten. Ausnahme: Rumänische und bulgarische Staatsbürger wie auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur das Sozialversicherungsrecht "eines" Staates anzuwenden ist. Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig aus, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden werden. Zuständig über die Entscheidung der Rechtsvorschriften ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (http://www.dvka.de). Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, entscheidet die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt. Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Klärung. Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, gilt in den meisten Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht. Gilt für die Person das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates, muss auch der Arbeitgeber in Deutschland die Beschäftigung der ausländischen Sozialversicherung melden. Bitte beachten Sie: Arbeitnehmer aus dem Ausland sollten grundsätzlich bei ihrer Sozialversicherung im Heimatstaat nachfragen, ob die Aufnahme eines Jobs bzw. Minijobs sich nachteilig auf ihre soziale Absicherung auswirken könnte. Durch die Ausübung eines Minijobs in Deutschland entsteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb sollten ausländische Minijobber immer vorher klären, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmer-aus-dem-ausland-aenderung-zum-1-5-2011_146.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmer-aus-dem-ausland-aenderung-zum-1-5-2011_146.html Änderung bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, werden i. d. R. begünstigt nach der sog. Fünftelregelung besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich. Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall, soweit es sich dabei um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Ist die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt bleiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aenderung-bei-der-ertragsteuerlichen-behandlung-von-entlassungsentschaedigungen_147.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aenderung-bei-der-ertragsteuerlichen-behandlung-von-entlassungsentschaedigungen_147.html Bundesgerichtshof lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise von dieser Regel abweichen darf. In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung von 1.895 € (versehentlich) einen Betrag von 2.640 € aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung von 532 € stellte. Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/bundesgerichtshof-lockert-abrechnungs-und-ausschlussfrist-bei-betriebskostenabrechnungen_148.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/bundesgerichtshof-lockert-abrechnungs-und-ausschlussfrist-bei-betriebskostenabrechnungen_148.html Verkäufer trägt bei Ersatzlieferung die Ein- und Ausbaukosten Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Urteilen vom 16.6.2011 entschieden. Im ersten Fall kauft ein Kunde polierte Bodenfliesen. Nachdem rund 2/3 der Fliesen gelegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Im zweiten Fall erwarb eine Kundin über das Internet eine neue Spülmaschine mit der Vereinbarung, dass die Lieferung bis vor die Haustür erfolgen sollte. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Spülmaschine montiert war, stellte sich heraus, dass sie einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte die Kundin vom Auftragnehmer, dass er nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass er die Aus- und Einbaukosten trägt. Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt ist, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware aufzuerlegen. Diese Zusatzkosten sind notwendig, um den Austausch vorzunehmen. Sie wären vermieden worden, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/verkaeufer-traegt-bei-ersatzlieferung-die-ein-und-ausbaukosten_149.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/verkaeufer-traegt-bei-ersatzlieferung-die-ein-und-ausbaukosten_149.html Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das sog. Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € und kann u. a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgeldes im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern diese Sanktionsmaßnahme auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 € bis zu 250.000 € mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 € betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt. Mit Beschluss vom 16.7.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung der Sanktionsmaßnahme nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Die erneute Festsetzung wegen derselben Unterlagen sei rechtswidrig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/festsetzung-von-verzoegerungsgeld-im-rahmen-einer-aussenpruefung_150.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/festsetzung-von-verzoegerungsgeld-im-rahmen-einer-aussenpruefung_150.html Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte durch das Finanzamt Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt beschlossen. Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der "verbindlichen Auskunft", der eine - in der Regel langfristige - Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet. Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben. Veränderungen wird es insbesondere für Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen, die voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen führen können und die hierfür vorab von der Finanzverwaltung Planungssicherheit erhalten möchten. Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige Gutachten, die häufig sogar an die Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur Bearbeitung weitergereicht werden. Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Höhe bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert (10.000 Euro (vorher 5.000 Euro*) beträgt. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe von 2.956 Euro fällig. Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt. *Geändert durch das Steuervereinfachungsgesez 2011. Eine sog. "Bagatellgrenze" in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kosten-der-erteilung-verbindlicher-auskuenfte-durch-das-finanzamt_151.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kosten-der-erteilung-verbindlicher-auskuenfte-durch-das-finanzamt_151.html Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt. Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung" wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetzgeber-will-kosten-fuer-erststudium-nicht-als-werbungskosten-zulassen_152.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetzgeber-will-kosten-fuer-erststudium-nicht-als-werbungskosten-zulassen_152.html Neuregelung der steuerlichen Behandlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige) Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis - etwa an Angehörige - vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung - unter weiteren Voraussetzungen - in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug. Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug "ohne weitere Prüfungen" nur dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt - ab dem 1.1.2012 - eine Änderung herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als "vollentgeltlich" ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt. Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten. Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden. Wurde in der Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung oder Abschluss derartiger Verträge beraten! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/neuregelung-der-steuerlichen-behandlung-von-verbilligten-mietverhaeltnissen-(an-angehoerige)_153.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/neuregelung-der-steuerlichen-behandlung-von-verbilligten-mietverhaeltnissen-(an-angehoerige)_153.html Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2012 Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 175 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 23 16 8 110 Algerien 39 26 13 190 Andorra 32 21 11 82 Angola 71 48 24 190 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 36 24 12 125 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 40 27 14 120 Australien 42 28 14 100 - Melbourne 42 28 14 105 - Sydney 42 28 14 115 Bahrain 36 24 12 70 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 41 28 14 90 Bolivien 24 16 8 70 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 54 36 18 110 - Brasilia 53 36 18 160 - Rio de Janeiro 47 32 16 145 - Sao Paulo 53 36 18 120 Brunei 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 36 24 12 100 Burundi 35 24 12 75 Chile 38 25 13 80 China 33 22 11 80 - Chengdu 32 21 11 85 - Hongkong 62 41 21 170 - Peking 39 26 13 115 - Shanghai 42 28 14 140 Costa Rica 32 21 11 60 Cote d Ivoire 54 36 18 145 Dänemark 60 40 20 150 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 48 32 16 160 Ecuador 39 26 13 55 El Salvador 36 24 12 65 Eritrea 30 20 10 110 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 45 30 15 150 Frankreich 39 26 13 100 - Paris 48 32 16 100 - Straßburg 39 26 13 75 Gabun 60 40 20 135 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 80 Ghana 38 25 13 130 Grenada 36 24 12 105 Griechenland 36 24 12 120 - Athen 57 38 19 125 Guatemala 33 22 11 90 Guinea 38 25 13 110 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 48 32 16 105 Honduras 35 24 12 115 Indien 30 20 10 120 - Chennai 30 20 10 135 - Kalkutta 33 22 11 120 - Mumbai 35 24 12 150 - Neu Delhi 35 24 12 130 Indonesien 39 26 13 110 Iran 30 20 10 120 Irland 42 28 14 90 Island 53 36 18 105 Israel 59 40 20 175 Italien 36 24 12 100 - Mailand 36 24 12 140 - Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 145 Japan 51 34 17 90 - Tokio 51 34 17 130 Jemen 24 16 8 95 Jordanien 36 24 12 85 Kambodscha 36 24 12 85 Kamerun 41 28 14 90 - Jaunde 41 28 14 115 Kanada 36 24 12 100 - Ottawa 36 24 12 105 - Toronto 41 28 14 135 - Vancouver 36 24 12 125 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 100 Katar 45 30 15 100 Kenia 36 24 12 120 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Kongo, Republik 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 155 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kosovo 26 17 9 65 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 48 32 16 80 Kuwait 42 28 14 130 Laos 27 18 9 65 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 40 27 14 80 Libyen 45 30 15 100 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 35 24 12 120 Malawi 39 26 13 110 Malaysia 36 24 12 100 Malediven 38 25 13 93 Mali 40 27 14 125 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 105 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 95 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 100 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 30 20 10 80 Montenegro 29 20 10 95 Mosambik 30 20 10 80 Myanmar 46 31 16 45 Namibia 29 20 10 85 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 36 24 12 95 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 60 40 20 115 Niger 36 24 12 70 Nigeria 60 40 20 220 Norwegen 72 48 24 170 Österreich 36 24 12 70 - Wien 36 24 12 93 Oman 48 32 16 120 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 38 25 13 140 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 36 24 12 135 Rumänien 27 18 9 80 - Bukarest 26 17 9 100 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau (außer Wohnungen der Deutschen Botschaft) 48 32 16 135 - Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) 33 22 11 0 Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 € angestzt werden. - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 36 24 12 95 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 47 32 16 80 - Djidda 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 95 Schweden 72 48 24 165 Schweiz 42 28 14 110 - Bern 42 28 14 115 - Genf 51 34 17 110 Senegal 42 28 14 130 Serbien 30 20 10 90 Sierra Leone 36 24 12 90 Simbabwe 47 32 16 135 Singapur 48 32 16 120 Slowakische Republik 24 16 8 130 Slowenien 30 20 10 95 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 32 21 11 120 Südafrika 30 20 10 80 - Kapstadt 30 20 10 90 Suriname 30 20 10 75 Syrien 38 25 13 140 Tadschikistan 24 16 8 50 Taiwan 39 26 13 110 Tansania 39 26 13 165 Thailand 32 21 11 120 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 59 40 20 145 Tschad 48 32 16 140 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 42 28 14 70 - Izmir, Istanbul 41 28 14 100 Tunesien 33 22 11 80 Turkmenistan 28 19 10 60 Uganda 33 22 11 130 Ukraine 36 24 12 85 Ungarn 30 20 10 75 Uruguay 36 24 12 70 Usbekistan 30 20 10 60 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 48 32 16 180 Vereinigte Arabische Emirate 42 28 14 145 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Atlanta 40 27 14 115 - Boston 42 28 14 190 - Chicago 44 29 15 95 - Huston 38 25 13 110 - Los Angeles 50 33 17 135 - Miami 48 32 16 120 - New York City 48 32 16 215 - San Francisco 41 28 14 110 - Washingtion D. C. 40 27 14 205 Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 110 - Edingburgh 42 28 14 170 - London 60 40 20 152 Vietnam 36 24 12 125 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 39 26 13 90 BMF-Schr. v. 8.12.2011 – IV C 5 – S 2353/08/10006:002 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-ab-1-januar-2012_154.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-ab-1-januar-2012_154.html Abschleppkosten bei unberechtigt abgestelltem Fahrzeug Eine Autofahrerin stellte - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihren Pkw unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen, gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 €. Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschleppkosten-bei-unberechtigt-abgestelltem-fahrzeug_155.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschleppkosten-bei-unberechtigt-abgestelltem-fahrzeug_155.html Gesetz gegen Abofallen im Internet Der Bundestag hat in seiner Plenumssitzung am 2.3.2012 beschlossen, dass in Zukunft bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfläche mit einem klaren Hinweis auf die Kosten einer Bestellung eingeblendet werden muss. Der letzte Klick für eine Internetbestellung muss dann unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Außerdem müssen dem Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich vor Augen geführt werden. Versteckte Hinweise an einer anderen Stelle des Internetauftritts reichen nicht. Erfüllt der Unternehmer die neuen Pflichten nicht, kommt kein Vertrag zustande. Der Verbraucher muss dann nicht zahlen. Dies gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit dem heimischen Computer, Smartphone oder Tablet-PC. Ferner soll mit dem neuen Gesetz auch das Widerspruchsrecht der Verbraucher gestärkt werden. Fühlt sich demnach ein Kunde betrogen und verweigert daher die Zahlung, muss künftig der Anbieter nachweisen, dass der Kunde per Web die Zahlungsbereitschaft ausdrücklich erklärt hat. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und voraussichtlich im Sommer 2012 in Kraft treten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetz-gegen-abofallen-im-internet_156.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetz-gegen-abofallen-im-internet_156.html Bundesfinanzhof konkretisiert den Werbungskostenabzug bei Teilnahme an "Auslandsgruppenreisen" Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienenden Reisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nichts entgegen. Sind berufliche und private Veranlassungsbeiträge einer Reise jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung, kommt ein Abzug der auf den beruflich veranlassten Anteil entfallenden Aufwendungen in Betracht. Bei "Auslandsgruppenreisen" ist neben einer fachlichen Organisation daher für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt. Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen. Wird eine Reise durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise entspricht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/bundesfinanzhof-konkretisiert-den-werbungskostenabzug-bei-teilnahme-an-auslandsgruppenreisen_157.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/bundesfinanzhof-konkretisiert-den-werbungskostenabzug-bei-teilnahme-an-auslandsgruppenreisen_157.html Aufbewahrungsfristen Folgende Unterlagen können nach dem 31.12.2012 vernichtet werden! *Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Nach Ablauf der nachfolgend aufgezeigten Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung eine vorläufige Steuerfestsetzung anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren Begründung von Anträgen an ein Finanzamt. Belege A Abrechnungsunterlagen 2002 Abtretungserklärungen 2006 Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 2002 Akkreditive 2002 Aktenvermerke 2002 Angebote 2006 Angestelltenversicherung (Belege) 2002 Anlagevermögensbücher und -karteien 2002 Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2006 Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 2002 Auftragszettel 2002 Ausgangsrechnungen 2002 Außendienstabrechnungen 2002 B Bankbelege 2002 Bankbürgschaften 2002 Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 2002 Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) 2002 Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlage 2002 Betriebskostenrechnung 2002 Betriebsprüfungsberichte 2002 Bewertungsunterlagen 2002 Bewirtungsunterlagen 2002 Bilanzen (Jahresbilanzen) 2002 Bilanzunterlagen 2002 Buchungsanweisungen 2002 D Darlehensunterlagen 2002 Dauerauftragsunterlagen 2006 Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 2002 Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 2006 E Einfuhrunterlagen 2006 Eingangsrechnungen 2002 Einheitswertunterlagen 2006 Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2002 Essenmarkenabrechnungen 2002 Exportunterlagen 2002 F Fahrtkostenerstattungsunterlagen 2002 Finanzberichte 2006 Frachtbriefe 2006 G Gehaltslisten 2002 Geschäftsberichte 2006 Geschäftsbriefe 2006 Geschenknachweise 2002 Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 2002 Grundbuchauszüge 2006 Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 2002 Gutschriftsanzeigen 2002 H Handelsbriefe 2006 Handelsbücher 2002 Handelsregisterauszüge 2006 Hauptabschlussübersicht (wenn an Stelle der Bilanz) 2002 Hypothekenbriefe 2006 I Investitionszulage (Unterlagen) 2002 Inventare 2002 J Jahresabschluss 2002 Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 2002 K Kalkulationsunterlagen 2006 Kassenberichte 2006 Kassenbücher und -blätter 2002 Kassenzettel 2006 Kaufverträge 2006 Kontenpläne und Kontenplanänderungen 2002 Kontenregister 2002 Kontoauszüge 2002 Kreditunterlagen 2002 L Lagerbuchführungen 2006 Leasingverträge 2006 Lieferscheine (sofern keine Buchungsunterlagen) 2006 Lohnbelege 2002 Lohnlisten 2002 M Magnetbänder mit Buchfunktion 2002 Mahnbescheide (sofern keine Buchungsunterlagen) 2006 Mietunterlagen 2002 N Nachnahmebelege 2002 Nebenbücher 2002 O Offene-Posten-Liste 2002 Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 2002 P Pachtunterlagen 2002 Postscheckbelege 2002 Preislisten 2002 Protokolle 2006 Prozessakten 2002 Q Quittungen 2002 R Rechnungen 2002 Registrierkassenstreifen 2006 Reisekostenabrechnungen 2002 Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 2002 S Sachkonten 2002 Saldenbilanzen 2002 Schadensunterlagen 2006 Scheck- und Wechselunterlagen 2002 Schriftwechsel 2006 Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung 2002 Spendenbescheinigungen (sofern keine Buchungsunterlagen) 2006 T Telefonkostennachweise 2002 U Überstundenlisten 2006 V Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 2002 Verkaufsbücher 2002 Vermögensverzeichnis 2002 Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 2002 Versand- und Frachtunterlagen (sofern keine Buchungsunterlagen) 2006 Versicherungspolicen 2006 Verträge 2006 W Wareneingangs- und -ausgangsbücher 2002 Wechsel 2002 Wertberichtigungsunterlagen 2002 Z Zahlungsanweisungen 2002 Zollbelege 2002 Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres) 2002 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrungsfristen_158.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrungsfristen_158.html Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die Richtlinien der EU dahin gehend auszulegen, dass einem Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, kein Auskunftsanspruch darüber zusteht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen an den Bewerber ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/auskunftsanspruch-eines-abgelehnten-bewerbers_159.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/auskunftsanspruch-eines-abgelehnten-bewerbers_159.html Kosten wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen Die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind auch erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits durch einen Dritten als weiteren Mitbewerber abgemahnt wurde und der Gläubiger davon keine Kenntnis hat. Die erneute Abmahnung stellt sich dann - nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg - als erforderlich und berechtigt dar. Gerade bei Wettbewerbsverstößen im Internet kann der Schuldner zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion begegnen, in dem er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend unterlässt und auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggf. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung an geeigneter Stelle hinweist. Solange der Gläubiger keine Kenntnis besitzt, kann er berechtigt eine Abmahnung aussprechen und die Kosten erstattet verlangen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kosten-wettbewerbsrechtlicher-abmahnungen_160.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kosten-wettbewerbsrechtlicher-abmahnungen_160.html Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 29.3.2012 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes - nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln - als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach, abgewehrt werden. Das gilt auch für Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen). Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann. Außerdem muss er sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("neu für alt"). Anmerkung: Der gesetzliche jährliche Eigenanteil richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf immerhin 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Grundsätzlich macht es hier Sinn, auch alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen, wie z. B. Kosten für Brillen oder Zahnersatz, in einem Jahr gesammelt steuerlich anzusetzen. Die Höhe der zumutbaren Belastung wird momentan infrage gestellt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-die-sanierung-eines-gebaeudes-als-aussergewoehnliche-belastung_161.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-die-sanierung-eines-gebaeudes-als-aussergewoehnliche-belastung_161.html Ärzte müssen sich weiterbilden Die Nichtbeachtung einschlägiger Fachliteratur kann zu grobem Behandlungsfehler führen. Ein Arzt ist verpflichtet, sich auf seinem Fachgebiet regelmäßig weiterzubilden. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die in einer führenden Fachzeitschrift veröffentlicht werden, muss er zeitnah im Berufsalltag umsetzen. Versäumt er diese Pflicht, kann dies zu einem groben Behandlungsfehler führen und einen Schmerzensgeldanspruch des Patienten auslösen. Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz sprachen einem Patienten, der nach einer Operation 3 Tage an einer heftigen, vermeidbaren Übelkeit litt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zu. Der Patient hatte sich im März 2005 in einem Krankenhaus einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Vor der Operation hatte er darauf hingewiesen, dass er die üblichen Narkosemittel nicht vertrage. Infolge der Intubationsnarkose litt er im Anschluss an die Operation 3 Tage an heftiger Übelkeit mit Erbrechen. Wegen dieser und anderer Operationsfolgen klagte er gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Schmerzensgeld. Wegen der bekannten Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hätte dem Patient ein weiteres, die Übelkeit minderndes oder gar völlig unterdrückendes Medikament verabreicht werden müssen. Dass dieser Wirkstoff die Beschwerden lindere, sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bereits im Jahre 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Dem Anästhesisten hätte daher im März 2005 bekannt sein müssen, dass die Gabe eines dritten Medikaments erforderlich gewesen sei. Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aerzte-muessen-sich-weiterbilden_162.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aerzte-muessen-sich-weiterbilden_162.html Aushangpflichten für Arbeitgeber Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über arbeitsschutzrelevante Gesetze zu informieren. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Eine Pflicht zum Aushang oder zur Auslage entsteht insbesondere dann, wenn in der Arbeitsstätte Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften anzuwenden sind, die Aushangs- oder Auslagebestimmungen enthalten. Manche Aushangs-/Auslagepflichten sind an die Beschäftigungszahl geknüpft. So sind das Arbeitszeitgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (je nach Branche) bereits bei regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern auszuhängen bzw. bekannt zu geben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Beschäftigung mindestens eines Jugendlichen und das Mutterschutzgesetz erst bei einer regelmäßigen Beschäftigung von mehr als drei Frauen bekannt zu geben. In jedem Fall muss für den Mitarbeiter die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem sog. Schwarzen Brett an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Anmerkung: Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 € geahndet werden. Hinzu kommen i. d. R. noch die Kosten eines Verfahrens, die der Arbeitgeber zu tragen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/aushangpflichten-fuer-arbeitgeber_163.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/aushangpflichten-fuer-arbeitgeber_163.html Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (sog. außergewöhnliche Belastung). Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit im Vorfeld - z. B. durch ein amtsärztliches Gutachten - nachweist. Eine entsprechende gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Er hat damit auf die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der Bundesfinanzhof hatte 2010 dem seit jeher verlangten formellen Nachweis mangels einer gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt. Er hat jetzt jedoch mit Urteil vom 19.4.2012 entschieden, dass die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Auch der Umstand, dass die neuen Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liegt nach seiner Auffassung keine unzulässige Rückwirkung. Anmerkung: Es wird also nach wie vor notwendig sein, entsprechende Belege zu sammeln, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/nachweis-der-zwangslaeufigkeit-von-bestimmten-aufwendungen-im-krankheitsfall_164.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/nachweis-der-zwangslaeufigkeit-von-bestimmten-aufwendungen-im-krankheitsfall_164.html Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2013 Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2012 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2013 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 175 Äquatorialguinea 50 33 17 226 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 23 16 8 110 Algerien 39 26 13 190 Andorra 32 21 11 82 Angola 77 52 26 265 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 36 24 12 125 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 40 27 14 120 Australien 56 37 19 133 - Canberra 58 39 20 158 - Sydney 59 40 20 186 Bahrain 36 24 12 70 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 41 28 14 135 Benin 41 28 14 90 Bolivien 24 16 8 70 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 54 36 18 110 - Brasilia 53 36 18 160 - Rio de Janeiro 47 32 16 145 - Sao Paulo 53 36 18 120 Brunei 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 36 24 12 100 Burundi 47 32 16 98 Chile 40 27 14 130 China 33 22 11 80 - Chengdu 32 21 11 85 - Hongkong 62 41 21 170 - Peking 39 26 13 115 - Shanghai 42 28 14 140 Costa Rica 32 21 11 60 Cote d Ivoire 54 36 18 145 Dänemark 60 40 20 150 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 48 32 16 160 Ecuador 39 26 13 55 El Salvador 46 31 16 75 Eritrea 30 20 10 58 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 39 26 13 136 Frankreich 44 29 15 81 - Paris 58 39 20 135 - Straßburg 48 32 16 89 - Lyon 53 36 18 83 - Marseille 51 34 17 86 Gabun 60 40 20 135 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 80 Ghana 38 25 13 130 Grenada 36 24 12 105 Griechenland 42 28 14 132 - Athen 57 38 19 125 Guatemala 33 22 11 90 Guinea 38 25 13 110 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 50 33 17 111 Honduras 35 24 12 115 Indien 30 20 10 120 - Chennai 30 20 10 135 - Kalkutta 33 22 11 120 - Mumbai 35 24 12 150 - Neu Delhi 35 24 12 130 Indonesien 39 26 13 110 Iran 30 20 10 120 Irland 42 28 14 90 Island 53 36 18 105 Israel 59 40 20 175 Italien 34 23 12 126 - Mailand 39 26 13 156 - Rom 52 35 18 160 Jamaika 48 32 16 145 Japan 51 34 17 156 - Tokio 53 36 18 153 Jemen 24 16 8 95 Jordanien 36 24 12 85 Kambodscha 36 24 12 85 Kamerun 40 27 14 130 - Jaunde 41 28 14 115 Kanada 36 24 12 100 - Ottawa 36 24 12 105 - Toronto 41 28 14 135 - Vancouver 36 24 12 125 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 100 Katar 56 37 19 170 Kenia 35 24 12 135 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Kongo, Republik 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 155 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kosovo 26 17 9 65 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 48 32 16 80 Kuwait 42 28 14 130 Laos 33 22 11 67 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 44 29 15 120 Libyen 45 30 15 100 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 47 32 16 102 Madagaskar 38 25 13 83 Malawi 39 26 13 110 Malaysia 36 24 12 100 Malediven 38 25 13 93 Mali 40 27 14 125 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 105 Mauretanien 48 32 16 89 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 95 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 100 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 29 20 10 84 Montenegro 29 20 10 95 Mosambik 30 20 10 80 Myanmar 46 31 16 45 Namibia 29 20 10 85 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 47 32 16 98 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 60 40 20 115 Niger 36 24 12 70 Nigeria 60 40 20 220 Norwegen 64 43 22 182 Österreich 29 20 10 92 - Wien 36 24 12 93 Oman 48 32 16 120 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguayq 36 24 12 61 Peru 38 25 13 140 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 36 24 12 135 Rumänien 27 18 9 80 - Bukarest 26 17 9 100 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau (außer Wohnungen der Deutschen Botschaft) 48 32 16 135 - Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) 33 22 11 0 Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 € angestzt werden. - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 36 24 12 95 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 47 32 16 80 - Djidda 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 95 Schweden 72 48 24 165 Schweiz 48 32 16 139 - Genf 62 41 21 174 Senegal 42 28 14 130 Serbien 30 20 10 90 Sierra Leone 39 26 13 82 Simbabwe 47 32 16 135 Singapur 48 32 16 120 Slowakische Republik 24 16 8 130 Slowenien 30 20 10 95 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 40 27 14 118 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 32 21 11 120 Südsudan 46 31 16 134 Südafrika 30 20 10 80 - Kapstadt 30 20 10 90 Suriname 30 20 10 75 Syrien 38 25 13 140 Tadschikistan 24 16 8 50 Taiwan 39 26 13 110 Tansania 39 26 13 165 Thailand 32 21 11 120 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 59 40 20 145 Tschad 47 32 16 151 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 42 28 14 70 - Izmir, Istanbul 41 28 14 100 Tunesien 33 22 11 80 Turkmenistan 28 19 10 87 Uganda 33 22 11 130 Ukraine 36 24 12 85 Ungarn 30 20 10 75 Uruguay 36 24 12 70 Usbekistan 30 20 10 60 Vatikanstadt 52 35 18 160 Venezuela 48 32 16 207 Vereinigte Arabische Emirate 42 28 14 145 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Atlanta 40 27 14 115 - Boston 42 28 14 190 - Chicago 44 29 15 95 - Huston 38 25 13 110 - Los Angeles 50 33 17 135 - Miami 48 32 16 120 - New York City 48 32 16 215 - San Francisco 41 28 14 110 - Washingtion D. C. 40 27 14 205 Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 119 - London 57 38 19 160 Vietnam 36 24 12 97 Weißrußland 24 16 8 109 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 39 26 13 90 BMF-Schr. v. 17.12.2012 – IV C 5 – S 2353/08/10006:003 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-ab-1-januar-2013_165.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-ab-1-januar-2013_165.html Arbeitsunfähigkeit - begründete Zweifel Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach einer für den BKK Bundesverband durchgeführten Studie lassen sich 43 % der Männer und 38 % der Frauen von einem Arzt krankschreiben, obwohl sie gesund sind. Da ist es nicht verwunderlich, dass manchen Arbeitgebern an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit Zweifel kommen. Diese können sich beispielsweise daraus ergeben, dass sich ein Arbeitnehmer auffällig häufig nur für kurze Dauer "krank meldet", die Arbeitsunfähigkeit oft den Wochenbeginn bzw. die Tage am Ende einer Woche betrifft oder eine Krankmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen vorgelegt wird. Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dazu kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse des Arbeitnehmers wenden und diese bitten, eine Begutachtung des Arbeitnehmers beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anzuordnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsunfaehigkeit-begruendete-zweifel_166.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsunfaehigkeit-begruendete-zweifel_166.html Gesetzliche Unfallversicherung bei einer Betriebsfeier In vielen Unternehmen werden regelmäßig Betriebsausflüge unternommen oder Betriebsfeiern veranstaltet. Diese dienen i. d. R. dem Zweck, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft zu fördern und damit auch die Arbeitsfreude und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei solchen Veranstaltungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft klargestellt, dass ein Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Arbeit zählt. Sie stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder getragen werden, alle Mitarbeiter eingeladen sind und sie das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft fördern sollen. Ist dagegen nur eine ausgewählte Gruppe - z. B. die Einkaufsabteilung - eingeladen, handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung und die Teilnehmer sind somit nicht versichert. Anders liegt der Fall, wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine gemeinsame Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei Veranstaltungen einzelner Niederlassungen Versicherungsschutz. Eine Feier, die von den Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeit veranstaltet wird, steht jedoch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Doch wann genau ist eine solche Betriebsveranstaltung zu Ende? Eindeutig ist die Sachlage, wenn der Chef oder der Betriebsleiter das Ende der Feier ankündigt oder wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters bzw. vom Chef getragen wird. Anmerkung: Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von und zum Ort der Veranstaltung. Neben der Stammbelegschaft sind auch Zeitarbeitnehmer während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung des Entleihbetriebes versichert, wenn sie hierzu wie ihre fest angestellten Kollegen eingeladen sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetzliche-unfallversicherung-bei-einer-betriebsfeier_167.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/gesetzliche-unfallversicherung-bei-einer-betriebsfeier_167.html Kürzung der Abfindung bei älteren Arbeitnehmern Nach den Europäischen Richtlinien zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf kann ein Sozialplan vorsehen, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet werden darf. Sie muss jedoch mindestens die Hälfte der Summe betragen, die bei der Standardberechnungsmethode zu zahlen wäre. Eine Diskriminierung liegt allerdings vor, wenn in der Berechnung berücksichtigt wird, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung besteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/kuerzung-der-abfindung-bei-aelteren-arbeitnehmern_168.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/kuerzung-der-abfindung-bei-aelteren-arbeitnehmern_168.html Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung In einem Fall aus der Praxis stellte eine Redakteurin für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage wegen der Dienstreisegenehmigung am 29.11. wurde abschlägig beschieden. Am 30.11. meldete sich die Redakteurin krank und erschien erst am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Die Redakteurin verlangte den Widerruf dieser Weisung und war der Auffassung, dass das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nach dem dazu am 14.11.2012 ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/vorlage-einer-aerztlichen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung_169.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/vorlage-einer-aerztlichen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung_169.html Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.7.2012. Im entschiedenen Fall führte ein Steuerpflichtiger (Marinesoldat) während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden diverse Telefonate mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €. Die Kosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieser Kosten. Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/a/telefonkosten-als-werbungskosten-bei-laengerer-auswaertstaetigkeit_170.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/a/telefonkosten-als-werbungskosten-bei-laengerer-auswaertstaetigkeit_170.html Bürgschaften im familiären Bereich Nicht selten bürgen Ehegatten, Lebenspartner oder auch Kinder für den Kreditnehmer, wenn dieser einen Kredit für private oder geschäftliche Anschaffungen benötigt. Gerät der Kreditnehmer in Zahlungsnot, wird die Bank nunmehr versuchen, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Schwierig wird der Fall dann, wenn der Bürge kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das zur Rückzahlung des Kredits herangezogen werden kann. Dabei sieht sich die Bank regelmäßig mit der Frage konfrontiert, ob die Bürgschaft nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ehegatte: Eine Bürgschaft ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Ehegatte kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Der Bank ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zuzuerkennen, sich durch Einbeziehung des Partners vor Vermögensverlagerungen zu schützen. Insbesondere dann, wenn zukünftig mit einer Vermögensverbesserung (im Urteilsfall die Hoffnung auf eine spätere Erbschaft der Frau) zu rechnen ist. Allerdings ist die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs solange hinausgeschoben, bis der Bürge wieder Vermögen erlangt. Durch eine früher erhobene Klage verstößt die Bank jedoch gegen Treu und Glauben. (BGH-Urt. v. 23.1.97 - IX ZR 69/96) In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sittenwidrig sein kann, den vermögenslosen Ehepartner zum Schuldbeitritt bei einem Eigenkapitalhilfedarlehen zu bewegen und ihn im Ernstfall in Anspruch zu nehmen. (BGH-Urt. v. 11.3.97 - XI ZR 50/96) Kinder: Veranlassen Eltern im eigenen Interesse ihre erwachsenen, finanziell aber noch von ihnen abhängigen Kinder, eine deren voraussichtliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft zu erteilen, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme; darauf, ob sie besonderen Druck ausgeübt haben, kommt es nicht an. Hat die Bank die finanzielle Abhängigkeit des bürgenden Kindes von den Eltern sowie dessen voraussichtliche wirtschaftliche Überforderung gekannt - oder wären diese Umstände bei Überprüfung der Bonität des Bürgen deutlich geworden -, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank das rechtlich missbilligenswerte Verhalten der Eltern gekannt oder sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat. Eine entsprechende Bürgschaft ist regelmäßig sittenwidrig. (BGH-Urt. v. 10.10.96 - IX ZR 333/95) Lebenspartner: Die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten findet in der Regel entsprechende Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind. Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu beigetragen, dass der Partner die Bürgschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf eines sittlich anstößigen Verhaltens. (BGH-Urt. v. 23.1.97 - IX ZR 55/96) Das Oberlandesgerichts Köln nimmt in einem Urteil zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften bei nichtehelichen Lebenspartner wie folgt Stellung: Wer im Vertrauen auf den Fortbestand einer partnerschaftlichen Beziehung eine Sicherheit für ein dem Partner gegebenes Bankdarlehen stellt, kann das so begründete Auftragsverhältnis nicht ohne weiteres kündigen, weil der Partner die Beziehung wenig später beendet hat. War dem Auftragnehmer bei Bestellung der Sicherheit bewusst, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Sicherheiten vor Ablauf der Kreditlaufzeit abzulösen, so ist es ihm nicht unzumutbar, am Vertrag festgehalten zu werden, wenn sich das somit für den Fall des Scheiterns der Beziehung eingegangene Risiko verwirklicht. (OLG Köln, Urt. v. 4.3.97 - 22 U 160/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/buergschaften-im-familiaeren-bereich_1.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/buergschaften-im-familiaeren-bereich_1.html Vermögensbildung und Bausparen für Arbeitnehmer Vermögensbildung: Das Vermögensbildungsgesetz legt die Einkommensgrenzen ab 2002 für Alleinstehende auf 17.900 Euro und bei Verheirateten auf 35.800 Euro fest. Diese gelten für die Vermögenswirksamen Leistungen auf den Bausparverträgen. Die Einkommensgrenzen für die Vermögenswirksamen Leistungen auf Beteiligungen betragen 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Ledige/Verheiratete). Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf das Jahresbrutto. Das Bruttogehalt kann also durchaus höher sein. Das Gesetz sieht zwei Förderbereiche vor: Bausparen wird bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 470 Euro jährlich mit einer 9%igen Zulage gefördert. Für Vermögenswirksame Leistungen (VL), die in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen (z. B. Erwerb von Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen) angelegt werden, kann ein Förderhöchstbetrag von 400 Euro jährlich mit einem Zulagensatz von 20 % in Anspruch genommen werden. Beide Förderbereiche können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vermögenswirksame Leistungen sind demnach bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 870 Euro jährlich mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 123 Euro förderbar. Die Vermögensbildung ist arbeitnehmerbezogen. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können jeder für sich die entsprechende Förderleistung in Anspruch nehmen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Für die Bausparförderung gelten andere Einkommensgrenzen. Hier darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro/51.200 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigen, damit Wohnungsbauprämie (WoP) in Höhe beantragt werden kann. Die Wohnungsbauprämie wird auf maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro (Ledige/Verheiratete) gewährt. Werden die Einkommensgrenzen für die Vermögensbildung nicht überschritten, so können Arbeitnehmer mit folgenden Förderungen rechnen: Alleinstehende VL auf Bausparvertrag 470 Euro 9 % Zulage 43,00 Euro WoP auf Bausparen 512 Euro 8,8 % Prämie 45,06 Euro VL auf Beteiligung 400 Euro 20 % Zulage 80,00 Euro Gesamtbetrag 168,06 Euro 2 Arbeitnehmer Verheiratete VL auf Bausparvertrag 940 Euro 9 % Zulage 86,00 Euro WoP auf Bausparen 1.024 Euro 8,8 % Prämie 90,11 Euro VL auf Beteiligung 800 Euro 20 % Zulage 160,00Euro Gesamtbetrag 336,11 Euro Daraus ergibt sich - bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten - für einen Alleinstehenden eine maximale Förderung von 168,06 Euro und bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, eine maximale Förderung von 336,11 Euro pro Jahr. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/vermoegensbildung-und-bausparen-fuer-arbeitnehmer_2.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/vermoegensbildung-und-bausparen-fuer-arbeitnehmer_2.html Bewirtungsbelege Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können ab 1.1.2004 nur noch zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Daran sind allerdings einige Auflagen geknüpft. So sind beispielsweise zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung folgende Angaben unentbehrlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. So genügen allgemein gehaltene Angaben wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung" diesen Anforderungen nicht. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Übersteigt die Rechnung einen Betrag von 150 Euro, so muss die Rechnung auf den Namen des bewirtenden Unternehmens lauten. Ferner muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, um zum Betriebsausgabenabzug zugelassen zu werden. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen. Die Angaben "Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme reichen nicht aus! Bewirtungskosten bei leitenden Angestellten: Bewirtungskosten an Geschäftsfreunde zur Knüpfung neuer Kontakte können leitende Angestellte, die nur ein Festgehalt beziehen, nicht als Werbungskosten abziehen. (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.1998 - 1 K 1289/97) Die Frage, ob Bewirtungskosten als Werbungskosten anerkannt werden, ist jedoch dann positiv zu beantworten, wenn ein Teil des Festgehalts in einen erfolgsabhängigen Teil umgewandelt wird. Diese Änderung ist schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Kosten der Bewirtung und Geschenke für Geschäftspartner können jetzt als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/bewirtungsbelege_3.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/bewirtungsbelege_3.html Arbeitnehmerweiterbildung - Bildungsurlaub Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme verstanden. Der Gesetzgeber schuf Möglichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschließlich selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien geknüpft: Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss die Weiterbildung beruflich oder politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt. Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren beansprucht werden können. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die Möglichkeit den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen. Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v. 21.9.1999 - 9 AZR 765/98) Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98) Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch. Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/arbeitnehmerweiterbildung-bildungsurlaub_4.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/arbeitnehmerweiterbildung-bildungsurlaub_4.html Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang Erfolgt ein Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft, so gehen alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber über. Wird das Unternehmen ohne Schließung fortgeführt, bleibt alles beim Alten. Zweifelsfragen treten jedoch dann auf, wenn der Betrieb für eine Zeit lang geschlossen wird. Hier muss geprüft werden, ob das "neue" mit dem "alten" Unternehmen weitgehend identisch ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für diese Beurteilung auf folgende Aspekte an: Spezialisierung: Bei Geschäften mit einem hohen Anteil von Laufkundschaft kann die Sachlage des Betriebsübergangs bereits nach einer kurzen Schließung nicht mehr gegeben sein. Dagegen ist bei sog. Spezialgeschäften eine lange Schließungszeit u. U. nicht schädlich für einen Betriebsübergang. Konkurrenznähe: Ein gewichtiges Merkmal für einen Betriebsübergang ist die Übernahme des Warensortiments durch den neuen Inhaber, das zur Kundenbindung geeignet ist. Das heißt, je weniger Konkurrenzbetriebe in der Nähe ansässig sind, je weniger wird das Merkmal des Betriebsübergangs bei einer Betriebsschließung beeinträchtigt. Lieferantenbeziehungen: Eine Fortführung der Lieferbeziehungen spricht dann nicht für einen Betriebsübergang, wenn der neue Inhaber die Ware nicht zwangsweise bei alten Lieferanten beziehen muss. Anders verhält es sich, wenn z. B. hoch spezialisierte Lieferanten oder bestimmte Markenhersteller "übernommen" werden. Übernahme von Ladeneinrichtung und Warenbeständen: Der Erwerb der Warenbestände stellt normalerweise kein Merkmal eines Betriebsübergangs dar, wenn die Fortführung des Betriebes von der Übernahme der Ware nicht abhängt und von anderer Stelle problemlos bezogen werden kann. Die Übernahme der Ladeneinrichtung spricht ebenfalls nicht für einen Betriebsübergang, da sie jederzeit überall gekauft werden kann und von der Einrichtung i. d. R. keine Kundenbindung ausgeht. Übernahme qualifizierter Mitarbeiter: Ein weiteres Indiz für einen Betriebsübergang ist die Übernahme von qualifizierten Mitarbeitern oder sog. "Know-how-Trägern". Hier ist anzunehmen, dass der neue Betreiber die Fachkenntnisse der eingearbeiteten Mitarbeiter in ähnlicher Weise nutzt wie der alte Besitzer. Die Übernahme von weniger qualifizierten Mitarbeitern, bei denen eine Kunden-Personal-Bindung nicht erkennbar ist, spricht dagegen nicht für einen Betriebsübergang. Bei der Bewertung, ob eine vorübergehende Schließung die Sachlage des Betriebsübergangs beeinträchtigt oder nicht, kommt es also maßgeblich auf die Kundenbindung bzw. Spezialisierung an. Bei einer "Neueröffnung" eines Geschäftes sollte daher genau geprüft werden, ob die vielleicht auf den ersten Blick willkommene Übernahme von Altkunden und die Übernahme von Räumen, in denen bisher ein ähnliches Gewerbe angesiedelt war, nicht auch die unliebsamen Folgen eines Betriebsübergangs hat. (BAG-Urt. v. 28.3.2000 - 8 AZR 796/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/uebergang-der-arbeitsverhaeltnisse-bei-betriebsuebergang_5.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/uebergang-der-arbeitsverhaeltnisse-bei-betriebsuebergang_5.html Neuregelung bei der Betriebskostenabrechnung von Mietwohnungen Seit dem 1.9.2001 ist die neue Mietrechtsreform in Kraft. Mit der Reform werden unter anderem auch die Regelungen über die Betriebskosten-Abrechnung in einigen Punkten neu definiert. Die Vertragsparteien können wie bisher vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Die Vorauszahlungen für Betriebkosten sind nur in angemessener Höhe zu vereinbaren. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Neu ist, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter eine Nachzahlung nur noch dann verlangen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Grundsteuerbescheid erst nach Ablauf dieser Frist beim Vermieter eintrifft oder weil Versorgungsunternehmen ihre Abrechnung erst lange nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen, sodass die Frist nicht mehr eingehalten werden kann. Eine zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarung ist gesetzlich ausgeschlossen. Sofern keine besonderen Abreden bestehen, sind nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Hinsichtlich der Vorauszahlungen hat der Vermieter grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Denn es muss dem Mieter möglich sein zu überprüfen, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat. (BGH-Urt. v. 27.11.2002 – VIII ZR 108/02) Auch der Mieter hat Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Denkbar wäre hier, dass der Mieter z. B. über einen längeren Zeitraum schwer erkrankt war. Die Fristen sind erstmals für Abrechnungen über Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31.8.2001 enden; im Normalfalle ist dies das Jahr 2001. Neu ist auch, dass in Zukunft nicht nur der Vermieter eine Anpassung der Betriebskosten-Vorauszahlungen vornehmen kann. Auch dem Mieter steht das Recht zu, die Anpassung "auf eine angemessene Höhe" sowohl nach oben als auch nach unten vorzunehmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/neuregelung-bei-der-betriebskostenabrechnung-von-mietwohnungen_6.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/neuregelung-bei-der-betriebskostenabrechnung-von-mietwohnungen_6.html Mehr Rechtssicherheit beim Betriebsübergang Betriebsveräußerungen und Unternehmensumwandlungen wirken sich unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Zum 1.4.2002 ist daher eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft getreten, um für mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Betriebsübergang zu sorgen. Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber: Die neue Regelung verpflichtet den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber – unabhängig von der Betriebsgröße –, alle von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers: Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen, ist vom Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen Gerichtshof seit langem anerkannt. Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Widerspruchsrecht nun in der neuen Rechtsnorm ausdrücklich geregelt. Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Der Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer allerdings mit dem Risiko verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht weiter beschäftigt werden kann. Die neue Regelung räumt dem Arbeitnehmer deshalb eine Widerspruchsfrist von einem Monat ein. Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden ist. Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklären, wobei der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/mehr-rechtssicherheit-beim-betriebsuebergang_7.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/mehr-rechtssicherheit-beim-betriebsuebergang_7.html Befristungsvertrag aufgrund einer Erkrankung des Stelleninhabers Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung" gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest erhebliche Zweifel hieran hat. Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig. Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits – u. U. Jahre vorher – ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/befristungsvertrag-aufgrund-einer-erkrankung-des-stelleninhabers_8.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/befristungsvertrag-aufgrund-einer-erkrankung-des-stelleninhabers_8.html Bildschirmarbeitsbrillen für Arbeitnehmer können Betriebsausgaben sein Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, sind Betriebsausgaben. Dazu gehören auch Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers, zu deren Erstattung der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlungen abgezogen werden. Beim Arbeitnehmer gehört der Vorteil aus der gesetzlich vorgesehenen Übernahme angemessener Kosten für die Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/bildschirmarbeitsbrillen-fuer-arbeitnehmer-koennen-betriebsausgaben-sein_9.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/bildschirmarbeitsbrillen-fuer-arbeitnehmer-koennen-betriebsausgaben-sein_9.html Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Datenverarbeitungssysteme Bereits mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 war eine Regelung vorgesehen, die der Finanzverwaltung den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme der Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen gestatten sollte. Sie wurde allerdings zu diesem Zeitpunkt noch zurückgestellt. Das Steuersenkungsgesetz ändert die Abgabenordnung (AO) so, dass dieses Zugriffsrecht ab dem 1.1.2002 eingeführt wird. Die AO schreibt nunmehr vor, dass bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern insbesondere sichergestellt sein muss, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Die AO räumt der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung ausdrücklich das Recht ein: vor Ort Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen, das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen, also Hard- und Software, zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, die Daten nach ihrer Vorgabe maschinell auswerten zu lassen, d. h. den Steuerpflichtigen zur technischen Mithilfe zu verpflichten, ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur eigenen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. Ein Zugriff auf die Daten der Buchführung außerhalb von Außenprüfungen oder ein sog. Online-Zugriff vom Schreibtisch des Sachbearbeiters ist der Finanzbehörde demnach nicht gestattet. Bitte beachten Sie: Die rasante technische Entwicklung auf dem Sektor der Datenverarbeitung wird dazu verpflichten, auch auf dem Buchführungssektor - mit Soft- und Hardware - Schritt zu halten. Nachdem für die Außenprüfungen aber die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist - also bis zu zehn Jahren rückwirkend - verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar zu machen sind, muss dieser Forderung Rechnung getragen werden. Es ist daher notwendig, die "alte" Soft- und Hardware zur Verfügung zu haben, wenn eine technische Änderung vorgenommen wird und die "neue" EDV mit der alten Technik nicht mehr arbeiten kann. Das Problem kann insbesondere beim Umstieg von sog. DOS-Programmen auf Windows-Programme entstehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/zugriffsrecht-der-finanzverwaltung-auf-datenverarbeitungssysteme_10.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/zugriffsrecht-der-finanzverwaltung-auf-datenverarbeitungssysteme_10.html Neue Rahmenbedingungen bei der betrieblichen Altersvorsorge Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen. Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden. Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis – z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber – vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung. Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008 zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen. Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug. Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/neue-rahmenbedingungen-bei-der-betrieblichen-altersvorsorge_11.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/neue-rahmenbedingungen-bei-der-betrieblichen-altersvorsorge_11.html Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist. Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass nunmehr auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt. Der BGH hat dazu ausgeführt, das für das Verwirklichen des Straftatbestandes entscheidende Vorenthalten der Beiträge gegenüber den zuständigen Stellen verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit. Von einem "untreuähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden. (BGH-Urt. v. 9.1.2001 – VI ZR 407/99 u. 119/00, siehe auch BGH-Urt. VI ZR – 90/99 vom 16.5.2000) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/haftung-des-gmbh-geschaeftsfuehrers-wegen-nichtabfuehren-von-sozialversicherungsbeitraegen_12.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/haftung-des-gmbh-geschaeftsfuehrers-wegen-nichtabfuehren-von-sozialversicherungsbeitraegen_12.html Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen: 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/anzeigepflichten-bei-auslandsbeziehungen_13.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/anzeigepflichten-bei-auslandsbeziehungen_13.html Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab 1999 Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden außerordentliche Einkünfte ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer Fünftelungsmethode besteuert. Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bezeichnete "Fünftelregelung" bedeutet nicht, dass die außerordentlichen Einkünfte fünf Jahre lang versteuert werden oder auf fünf Jahre verteilt werden können. Die Einkommensteuer ist im Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt die Stellung eines unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus. Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Dabei können unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Für Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende Höchstbeträge steuerfrei ausgezahlt werden: Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro (bis 31.12.2001 = 16.000 DM), Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM), ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM). Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die Höchstbeträge für Abfindungszahlungen ab dem 1.1.2004 wie folgt ab: Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro, Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 9.000 Euro, ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 11.000 Euro. Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Bei Betriebsveräußerungen von gewerblichen Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt. Der Freibetrag wurde um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) überstiegen hat. Bei 360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Veräußerungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt. Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen die nach dem 31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt. Mit dem Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen. Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, für Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM). Für diese Einkünfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des zusammengeballten Auftretens von Einkünften die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte. Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tatsächlich ermittelte halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen. Die Änderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab 1.1.2001. *Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr 2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erhöht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgröße zur Ermittlung des halben durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz beträgt für 2004 16 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/besteuerung-ausserordentlicher-einkuenfte-ab-1999_14.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/besteuerung-ausserordentlicher-einkuenfte-ab-1999_14.html Beitragsbemessungsgrenzen 1996 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.100 6.000 Pflegeversicherung 5.100 6.000 Renten-, Arbeitslosenversicherung 6.800 8.000 Geringfügigkeitsgrenze 500 590 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 61.200 72.000 Pflegeversicherung 61.200 72.000 Renten-, Arbeitslosenversicherung 81.600 96.000 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,0 1,7 (2) Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,2 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.7.1996 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1996_15.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1996_15.html Beitragsbemessungsgrenzen 1997 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.325 6.150 Pflegeversicherung 5.325 6.150 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.100 8.200 Geringfügigkeitsgrenze 520 610 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 63.900 73.800 Pflegeversicherung 63.900 73.800 Renten-, Arbeitslosenversicherung 85.200 98.400 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 20,3 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1997_16.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1997_16.html Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Steuerabzugspflicht Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmer erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden. Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen. Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen. Ebenso ist die Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen. Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zum Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken stellen keine Bauleistung dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Auch Materiallieferungen z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte sind keine Bauleistungen. Beispiel 1: Die von einem Gastwirt bestellte Theke ist von dem beauftragten Schreiner individuell nach den Wünschen des Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Fertigung und Montage handelt es sich um Bauleistungen. Demgegenüber sind Planung und Transport durch den Schreiner nicht als Bauleistungen anzusehen. Sie teilen aber hier als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, so dass von der Vergütung insgesamt ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Beispiel 2: Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten erfolgt. Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, denn die Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch als Nebenleistung hinter die Lieferung der Maschine zurücktritt. Abzugsverpflichteter Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn es sich hierbei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um einen Unternehmer handelt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen. Beispiel 1: Ein Bäcker lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung installieren. Die Vergütung unterliegt dem Steuerabzug. Beispiel 2: Ein freiberuflich tätiger Journalist lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung erneuern. Die Vergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, denn die Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen. Beispiel 3: Ein Eigentümer lässt in einem Mehrfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen vermietet, Verbundglasfenster einbauen. Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den vermieteten Wohnungen bezieht. Fenster in Gemeinschaftsräumen (z. B. Flure, Treppenhäuser) sind der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Da in dem Beispiel die größere Zahl der Wohnungen vermietet ist, ist von der Gegenleistung für diese Fenster der Steuerabzug vorzunehmen. Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines selbstgenutzten Eigenheims neu eindecken, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Der Arbeitnehmer ist zwar hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unternehmer. Ein Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden kann und die Wohnnutzung überwiegt. Leistender Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland oder im Ausland ansässig ist. Auch wenn jemand nur ausnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine Bauleistung erbringt, unterliegt die Vergütung dem Steuerabzug. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Daher ist der Steuerabzug auch von der Vergütung vorzunehmen, die ein Generalunternehmer erhält, der mit dem Leistungsempfänger die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet. Abstandnahme vom Steuerabzug Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das StÄndG 2001 entschärft die Regelung für Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen. Demnach brauchen Vermieter, die nur eine oder zwei Wohnungen vermieten, keine Bauabzugssteuer für empfangene Leistungen, die an diesen Wohnungen erbracht wurden, einzubehalten. Erteilung der Freistellungsbescheinigung Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag bedarf keiner Form. Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen. Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt. Die Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung. Handhabung der Freistellungsbescheinigung durch den Leistungsempfänger In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt ist, wird sie dem Leistungsempfänger vom Leistenden ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie der Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird. Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung vor, bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger später vorgelegt wird. Bagatellregelung Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5.000 Euro erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt. Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Freigrenzen nur zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu rechnen ist. Geht der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die Freigrenze nicht überschritten wird, und nimmt er bei Erfüllung der Gegenleistung den Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene Steuerabzug nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur Überschreitung der maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt. Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger lässt an einem vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Die Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20.000 Euro betragen. Hiervon sind 10.000 Euro zunächst als Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der Schlussrechnung noch im selben Kalenderjahr zu erbringen. Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten wird, so dass bereits von der Abschlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist. Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger lässt an seinem vermieteten Zweifamilienhaus das Dach reparieren. Der beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Nach dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14.500 Euro kosten. Vereinbarungsgemäß zahlt der Leistungsempfänger nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro. Durch Zusatzarbeiten verteuert sich der Auftrag, so dass in der Schlussrechnung noch 6.000 Euro in Rechnung gestellt werden, die der Leistungsempfänger noch im selben Jahr zahlt. Damit wurde die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten, so dass die gesamte Gegenleistung (16.000 Euro) dem Steuerabzug unterliegt. Sofern bei der Leistung der Abschlagszahlung der Steuerabzug unterblieben ist, muss er nun bei Erfüllung der Restzahlung nachgeholt werden. Reicht der Betrag der Gegenleistung, die im Laufe des Jahres nachträglich zum Überschreiten der Freigrenze führt, für die Erfüllung der Abzugsverpflichtung nicht aus, so entfällt die Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie die Gegenleistung übersteigt. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt zu Beginn des Jahres Reparaturarbeiten an Regenrinnen seines vermieteten Zweifamilienhauses ausführen. Die Gegenleistung beträgt 14.000 Euro. Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen. Im November lässt er durch denselben Dachdecker an dem Gebäude ein Dachflächenfenster reparieren. Diese Reparatur führt zu einer Gegenleistung in Höhe von 2.000 Euro. Der Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 2.400 Euro kann aus der letzten Gegenleistung nicht erbracht werden. Es ist ein Steuerabzug in Höhe der Gegenleistung von 2.000 Euro vorzunehmen. Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. In diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber den Steuerabzug für Rechnung des Auftragnehmers vorzunehmen. Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der Gegenleistung einbehalten. Der Leistungsempfänger hat den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzkasse abzuführen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag bis 10 % des Abzugsbetrags auferlegen; bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge. Abrechnung mit dem Leistenden Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Dazu hat er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss: • Name und Anschrift des Leistenden, • Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, • Höhe des Steuerabzugs, • Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde. Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt. Haftung Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden kann. Der Steuerabzug wird nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht. Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Er kann sich hierzu auch durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen. Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung Wird eine rechtmäßige Freistellungsbescheinigung für die Zukunft widerrufen, so ist sie für Gegenleistungen, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, nicht mehr gültig. In den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für eine bestimmte Bauleistung erteilt worden war, unterrichtet das Finanzamt auch den Leistungsempfänger vom Widerruf bzw. der Rücknahme der Freistellungsbescheinigung. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger von künftigen Gegenleistungen den Steuerabzug vorzunehmen hat und – bei der Rücknahme – auch den Steuerabzug für bereits erbrachte Gegenleistungen nachholen muss. Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer. Der Steuerabzug beträgt 15 %. der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben. Auch bei der Aufrechnung ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird, unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik nicht besteuert werden dürfen. Anrechnung des Steuerabzugsbetrags Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde. Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Finanzamt die vom Leistungsempfänger erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen. Erstattungsverfahren Verbleiben nach der Anrechnung Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet. Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständige Finanzamt dem Leistenden den Abzugsbetrag. Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend. Zuständiges Finanzamt Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das Finanzamt des Leistenden zuständig. Ist der leistende Unternehmer eine natürliche Person, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet. Ist das leistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet. Dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Demzufolge kann ein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im Inland nur eine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben. Daher sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter für die Besteuerung der inländischen Umsätze und des im Inland steuerpflichtigen Einkommens des Leistenden, für die Verwaltung der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden, für die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs, für die Erteilung oder Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für die Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs zuständig. Die zentrale Zuständigkeit gilt auch für die Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen, die im Inland tätig werden und ihren Wohnsitz im Ausland haben, dabei ist für die zentrale Zuständigkeit der Wohnsitzstaat des jeweiligen Arbeitnehmers maßgeblich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/gesetz-zur-eindaemmung-illegaler-beschaeftigung-im-baugewerbe_17.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/gesetz-zur-eindaemmung-illegaler-beschaeftigung-im-baugewerbe_17.html Basiszinssatz - Verzugszinsen Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wird. Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat - der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen vom 1.1.2002 bis 30.6.2002 2,57 % vom 1.7.2002 bis 31.12.2002 2,47 % vom 1.1.2003 bis 30.6.2003 1,97 % vom 1.7.2003 bis 31.12.2003 1,22 % vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 1,14 % vom 1.7.2004 bis 31.12.2004 1,13 % vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 1,21 % 1.7.2005 - 31.12.2005 1,17 % 1.1.2006 - 30.6.2006 1,37 % 1.7.2006 - 31.12.2006 1,95 % 1.1.2007 - 30.6.2007 2,70 % 1.7.2007 - 31.12.2007 3,19 % 1.1.2008 - 30.6.2008 3,32 % 1.7.2008 - 31.12.2008 3,19 % 1.1.2009 - 30.6.2009 1,62 % 1.7.2009 - 31.12.2009 0,12 % ab 1.1.2010 0,12 % Ab 1.1.2002 traten an Stelle des Diskontsatzes je nach einschlägigem Rechtsgebiet zunächst zwei verschiedene Basiszinssätze. Für die Zeit vor dem 1.1.2002 sind jedoch das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin für alle Rechtsgebiete anzuwenden. Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleistungs-Gesetz (DÜG) Für Forderungen, die ab dem 4.4.2002 entstehen, hat der Basiszinssatz nach dem DÜG keine Bedeutung mehr. vom 1.1.2002 bis 3.4.2002 2,71 % vom 1.9.2001 bis 31.12.2001 3,62 % vom 1.9.2000 bis 31.8.2001 4,26 % vom 1.5.2000 bis 31.8.2000 3,42 % vom 1.1.2000 bis 30.4.2000 2,68 % Am 3.4.2002 ist nun das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz - VersKapAG) vom 26.3.2002 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, welches am Tag nach der Verkündung in Kraft trat. Danach treten an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank und des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz (DÜG) der Basiszinssatz nach § 247 BGB. Somit verliert nun der Basiszinssatz nach DÜG (siehe oben) ab 4.4.2002 endgültig seine Bedeutung für ab diesem Termin entstehende Forderungen. Insofern haben Inhaber von Forderungen, für die nach dem 1.1.2002 noch der DÜG-Basiszinssatz galt, mit dem Inkrafttreten des VersKapAG am 4.4.2002 ihre Zinsberechnung unmittelbar anzupassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/basiszinssatz-verzugszinsen_18.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/basiszinssatz-verzugszinsen_18.html Bürgschaft auf erstes Anfordern im Baugewerbe Der Auftraggeber eines Bauvorhabens kann in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Auftraggeber zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers abgesichert sind; diese Absicherung muss jedoch nicht zwingend durch eine o. g. Bürgschaft erfolgen. Als Begründung führten die Richter an, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinausgeht und sich somit ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers auswirkt. Auf Grund einer solchen Bürgschaft kann der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Diese Tatsache birgt die Gefahr, dass der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nimmt, obwohl der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat. Demnach ist die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren. Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reicht aus, denn deren Inanspruchnahme setzt den Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet hat. (BGH-Urt. v. 18.4.2002 – VII ZR 192/01) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil v. 18.4.2002 (VII ZR 192/01) entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Ergänzung: Zu dem oben aufgeführten Urteil hatten die Richter ferner darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat. Eine solche Auslegung für eine Übergangszeit wurde bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsabschluss bewussten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Danach hat der Auftragnehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Der BGH hat jedoch einschränkend betont, dass eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur solange in Betracht kommen kann, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nämlich nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewusst abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung weiterverwendet. (BGH-Urt. v. 4.7.2002 – VII ZR 502/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/buergschaft-auf-erstes-anfordern-im-baugewerbe_19.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/buergschaft-auf-erstes-anfordern-im-baugewerbe_19.html Beitragsbemessungsgrenzen 2009 Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 48.600 48.600 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.050 4.050 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.675 3.675 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.550 5.400 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 44.100 44.100 Renten-, Arbeitslosenversicherung 54.600 64.800 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 15,5 (2) Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,95 / 2,2 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2,8 1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Die Beitragssätze für die Krankenversicherung betragen ab dem 1.1.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet 14,6 %. Die Versicherten haben 0,9 % allein zu tragenden. Daraus ergibt sich einen Beitragssatz von 15,5 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2009_20.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2009_20.html Beitragsbemessungsgrenzen 1999 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.400 6.375 Pflegeversicherung 5.400 6.375 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.200 8.500 Geringfügigkeitsgrenze 530 (2) 630 (3) 630 (3) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 64.800 76.500 Pflegeversicherung 64.800 76.500 Renten-, Arbeitslosenversicherung 86.400 102.000 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 20,3 (4) 19,5 (5) Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 2) bis 31.3.1999 4) bis 31.3.1999 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1999_21.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1999_21.html Beitragsbemessungsgrenzen 2000 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.325 6.450 Pflegeversicherung 5.325 6.450 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.100 8.600 Geringfügigkeitsgrenze (2) 630 630 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 63.900 77.400 Pflegeversicherung 63.900 77.400 Renten-, Arbeitslosenversicherung 85.200 103.200 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,3 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2000_22.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2000_22.html Beitragsbemessungsgrenzen 2001 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung (3) 6.525 6.525 Pflegeversicherung (3) 6.525 6.525 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.300 8.700 Geringfügigkeitsgrenze (2) 630 630 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung (3) 78.300 78.300 Pflegeversicherung (3) 78.300 78.300 Renten-, Arbeitslosenversicherung 87.600 104.400 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,1 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett 3) Ab 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2001_23.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2001_23.html Beitragsbemessungsgrenzen 2002 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung (3) 3.375 3.375 Pflegeversicherung (3) 3.375 3.375 Renten-, Arbeitslosenversicherung 3.750 4.500 Geringfügigkeitsgrenze (2) 325 325 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung (3) 40.500 40.500 Pflegeversicherung (3) 40.500 40.500 Renten-, Arbeitslosenversicherung 45.000 54.000 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,1 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett. 3) Ab 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2002_24.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2002_24.html Beitragsbemessungsgrenzen 2003 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung 3.450 3.450 Pflegeversicherung 3.450 3.450 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.250 5.100 Geringfügigkeitsgrenze 325 (2) 400 (3) 325 (2) 400 (3) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung 41.400 41.400 Pflegeversicherung 41.400 41.400 Renten-, Arbeitslosenversicherung 51.000 61.200 Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 45.900 45.900 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,5 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett. 3) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2003_25.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2003_25.html Vertragsstrafen in den AGB von Bauverträgen – Rechtsprechungsänderung Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, – ohne Einzelnachweis – seinen Schaden, der durch die verspätete Leistung entstanden ist, geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel führt. Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen. Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01) Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 – VII ZR 46/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/vertragsstrafen-in-den-agb-von-bauvertraegen-rechtsprechungsaenderung_26.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/vertragsstrafen-in-den-agb-von-bauvertraegen-rechtsprechungsaenderung_26.html Hinweispflicht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt. Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich informiert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/hinweispflicht-bei-beendigung-eines-arbeitsverhaeltnisses_27.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/hinweispflicht-bei-beendigung-eines-arbeitsverhaeltnisses_27.html Rechte eines GmbH-Geschäftsführers beim Betriebsübergang Aufgrund gesetzlicher Regelungen tritt der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse ein. Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht allerdings nicht auf den Betriebserwerber über, da die gesetzlichen Bestimmungen nur bestehende Arbeitsverhältnisse erfassen, nicht jedoch Dienstverhältnisse eines Organmitglieds. Die Rechtsprechung wendet zwar einige Bestimmungen aus dem Recht der abhängigen Arbeitnehmer auch auf den GmbH-Geschäftsführer an, aber die Übernahme der gesetzlichen Regelung zum Betriebsübergang auf Organe juristischer Personen wird übereinstimmend abgelehnt. Gegen die Übernahme dieser Regelung auf einen Organvertreter spricht schließlich die Stellung, die ein Geschäftsführer im Verhältnis zu den Gesellschaftern innehat. Zwischen ihm und den bestellenden Personen muss ein Vertrauen bestehen. Es ist für den Betriebserwerber nicht zumutbar, an die Besetzung der Leitungsfunktion gebunden zu sein und hier nicht eine Person seines Vertrauens auswählen zu können. (BAG-Urt. v. 13.2.2003 – 8 AZR 654/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/rechte-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-beim-betriebsuebergang_28.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/rechte-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-beim-betriebsuebergang_28.html Kleinunternehmerförderungsgesetz verabschiedet Mit dem Gesetz wurden – wie im Entwurf vorgesehen – die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben. Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt: die Umsatzgrenze steigt auf 350.000 Euro* (bisher 260.000 Euro), die Gewinngrenze wird auf 30.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro), die Wirtschaftswertgrenze (bei Land- und Forstwirten) beträgt 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro). Die Anhebung dieser Grenzen gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen. Einnahme-Überschuss-Ermittler: Das Kleinunternehmerförderungsgesetz verpflichtet Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beizufügen. Anmerkung: Die Finanzminister der Länder haben sich nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke dazu entschlossen, das Formular zu überarbeiten und erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen. Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab dem 1.1.2003 erhöht. *Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze, für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2006 beginnen, auf 500.000 Euro angehoben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/kleinunternehmerfoerderungsgesetz-verabschiedet_29.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/kleinunternehmerfoerderungsgesetz-verabschiedet_29.html Betriebsübergang Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Folglich tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Haftung: Der bisherige Arbeitgeber haftet – neben dem neuen Inhaber – für Verpflichtungen aus dem Betriebsübergang, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenem Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Diese Haftung gilt jedoch nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. Informationspflicht: Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Widerspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann entweder gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Kündigung: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Zuordnung der betroffenen Arbeitsverhältnisse: Wird nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen, kommt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis entsprechend der oben aufgeführten Bedingungen auf den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen wird. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 – 8 AZR 446/02) Übernahme der Betriebsorganisation: In einem weiteren Urteil entschieden die Bundesrichter, dass ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang voraussetzt, dass der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt und im Wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 – 8 AZR 421/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsuebergang_30.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsuebergang_30.html Beitragsbemessungsgrenzen 2008 Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 48.150 48.150 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.012,50 4.012,50 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.600 3.600 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.500 5.300 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 43.200 43.200 Renten-, Arbeitslosenversicherung 54.000 63.600 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 / 1,95 (1) bis 30.6.20081,95 / 2,2 (2) ab 1.7.2008 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3,3 1) bis 30.6.2008: Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 5 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen 1,6 % ab 1.1.2005 2) ab 1.7.2008: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2008_31.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2008_31.html Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2007, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/abzug-von-kosten-einer-bewirtung-bei-schulungsveranstaltung_32.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/abzug-von-kosten-einer-bewirtung-bei-schulungsveranstaltung_32.html Mietausfälle wegen Baumängeln Kommt es in Folge von Baumängeln beim Auftraggeber zu Mietausfällen, handelt es sich um so genannte Mangelfolgeschäden. Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs zu diesem Sachverhalt entschieden, dass nicht nur Mietausfälle beim Auftraggeber zu diesen Mangelfolgeschäden gehören, sondern im Falle der Weiterveräußerung auch die Mietausfälle des Erwerbers. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der gleiche Mietausfallschaden auch eingetreten wäre, wenn der Auftraggeber die Wohnung nicht veräußert, sondern selbst vermietet hätte. Solche Mietausfälle sind nichts anderes als entgangener Gewinn, der sich aus der Mangelhaftigheit des Werkes ergibt und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen ist. Ferner entschieden die Richter, dass neben den Mietausfällen auch die in dem Zusammenhang anfallenden Prozesskosten und die Kosten aus den Streitigkeiten zu den Mangelfolgeschäden gehören. (BGH-Urt. v. 25.9.2003 – VII ZR 357/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/mietausfaelle-wegen-baumaengeln_33.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/mietausfaelle-wegen-baumaengeln_33.html Informationspflicht einer kreditgebenden Bank bei Bauherrenmodell Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell und berät den Interessenten entsprechend, so muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet. Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von der Bank verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem Anlagemodell beteiligt. Dabei genügt es für den Nachweis eines Vermögensschadens, dass die Kaufsache den gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. (BGH-Urt. v. 13.1.2004 – XI ZR 355/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/informationspflicht-einer-kreditgebenden-bank-bei-bauherrenmodell_34.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/informationspflicht-einer-kreditgebenden-bank-bei-bauherrenmodell_34.html Beitragsbemessungsgrenzen 2004 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung 3.487,50 3.487,50 Pflegeversicherung 3.487,50 3.487,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.350 5.150 Geringfügigkeitsgrenze 400 (3) 400 (3) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung 41.850 41.850 Pflegeversicherung 41.850 41.850 Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.200 61.800 Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 46.350 46.350 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,5 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.4.1999 sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett. 3) b 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2004_35.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2004_35.html Betriebsvermögensfreibetrag: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fällt auch der Betriebsvermögensfreibetrag. Für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen wird bzw. durch Erbfall an den Erben übergeht, sieht das Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer führen. Durch das Hauhaltsbegleitgesetz wurde der Betriebsvermögensfreibetrag für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsvermoegensfreibetrag-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_36.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsvermoegensfreibetrag-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_36.html Betriebsveräußerung: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Änderungen bei Betriebsveräußerungen. Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen wird für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt. Der hierfür bis 2003 gewährte halbe durchschnittliche Steuersatz in Höhe von 50 % beträgt für Betriebsveräußerungen ab dem 1.1.2004 56 % und der Mindeststeuersatz 16 % anstelle von 19,9 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsveraeusserung-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_37.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsveraeusserung-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_37.html Erweiterung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des "Leistungsempfängers" bei Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen), sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen), sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Nicht zu den Bauleistungen im Sinne des Gesetzes zählen u. a. die Lieferung von Baumaterial, die zur Verfügungstellung von Baugeräten ohne Personalgestellung, reine Wartungsarbeiten, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen. Die Änderungen durch das HBeglG 2004 verpflichten Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen und solche von Subunternehmern beziehen. Das gilt auch dann, wenn sie (Bau-)Leistungen für den nicht unternehmerischen – also privaten – Bereich erhalten. Leistende Unternehmer (Subunternehmer) dürfen in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer) keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen darin zwingend auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen – wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG". Beispiel 1: Bauunternehmer B, der den Auftrag für die Errichtung eines Bürokomplexes erhalten hat, beauftragt den Heizungsunternehmer H mit der Installation von Heizungs- und Klimaanlage. Der Bauunternehmer B wird zum Steuerschuldner für die von H bezogenen Leistungen am Bau. Er muss die Umsatzsteuer aus den Rechnungen des H errechnen, anmelden und an das Finanzamt abführen. Der Subunternehmer H darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss keine an das Finanzamt abführen. Er muss jedoch auf die Steuerschuldnerschaft des B hinweisen. Würde H die Umsatzsteuer ausweisen, müsste er sie auch beim Finanzamt anmelden und abführen. Der Bauunternehmer wird sie jedoch nicht an H bezahlen. Eine Berichtigung der Rechnung ist unter weiteren Voraussetzungen möglich. Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt H die Heizungsanlage in seinem Privathaus und seiner vermieteten Immobilie erneuern. Auch in diesem Fall muss B die Umsatzsteuer anmelden und abführen. H erhält (nur) den Rechnungsnettobetrag ohne Umsatzsteuer. Die Regelung tritt nach der Gesetzesfassung zu Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das der Veröffentlichung der entsprechenden Ermächtigung durch den EU-Ministerrat im EU-Amtsblatt folgt. Diese Ermächtigung wurde vom EU-Ministerrat am 30.3.2004 erteilt und am 31.3.2004 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat somit zum 1.4.2004 in Kraft. Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium hat für den Fall, dass eine Genehmigung durch die EU bereits im März 2004 erfolgt, eine Übergangsregelung beschlossen, um etwaige Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Bei den steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Ausnahme: Zwangsversteigerungsverfahren) und bei Bauleistungen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt werden, soll es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers – also von der alten Regelung – ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/erweiterung-der-umsatzsteuerlichen-steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-bei-bauleistungen_38.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/erweiterung-der-umsatzsteuerlichen-steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-bei-bauleistungen_38.html Neue Entscheidung zur Arzthaftung In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht." Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 – VI ZR 34/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/neue-entscheidung-zur-arzthaftung_39.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/neue-entscheidung-zur-arzthaftung_39.html Befristung eines Probearbeitsvertrags Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. Eine Ausnahme gilt nach der Gründung eines Unternehmens. Hier ist in den ersten vier Jahren die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Auch hier gilt, dass nur bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr (ab 1.1.2007: das 58. Lebensjahr) vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Der Grundsatz der Schriftform gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrunde liegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung und muss nicht schriftlich im Vertrag verankert sein. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 23.6.2004 (7 AZR 636/03), dass diese Grundsätze auch für einen Probearbeitsvertrag gelten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/befristung-eines-probearbeitsvertrags_40.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/befristung-eines-probearbeitsvertrags_40.html Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung, nach dem die Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung gibt, wurde um Änderungen erweitert, die u. a. auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer betreffen. Dazu gehören: Berufsausbildungskosten: Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeweitete Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten durch Änderungen im Einkommensteuergesetz wurde neu geregelt. Demnach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Weitere Berufsausbildungskosten nach der ersten Ausbildung oder dem Erststudium können unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung finden. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Allein stehende Steuerpflichtige können durch die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Weitere Voraussetzungen waren, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Der Entlastungsbetrag steht nunmehr auch Alleinerziehenden zu, in deren Haushalt zusätzlich auch Kinder leben, die über 18 Jahre alt sind und für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt. Kapitalertragsteuer: Auf einen Anmeldungszeitraum für Kapitalertragsteuer wird verzichtet. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für solche Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen. Umsatzsteuer: Die in den neuen Ländern gültige Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, ist bis Ende 2006 verlängert worden. Anmerkung: Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab 1.1.2006 in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro angehoben worden. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009. Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort in Abzug bringen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/das-gesetz-zur-aenderung-der-abgabenordnung-und-anderer-gesetze_41.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/das-gesetz-zur-aenderung-der-abgabenordnung-und-anderer-gesetze_41.html Finanzverwaltung äußert sich zur Angabe von Leistungszeitpunkt und Rabatt- und Bonusvereinbarungen in der Rechnung Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.7.2004 die vom Gesetz neu vorgegebenen Parameter enthalten. So ist in der Rechnung u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder z. B. bei Anzahlungsrechnungen der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts – sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist – anzugeben. Weiterhin ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Rabatt), soweit sie nicht im Entgelt enthalten ist, anzugeben. Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung: Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall auch dann anzugeben, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z. B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in der Rechnung – also in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind – zu bezeichnen sind. Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann erforderlich ist, wenn er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben. Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts: Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Sofern die Entgeltminderungsvereinbarung in der Rechnung nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger vorliegen. In der Rechnung sind die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Diese müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Rabatt- oder Bonusvereinbarung: In der Rechnung ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Es reicht jedoch aus, wenn in der Rechnung auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Um den Erfordernissen zu genügen, kann auf die entsprechenden Vereinbarungen durch eine Anmerkung wie z. B. "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen", "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen" oder "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen" hingedeutet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Skonto: Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung bis ..." den Anforderungen. Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/finanzverwaltung-aeussert-sich-zur-angabe-von-leistungszeitpunkt-und-rabatt-und-bonusvereinbarungen-in-der-rechnung_42.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/finanzverwaltung-aeussert-sich-zur-angabe-von-leistungszeitpunkt-und-rabatt-und-bonusvereinbarungen-in-der-rechnung_42.html Bewirtungskosten als Betriebsausgaben Betrieblich oder geschäftlich: Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen. In einem rechtskräftigen Urteil v. 29.9.1999 stellte das Finanzgericht Düsseldorf fest, dass die Aufwendungen für eine innerbetriebliche Bewirtung von freien Mitarbeitern aus Anlass von Fortbildungsveranstaltungen, Anfängerseminaren und zur Vorbereitung von Messeveranstaltungen in voller Höhe – also zu 100 % – als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilt in einem Schreiben vom 19.5.2004 mit, dass das Urteil des Finanzgerichts nach einer auf Bundesebene getroffenen Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden ist. Aufzeichnung von Bewirtungskosten: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nach dem Wortlaut des Gesetzes einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete Belegsammlung, wiewohl sie auch im Allgemeinen zulässig sein mag, diesen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre ist der Pflicht zur getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen nur Genüge getan, wenn Bewirtungsaufwendungen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden. Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Ab 1.1.2004 konnten wie eingangs erwähnt nur noch 70 % der Aufwendungen für die geschäftlichen Bewirtungskosten Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Entsprechend reduzierte sich auch der Vorsteuerabzug. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage. Das Finanzgericht München hatte mit bereits seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Berechtigung zum 100 %tigem Vorsteuerabzug gesetzlich verankert. Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Anmerkung: Die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen müssem weiterhin angemessen sein und nachgewiesen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/bewirtungskosten-als-betriebsausgaben_43.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/bewirtungskosten-als-betriebsausgaben_43.html Auswirkungen der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf grundsätzlich der Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 7 AZR 198/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/auswirkungen-der-unterzeichnung-eines-befristeten-arbeitsvertrags-nach-arbeitsantritt_44.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/auswirkungen-der-unterzeichnung-eines-befristeten-arbeitsvertrags-nach-arbeitsantritt_44.html Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/fehlerhafter-umlageschluessel-in-der-betriebskostenabrechnung_45.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/fehlerhafter-umlageschluessel-in-der-betriebskostenabrechnung_45.html Beitragsbemessungsgrenzen 2005 Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 46.800 46.800 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 3.900 3.900 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.525 3.525 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.400 5.200 Geringfügigkeitsgrenze 400 (2) 400 (2) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 42.300 42.300 Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.800 62.400 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 / 1,95 (1) Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,5 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005 c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. 2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2005_46.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2005_46.html Ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt. Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind. Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa 2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/aerztliches-beschaeftigungsverbot-waehrend-der-schwangerschaft_47.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/aerztliches-beschaeftigungsverbot-waehrend-der-schwangerschaft_47.html Nachweis von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschuss-Ermittlern Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts – wie z. B. eines Pkw – zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird. Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist. Als Nachweis genügt die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Der Nachweis kann auch z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweisen. Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, wird die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/nachweis-von-gewillkuertem-betriebsvermoegen-bei-einnahmen-ueberschuss-ermittlern_48.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/nachweis-von-gewillkuertem-betriebsvermoegen-bei-einnahmen-ueberschuss-ermittlern_48.html Erklärung der Betriebsaufgabe kann nicht widerrufen werden Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind. Bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb fortzuführen. Ob er seinen Betrieb anlässlich der Verpachtung aufgeben und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob er das Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Solange er keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven erst mit der Veräußerung des Betriebs oder der Überführung der Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen zu versteuern hat. Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen war, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern seien. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/erklaerung-der-betriebsaufgabe-kann-nicht-widerrufen-werden_49.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/erklaerung-der-betriebsaufgabe-kann-nicht-widerrufen-werden_49.html Unverzügliche Meldung als arbeitssuchend bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten. Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht. Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/unverzuegliche-meldung-als-arbeitssuchend-bei-einem-befristeten-arbeitsverhaeltnis_50.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/unverzuegliche-meldung-als-arbeitssuchend-bei-einem-befristeten-arbeitsverhaeltnis_50.html Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung. (BAG-Urt. v. 12.1.2005 – 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/buergenhaftung-fuer-das-mindestentgelt-im-baugewerbe_51.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/buergenhaftung-fuer-das-mindestentgelt-im-baugewerbe_51.html Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt. In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/sachgruende-fuer-die-befristung-eines-arbeitsvertrags_52.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/sachgruende-fuer-die-befristung-eines-arbeitsvertrags_52.html Anspruch auf Behandlung von einem bestimmten (Chef-)Arzt Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen. Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/anspruch-auf-behandlung-von-einem-bestimmten-(chef-)arzt_53.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/anspruch-auf-behandlung-von-einem-bestimmten-(chef-)arzt_53.html Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel / Praxisgebühr Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität). Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro und mehr auszugehen. Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/aufzeichnung-von-bargeschaeften-im-einzelhandel-praxisgebuehr_54.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/aufzeichnung-von-bargeschaeften-im-einzelhandel-praxisgebuehr_54.html Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag bei den Einkünften und Bezügen des Kindes ist verfassungswidrig Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzbetrag verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11.1.2005 – 2 BvR 167/02. Der Hintergrund: Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes die im Einkommensteuergesetz geregelte Freigrenze nicht überschreiten. Danach wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag gilt ab 2004; für das Jahr 2002 und 2003 betrug der Grenzbetrag 7.188 Euro. Im Urteilsfall bezog eine Steuerpflichtige für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn befand sich in der Ausbildung. Die Familienkasse errechnete aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte, die die Freigrenze überschritten, und zahlte das Kindergeld aufgrund dieser Tatsache nicht mehr aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße blieb jedoch unberücksichtigt, dass der Sohn im Streitjahr Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Wären diese berücksichtigt worden, hätten sie dazu geführt, dass der schädliche Grenzbetrag nicht überschritten worden wäre und somit wieder ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte. Anmerkung: Der Beschluss des BVerfG erweitert nicht nur den Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld und Kinderfreibetrag; auch weitere Vergünstigungen sind an den Anspruch auf Kindergeld geknüpft, wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Ausbildungsfreibetrag. Der Beschluss des BVerfG kann in allen noch offenen Steuerbescheiden und künftigen Steuererklärungen angewandt werden, sobald die festgelegte Einkommensgrenze des Kindes durch Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen unterschritten wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/die-einbeziehung-von-sozialversicherungsbeitraegen-in-den-grenzbetrag-bei-den-einkuenften-und-bezuegen-des-kindes-ist-verfassungswidrig_55.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/die-einbeziehung-von-sozialversicherungsbeitraegen-in-den-grenzbetrag-bei-den-einkuenften-und-bezuegen-des-kindes-ist-verfassungswidrig_55.html Keine Befristung bei Dauerurlaubsvertretung Der sachliche Befristungsgrund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht, mit ihm seinen regulären Arbeitskräftebedarf gedeckt hat und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht von vornherein ein zeitlich begrenzter Bedarf für eine Vertretungskraft. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes. Ein solcher Sachgrund ist nach Auffassung der Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm für eine Befristung jedoch nicht gegeben, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur Urlaubsvertretung erfolgt, die sich aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von mehreren Arbeitnehmern ergibt. Im Urteilsfall waren es 15 Arbeitnehmer. Hier fehlt es an einem vorübergehenden Bedürfnis für die Beschäftigung, da der Beschäftigungsbedarf aus der Zusammenfassung der Erholungsurlaubszeiten zahlreicher Mitarbeiter über fast das ganze Jahr resultiert und derartige Urlaubszeiten Jahr für Jahr regelmäßig in gleicher Weise anfallen. Die Richter führten in ihrer Erklärung weiter aus, dass vielmehr erst mit der Beschäftigung der "Vertretung" eine Personalstärke erreicht war, wie sie zur Erledigung des betrieblichen Arbeitsanfalls erforderlich war. Es liegt demnach eine "Dauervertretung" vor, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/keine-befristung-bei-dauerurlaubsvertretung_56.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/keine-befristung-bei-dauerurlaubsvertretung_56.html Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug bei Warengutscheinen Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Die im Einkommensteuergesetz genannte Freigrenze von 44 Euro im Monat oder der Rabattfreibetrag von max. 1.080 Euro im Jahr sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug dar. Die Freigrenze von 44 Euro kann hier nicht angewendet werden; der Warengutschein wird als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn erfasst. Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z. B. 30 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 35 Euro), geht die Finanzverwaltung nicht von einem Sachbezug, sondern von Barlohn aus, bei dem die Freigrenze nicht anwendbar ist. Barlohn und kein Sachbezug wird ferner angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel) mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze übersteigende Betrag von 44 Euro vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss. Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, soll dies nicht beanstandet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/abgrenzung-zwischen-barlohn-und-sachbezug-bei-warengutscheinen_57.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/abgrenzung-zwischen-barlohn-und-sachbezug-bei-warengutscheinen_57.html Beitragsbemessungsgrenzen 2006 Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 47.250 47.250 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 3.937,50 3.937,50 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.562,50 3.562,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.400 5.250 Geringfügigkeitsgrenze 400 (2 + 3) 400 (2 + 3) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 42.750 42.750 Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.800 63.000 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 / 1,95 (1) Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,5 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005 c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. 2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. 3) Ab 1.7.2006 erhöht sich der pauschale Beitrgssatz zur Krankenversicherung auf 13 % (bis 30.6.2006 = 11 %) und zur Rentenversicherung auf 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2006_58.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2006_58.html Beitragsbemessungsgrenzen 1998 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.250 6.300 Pflegeversicherung 5.250 6.300 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.000 8.400 Geringfügigkeitsgrenze 520 620 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 63.000 75.600 Pflegeversicherung 63.000 75.600 Renten-, Arbeitslosenversicherung 84.000 100.800 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 20,3 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1998_59.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1998_59.html Verjährungsfrist von zu Unrecht bezahlten Rentenversicherungsbeiträgen auf vier Jahre reduziert Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen, inwieweit ein Mitglied sozialversicherungspflichtig oder nicht sozialversicherungspflichtig ist. Die Entscheidung ist für die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsanstalt bindend. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden. Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge konnten i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden. Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für zu Unrecht bezahlte Rentenversicherungsbeiträge jetzt auf vier Jahre reduziert. Künftig können nur noch Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist erstattet werden. Beiträge, die zu Unrecht bezahlt wurden, werden aufgrund gesetzlicher Fiktion zu Pflichtbeiträgen. Entsprechend hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/verjaehrungsfrist-von-zu-unrecht-bezahlten-rentenversicherungsbeitraegen-auf-vier-jahre-reduziert_60.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/verjaehrungsfrist-von-zu-unrecht-bezahlten-rentenversicherungsbeitraegen-auf-vier-jahre-reduziert_60.html Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 8.004 € (bis 31.12.2009 = 7.680 €) nicht übersteigen (geändert ab 1.1.2012*). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen. Beispiel: Die 20-jährige T., die während des ganzen Kalenderjahres 2004 studiert hat, erzielte aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Daneben erzielte T. Zinserträge in Höhe von 1.051 Euro. Ob der Grenzbetrag überschritten wurde, wird wie folgt geprüft: Bruttoarbeitslohn 9.000 Euro ./. Werbungskosten 1.200 Euro Einkünfte 7.800 Euro 7.800 Euro Zinseinnahmen 1.051 Euro ./. Werbungskosten- Pauschbetrag 51 Euro ./. Sparer-Freibetrag 1.000 Euro Einkünfte 0 Euro 0 Euro Sparer-Freibetrag 1.000 Euro ./. Kostenpauschale 180 Euro Bezüge 820 Euro 820 Euro Summe der Einkünfte und Bezüge 8.620 Euro ./. Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 1.800 Euro Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag 6.820 Euro Der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro ist in diesem Fall noch nicht überschritten. In Fällen, in denen der Anspruch auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt wurde, aber der Einkommensteuerbescheid für das gleiche Jahr noch nicht bestandskräftig ist, erfolgt die Umsetzung des oben genannten Beschlusses des BVerfG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Anmerkung: Die Entscheidung des BVerfG hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld bzw. die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf andere steuerrechtliche Vergünstigungen, z. B. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zumutbare Belastung, Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz und Erhöhung der unschädlichen Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage oder Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage. * Geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Ab 1.1.2012 verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beruecksichtigung-von-pflichtbeitraegen-des-kindes-zur-gesetzlichen-sozialversicherung_61.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beruecksichtigung-von-pflichtbeitraegen-des-kindes-zur-gesetzlichen-sozialversicherung_61.html Beitragsbemessungsgrenzen 1995 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 4.800 5.850 Pflegeversicherung 4.800 5.850 Renten-, Arbeitslosenversicherung 6.400 7.800 Geringfügigkeitsgrenze 470 580 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 57.600 70.200 Pflegeversicherung 57.600 70.200 Renten-, Arbeitslosenversicherung 76.800 93.600 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1,0 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 18,6 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1995_62.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-1995_62.html Verbesserung der Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnet das Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung rückwirkend ab 1.1.2006 für erwerbstätige Alleinerziehende und Elternpaare die Möglichkeit 2/3 der Kinderbetreuungskosten für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich abzusetzen. Dabei können Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden. Die Regelung gilt auch, wenn der Alleinerziehende oder ein Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist und der andere Elternteil erwerbstätig ist. Hier sind die Betreuungskosten bei den Sonderausgaben abziehbar. Eltern mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Damit wird typischerweise berücksichtigt, dass bei allen Eltern mit Kindern in dieser Altersgruppe Kinderbetreuungskosten (im Wesentlichen Kindergartenbeiträge) anfallen, unabhängig von Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern. Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. die Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht) und Ähnliches sind nicht begünstigt. Die Ausgaben müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Beispiel 1: Ein Ehepaar - der Ehemann ist vollzeitbeschäftigt, die Ehefrau Minijobberin - hat im Jahr 2006 Kinderbetreuungskosten für das achtjährige Kind in Höhe von 3.000 Euro getragen. Das Ehepaar kann 2/3 der Kosten, also 2.000 Euro, als Werbungskosten absetzen. Beispiel 2: Ein Elternpaar - der Mann ist erwerbstätig, Frau arbeitslos - zahlt für die Betreuung des vierjährigen Sohnes 3.000 und der zweijährigen Tochter ebenfalls 3.000 Euro im Jahr. Hier sind (nur) 2/3 der Kinderbetreuungskosten für den Sohn in Höhe von 2.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Beispiel 3: Ausgangssituation wie Beispiel 2, die Frau ist jedoch in Ausbildung. In diesem Fall können 2/3 von 6.000 Euro, d. h. 4.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich angesetzt werden. Dies wäre auch der Fall, wenn die Frau z. B. nachweisbar dauerhaft krank oder behindert wäre. Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Kinderbetreuungskosten übernommen und wurde eine anderweitige Aufteilung nicht vorgenommen, so wird der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern berücksichtigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/verbesserung-der-abzugsmoeglichkeiten-fuer-kinderbetreuungskosten_63.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/verbesserung-der-abzugsmoeglichkeiten-fuer-kinderbetreuungskosten_63.html Zurückbehaltungsrecht an der Mietkaution wegen möglicher Betriebskostennachforderungen Die Mietkaution sichert alle - auch noch nicht fällige - Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig. Ob von der Kaution auch ein Betrag für eine mögliche Betriebskostennachzahlung aus der noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode zurückbehalten werden darf, war bisher umstritten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Sicherung durch eine Mietkaution jedoch auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter auch zumutbar sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/zurueckbehaltungsrecht-an-der-mietkaution-wegen-moeglicher-betriebskostennachforderungen_64.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/zurueckbehaltungsrecht-an-der-mietkaution-wegen-moeglicher-betriebskostennachforderungen_64.html Abfindung für einen ausscheidenden BGB-Gesellschafter In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig ist. Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung. Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen in ihrer Entscheidung: "Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde." Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/abfindung-fuer-einen-ausscheidenden-bgb-gesellschafter_65.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/abfindung-fuer-einen-ausscheidenden-bgb-gesellschafter_65.html Betriebsbedingte Kündigung und freie Unternehmerentscheidung Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsbedingte-kuendigung-und-freie-unternehmerentscheidung_66.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsbedingte-kuendigung-und-freie-unternehmerentscheidung_66.html Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei angestelltem Gesellschafter mit Beteiligung von 50 % am Stammkapital kein Arbeitslohn Zum Arbeitslohn gehören grundsätzlich auch Beiträge, die ein Arbeitgeber für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an einen Dritten leistet. Die Zukunftssicherung fällt typischerweise in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers; finanziert sie der Arbeitgeber, wendet er Arbeitslohn zu. Etwas anderes gilt für die gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen ist. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben, keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Dagegen besitzt ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht die Macht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen - auch wenn er wie in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.12.2005 (VI R 16/03 n. v.) 50 % des Stammkapitals hält. Er ist als Arbeitnehmer anzusehen; die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben daher steuerfrei. Anmerkung: Die rechtlich bestehende Abhängigkeit kann im Einzelfall durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet. Ob eine Überlagerung rechtlich bestehender Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, ist anhand einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/sozialversicherungsbeitraege-des-arbeitgebers-bei-angestelltem-gesellschafter-mit-beteiligung-von-50-%-am-stammkapital-kein-arbeitslohn_67.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/sozialversicherungsbeitraege-des-arbeitgebers-bei-angestelltem-gesellschafter-mit-beteiligung-von-50-%-am-stammkapital-kein-arbeitslohn_67.html Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags (2) In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008 entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/verlaengerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags-(2)_68.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/verlaengerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags-(2)_68.html Mittelstandsentlastungsgesetz endgültig verabschiedet Am 7.7.2006 gab der Bundesrat grünes Licht für ein "Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft". Dadurch sollen Unternehmen von wachstumshemmender Überregulierung befreit werden. Insbesondere der Mittelstand sowie Existenzgründer profitieren von diesem Gesetz, das z. B. durch den Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten, durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die Vereinheitlichung von Schwellenwerten im Bilanz- und Steuerrecht sowie durch die Begrenzung der Verpflichtung von Betrieben zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten einige Erleichterungen verschafft. Das Gesetz enthält u. a. folgende Maßnahmen: Der Gesamtbetrag für Kleinbetragsrechnungen ist (aus umsatzsteuerlicher Sicht) von 100 Euro auf 150 Euro angehoben worden. Damit soll ab dem 1.1.2007 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass z. B. beim Betanken von Kleintransportern oder Pkw aufgrund der gestiegenen Kraftstoffpreise die ursprüngliche Kleinbetragsgrenze von 100 Euro häufig bereits bei einer Tankfüllung überschritten wird. Die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben, z. B. Name und Anschrift des Kunden, war unverhältnismäßig. Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht. Sie können zu der weniger aufwändigen Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Diese Regelung gilt für Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen. In der Statistik des produzierenden Gewerbes werden nur noch Unternehmen mit mindestens 50 (bisher 20) Beschäftigten erfasst. Die Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten wird auf Unternehmen reduziert, die mindestens zehn (bisher fünf) mit Personendatenverarbeitung betraute Mitarbeiter beschäftigen. Berufsgeheimnisträger wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater profitieren dadurch, dass sie externe Datenschutzbeauftragte bestellen können. Eine echte Erleichterung betrifft die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Danach kann der Arbeitgeber - abweichend von der bisherigen Regelung - den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnungen regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für den verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/mittelstandsentlastungsgesetz-endgueltig-verabschiedet_69.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/mittelstandsentlastungsgesetz-endgueltig-verabschiedet_69.html Bergmannsprämie - Steueränderungsgesetz 2007 Der Bundesrat hat am 7.7.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte sind dem Gesetz zufolge nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler findet die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro in Zukunft erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung. Anmerkung: Nach der Gesetzesbegründung sollen nur für die Frage, ob die 1-%-Regelung bei Betriebsfahrzeugen weiter angewendet werden darf (mind. 50 %ige betriebliche Nutzung), die Fahrten zwischen Wohung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden. Für zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 Euro) kommt ein Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz (sog. Reichensteuer) zum Tragen. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) führt der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag ein, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt wird. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in Zukunft sichergestellt werden. Der Sparerfreibetrag sinkt auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder sinkt ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres. Neuregelungen im Bergmannsprämiengesetz sollen zu einer zeitlich gestuften und ab 2008 endgültigen Abschaffung der Bergmannsprämie führen. Die Neuregelungen durch das Steuerentlastungsgesetz treten zum 1.1.2007 in Kraft. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/bergmannspraemie-steueraenderungsgesetz-2007_70.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/bergmannspraemie-steueraenderungsgesetz-2007_70.html Kundendatenliste als Geschäftsgeheimnis Um den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handelt es sich, wenn jemand als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens einen Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 27.4.2006, dass eine Liste mit Kundendaten unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt oder nicht. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses unbefugt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/kundendatenliste-als-geschaeftsgeheimnis_71.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/kundendatenliste-als-geschaeftsgeheimnis_71.html Beitragsbemessungsgrenzen 2007 Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 47.700 47.700 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 3.975 3.975 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.562,50 3.562,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.550 5.250 Geringfügigkeitsgrenze (2) (4) 400 (2) (4) 400 (2) (4) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 42.750 42.750 Renten-, Arbeitslosenversicherung 54.600 63.000 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 / 1,95 (3) Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4,2 2) Der Arbeitgeber trägt seit 1.4.1999 die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. 4) Ab dem 1.7.2006 erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur Rentenversicherung von 12 % auf 15 %. Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2007_72.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2007_72.html Erhebliche Verbesserungen bei der Basis-/Rürup-Rente Das Jahressteuergesetz 2007 sieht neben zahlreichen Änderungen auch Verbesserungen bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge vor. Von großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung zwischen dem Abzugsbetrag nach altem und nach neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019 steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden. Die bisherige Günstigerprüfung führte in manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente keinen weiteren Sonderausgabenabzug zuließ. Um dies zu verhindern, wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente das Abzugsvolumen nach altem Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird. Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten und gilt nicht z. B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungskassen. Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr 2007 voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt 12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung) i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht. Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005) Basisversorgung (64 % von 12.000 Euro): 7.680 Euro Sonstige Vorsorgeaufwendungen: (Höchstbetrag) 2.400 Euro Gesamt 10.080 Euro Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung) Vorsorgeaufwendungen gesamt 18.000 Euro Abzugsfähiger Höchstbetrag 5.069 Euro Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag (Neuregelung ab 1.1.2006) sonstige Vorsorgeaufwendungen 6.000 Euro Vorwegabzug 3.068 Euro verbleiben 2.932 Euro Höchstbetrag 1.334 Euro verbleiben 1.598 Euro höchstens anzusetzen 667 Euro Gesamt 5.069 Euro Abzugsvolumen 5.069 Euro Erhöhungsbetrag (64 % von 12.000 Euro) 7.680 Euro Gesamt 12.749 Euro Der Steuerpflichtige kann 2007 einen Sonderausgabenabzug i. H. v. 12.749 Euro geltend machen. Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar: Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorsehen. Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung). Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben. Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert. Nun können auch Banken, Fondsgesellschaften und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Pensionskassen und Pensionsfonds entsprechende Produkte anbieten. Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen sicherlich neben der besseren steuerlichen Förderung auch eine Steigerung der Rentabilität bringen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/erhebliche-verbesserungen-bei-der-basis-ruerup-rente_73.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/erhebliche-verbesserungen-bei-der-basis-ruerup-rente_73.html Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung mindern die Einkünfte des Kindes Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sind nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.11. und 14.12.2006 bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleichbehandlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu mindern. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt - bis 31.12.2011* - unter anderem davon ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Betrag von 8.004 € (bis 31.12.2009 = 7.680 €) nicht übersteigen. Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.1.2005 die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das Kind nicht selbstständig tätig, sind deshalb die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung von den Einkünften abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen. Beide nun vom BFH getroffenen Entscheidungen betreffen Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden und in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe haben, der maximal 50 % der krankheitsbedingten Aufwendungen abdeckt. Nach Auffassung des BFH kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung. Sie können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung eines Beamtenanwärters sind jedoch nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken. * Geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Ab 1.1.2012 verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/kindergeld-beitraege-zu-einer-freiwilligen-gesetzlichen-oder-einer-privaten-krankenversicherung-mindern-die-einkuenfte-des-kindes_74.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/kindergeld-beitraege-zu-einer-freiwilligen-gesetzlichen-oder-einer-privaten-krankenversicherung-mindern-die-einkuenfte-des-kindes_74.html Allgemeines zu Bewirtungsaufwendungen Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, über die vorsorglich noch einmal hingewiesen sei Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel, vor allem Tabakwaren, die im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden. Auch Nebenkosten, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, werden als Bewirtungskosten anerkannt. Die Bewirtung muss nicht im Vordergrund stehen. So kann z. B. ein Geschäftsfreund ins Theater eingeladen und anschließend bewirtet werden. Eine Bewirtung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn beim Besuch von Nachtlokalen mit verschiedenen Darbietungen zwar auch Speisen und/oder Getränke verzehrt werden, die Aufwendungen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke stehen. Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich betrieblicher Besprechungen sowie bei Produkt-/Warenverkostungen. Diese Aufwendungen sind zu 100 % steuerlich absetzbar. Privat veranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden. Das gilt ferner auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind. Nur in absoluten Ausnahmefällen sind auch im Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende Bewirtungsaufwendungen abziehbar, z. B. wenn ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden, die es nicht gewohnt sind, im Restaurant bewirtet und im Hotel untergebracht zu werden, die Bewirtung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds im eigenen Haus erfolgt oder eine Unterredung geheim gehalten werden soll. Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden. Die Bewirtungskosten sind ggf. in einen unangemessenen - nicht abzugsfähigen Teil - und einen angemessenen - nur zu 70 % absetzbaren Teil - aufzuteilen. Bei der Angemessenheitsprüfung ist vor allem der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns, dem Umfang und der Intensität der Geschäftsbeziehungen sowie der Bedeutung des Bewirtungsaufwands für den Geschäftserfolg Rechnung zu tragen. Auch eine kostspielige Bewirtung kann in Ausnahmefällen geschäftlich veranlasst und angemessen sein, z. B. wenn der Steuerpflichtige die geschäftlichen Verbindungen gegen starke Konkurrenz erhalten oder den Abschluss eines Großauftrags erreichen will. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den einzelnen Bewirtungsfall abzustellen, auch wenn derselbe Geschäftsfreund in einem Jahr mehrfach bewirtet wird. 50 bis 100 Euro pro Person und Bewirtungsfall werden normalerweise nicht beanstandet. Der Steuerpflichtige muss u. a. schriftliche Angaben zum Anlass - hier sind konkrete Angaben erforderlich, allgemeine Angaben wie "Arbeitsessen" oder "Kundenpflege" reichen nicht aus - und den Teilnehmern der Bewirtung machen und die detaillierte Gaststättenrechnung (mit laufender Registriernummer!) angeben. Der Beleg mit den schriftlichen Angaben muss zeitnah erstellt und zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Bewirtungskosten müssen auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/allgemeines-zu-bewirtungsaufwendungen_75.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/allgemeines-zu-bewirtungsaufwendungen_75.html Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am 1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/verlaengerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags_76.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/verlaengerung-eines-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrags_76.html Arbeitgeber haftet für betriebliche Altersvorsorge Nach dem Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Ferner steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Demnach hat er auch einzustehen, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12.6.2007 entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor. Die Richter verurteilten deshalb einen Arbeitgeber, der sich weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/arbeitgeber-haftet-fuer-betriebliche-altersvorsorge_77.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/arbeitgeber-haftet-fuer-betriebliche-altersvorsorge_77.html Gewinnschwelle für Bilanzierung durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz angehoben Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die steuerliche Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen. Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen seit dem 1.1.2007 gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht. Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes werden noch mehr Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einen Umsatz bis 500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/gewinnschwelle-fuer-bilanzierung-durch-das-zweite-mittelstandsentlastungsgesetz-angehoben_78.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/gewinnschwelle-fuer-bilanzierung-durch-das-zweite-mittelstandsentlastungsgesetz-angehoben_78.html Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als Werbungskosten Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für "Werbegeschenke" und für die "Bewirtung" von Personen zählen. Werbungskosten liegen dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/aufwendungen-fuer-bewirtung-und-werbegeschenke-eines-arbeitnehmers-als-werbungskosten_79.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/aufwendungen-fuer-bewirtung-und-werbegeschenke-eines-arbeitnehmers-als-werbungskosten_79.html Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit angeben zu können, stehen drei Instrumente zur Verfügung. Dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick verschaffen, welches dieser drei Instrument u. U. für die eigene Person sinnvoll sein kann. Betreuungsverfügung: Für jemanden, der z. B. durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig ist, wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. In der Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt die, für den Fall, dass eine eigene Betreuung erforderlich wird, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Durch eine solche Verfügung kann auf dieses Verfahren im Vorfeld Einfluss genommen werden. So kann hier z. B. Folgendes bestimmt werden: Wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht, wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll, was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte und in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt. Vorsorgevollmacht: In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Voraussetzung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Dieser muss also bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügen. Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen; sie bildet in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war. So ist es in Zweifelsfällen u. U. ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt. Grundsätzlich ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Form notarieller Beurkundung empfehlenswert und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht berät und vor einer fehlerhaften Abfassung schützt. Sie ist ohnehin dann unerlässlich, wenn die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll. Banken müssen zwar Vorsorgevollmachten akzeptieren; um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen. Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen oder ihn vor Gericht zu vertreten. Sofern auch eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) vorliegt, sollte in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist, da er ansonsten allein nach seinem Ermessen entscheiden kann. Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung äußern. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist auch an eine Patientenverfügung gebunden. Für alle drei Verfügungsvarianten gibt es vorformulierte Vordrucke, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss. Fachleute raten davon jedoch ab und halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung sowie eigene Formulierungen für erforderlich, um den eigenen Willen wirksam niederzulegen. Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise Notaren oder Rechtsanwälten ist sicherlich empfehlenswert. Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat. Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/betreuungsverfuegung-vorsorgevollmacht-patientenverfuegung_80.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/betreuungsverfuegung-vorsorgevollmacht-patientenverfuegung_80.html Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt. Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird. Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette, Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen. Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören. Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses Schutzzwecks nicht bestehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/uebernahme-von-verwarnungs-und-bussgeldern-durch-den-arbeitgeber_81.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/uebernahme-von-verwarnungs-und-bussgeldern-durch-den-arbeitgeber_81.html Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltung, Geschenke an Arbeitnehmer Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei. Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an. Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er die Pauschalierungsmöglichkeit, die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt wurde, nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings (nach derzeitigem Informationsstand) sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/weihnachtsfeier-betriebsveranstaltung-geschenke-an-arbeitnehmer_82.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/weihnachtsfeier-betriebsveranstaltung-geschenke-an-arbeitnehmer_82.html Befristung im Anschluss an eine Ausbildung Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/befristung-im-anschluss-an-eine-ausbildung_83.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/befristung-im-anschluss-an-eine-ausbildung_83.html Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf. Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt und sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten. Der BFH hat sich mit Beschluss vom 26.9.2007 festgelegt, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt. Es steht auch nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/zugriff-des-finanzamts-auf-datenverarbeitungsgestuetzte-buchfuehrung_84.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/zugriff-des-finanzamts-auf-datenverarbeitungsgestuetzte-buchfuehrung_84.html Veräußerung des Betriebs - auf den Tag kommt es an Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Urteil vom 28.11.2007 entschieden, dass der Freibetrag nur gewährt werden kann, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat. Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts maßgebend, sondern der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das Ende des Veranlagungszeitraums spielt demgegenüber keine Rolle. Für die Beurteilung, ob ein Veräußerer die besonderen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist nur der Veräußerungszeitpunkt maßgebend. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/veraeusserung-des-betriebs-auf-den-tag-kommt-es-an_85.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/veraeusserung-des-betriebs-auf-den-tag-kommt-es-an_85.html Rechtzeitige Zahlung bei Banküberweisung In der deutschen Rechtsprechung ist die Leistung bei Zahlung durch Überweisung dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut des Schuldners eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegt. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln hatten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob diese nationale Regelung in Einklang mit der EU-Verzugsrichtlinie steht. Die Richter des EuGH haben mit ihrem Urteil vom 3.4.2008 entschieden, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. Demnach reicht es für eine rechtzeitige Zahlung nicht mehr aus, dass der Schuldner seine Bank vor Fristablauf mit der Überweisung des geschuldeten Betrages beauftragt. Die Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass nun einige Gläubiger rückwirkend für die nicht verjährte Zeit Verzugszinsen verlangen können, weil viele Schuldner die neue Zahlungsweise nach der EU-Verzugsrichtlinie bei früheren Zahlungen noch nicht umgesetzt haben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/rechtzeitige-zahlung-bei-bankueberweisung_86.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/rechtzeitige-zahlung-bei-bankueberweisung_86.html Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: die stillen Reserven unterliegen nur zur Hälfte der Einkommensteuer Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008 zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Praxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven. Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums kann dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsraum-eines-ehegatten-im-gemeinsamen-einfamilienhaus-die-stillen-reserven-unterliegen-nur-zur-haelfte-der-einkommensteuer_87.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsraum-eines-ehegatten-im-gemeinsamen-einfamilienhaus-die-stillen-reserven-unterliegen-nur-zur-haelfte-der-einkommensteuer_87.html Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße ist i. d. R. steuerpflichtiger Arbeitslohn Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.7.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme einer Geldbuße durch den Arbeitgeber überlagert. Im entschiedenen Fall übernahm eine GmbH die Zahlung eines Bußgeldes und einer Geldauflage, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt wurde. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt. Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern. Der BFH weist in dem Urteil darauf hin, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/vom-arbeitgeber-uebernommene-geldbusse-ist-i-d-r-steuerpflichtiger-arbeitslohn_88.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/vom-arbeitgeber-uebernommene-geldbusse-ist-i-d-r-steuerpflichtiger-arbeitslohn_88.html Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Vermieter Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum 21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei. Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/einhaltung-der-abrechnungsfrist-fuer-betriebskosten-durch-den-vermieter_89.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/einhaltung-der-abrechnungsfrist-fuer-betriebskosten-durch-den-vermieter_89.html Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem Teilnehmerkreis Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung dar. In seiner Entscheidung vom 15.1.2009 zu diesem Thema führt der Bundesfinanzhof zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 € nicht überschreiten, liegt daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Grenze war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/keine-pauschal-besteuerte-betriebsveranstaltung-bei-geschlossenem-teilnehmerkreis_90.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/keine-pauschal-besteuerte-betriebsveranstaltung-bei-geschlossenem-teilnehmerkreis_90.html Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts Der Bundesgerichtshof hatte über die umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Der betreuende Elternteil kann in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Die Neuregelung verlangt allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist - unter weiteren Voraussetzungen - ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Der Gesetzgeber baut dabei auf die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen (z. B. Anspruch auf den Besuch einer Tagespflege) auf, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine entsprechende Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Die Höhe des Betreuungsunterhalts kann in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit begrenzt werden. Im Einzelfall kann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/zur-dauer-des-nachehelichen-betreuungsunterhalts_91.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/zur-dauer-des-nachehelichen-betreuungsunterhalts_91.html Neues Bilanzrecht verabschiedet Der Bundesrat hat am 3.4.2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Dadurch werden mittelständische Einzelkaufleute, die für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008 von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Diese Buchführungserleichterungen gelten jedoch weder für Personen- noch für Kapitalgesellschaften. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sind aber ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen. Als klein gelten künftig Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro) bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein zu gelten. Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro) bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden. Die Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/neues-bilanzrecht-verabschiedet_92.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/neues-bilanzrecht-verabschiedet_92.html Beiträge zur Instandhaltungsrücklage erst bei der Verausgabung abzugsfähig Mit seinem Beschluss vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung getroffen, die für viele Wohnungseigentümer enttäuschend sein dürfte. Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage an die zivilrechtlich rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft können demnach erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Instandhaltung oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Denn nur zu diesem Zeitpunkt steht fest, ob sie als Herstellungsaufwand oder als Erhaltungsaufwand abzugsfähig sind bzw. gar nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen, so die Begründung des BFH. Anmerkung: Bei der Veräußerung der Immobilie wirken sich die noch nicht verausgabten Beiträge, die erheblich sein können, kaufpreiserhöhend aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitraege-zur-instandhaltungsruecklage-erst-bei-der-verausgabung-abzugsfaehig_93.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitraege-zur-instandhaltungsruecklage-erst-bei-der-verausgabung-abzugsfaehig_93.html Das Bürgerentlastungsgesetz Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem ersten Gesetzentwurf - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge - weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind, vollständig abzusetzen. Die bestehende Regelung: Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € (Selbstständige) oder 1.500 € (Arbeitnehmer) steuerlich berücksichtigt werden. Die neue Regelung: Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 €, also auf 2.800 € bzw. 1.900 €. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken- und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen. Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen jedoch nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt. Zu dem Sachverhalt veröffentlichte das Bundesfinanzministerium zwei Beispiele, die zwar nicht ganz der Praxis entsprechen, die Neuregelungen aber dennoch verdeutlichen sollen. Beispiel: Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 €, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von (2.400 € ./. 240 € =) 2.160 €. Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 € gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 € getätigt. Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 € Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 € Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 € Summe 2.800 € Höchstens 2.800 € Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €) + Pflegepflichtvers. (200 €) 2.360 € Anzusetzen sind 2.800 € Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 € für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 €. 10 % fallen wieder auf Komfortleistungen. Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 €. Das heißt für ihn: Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 € Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 € Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 € Summe 4.400 € Höchstens 2.800 € Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 €) + Pflegepflichtvers. (200 €) 3.800 € Anzusetzen sind 3.800 € Neben den Regelungen zur Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber noch weitere Änderungen in das "Bürgerentlastungsgesetz" eingeflochten. So können volljährige Kinder ab 2010 8.004 € (vorher 7.680 €) verdienen, ohne dass die Eltern das Kindergeld verlieren. Die Auszahlung der neuen Leistung von 100 € für Schulbedarf von Kindern aus Haushalten, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, wird auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 ausgeweitet. Entlastung für Unternehmern: Ein wichtiger Punkt der steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die Veränderung der Zinsschranke. Ziel dieser Schranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Unternehmen zu verhindern. Die zur Schonung kleinerer Unternehmen eingeführte Freigrenze bei der Schranke wird von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht. Sie gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden. Die bei der Umsatzsteuer für kleinere Unternehmen mögliche Ist-Besteuerung wird bundesweit ausgeweitet. Das heißt, dass die Unternehmen die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - auf Antrag - erst an das Finanzamt entrichten müssen, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt worden ist. Die dafür maßgebliche Umsatzgrenze wird auf 500.000 € verdoppelt. Diese Maßnahme gilt bereits ab 1.7.2009; sie soll aber Ende 2011 wieder auslaufen. Durch eine sog. Sanierungsklausel sollen Unternehmen für zwei Jahre befristet (vom 1.1.2008 bis 31.12.2009) bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Dafür muss der Unternehmenserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25 %) in die zu übernehmende Firma. Für die Nutzung des Verlustvortrages muss aber nur eines der beiden Kriterien (Arbeitsplätze oder Betriebsvermögen) erfüllt sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/das-buergerentlastungsgesetz_94.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/das-buergerentlastungsgesetz_94.html Aufwendungen für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen Mit Urteil vom 30.4.2009 kam der Bundesfinanzhof zu dem Entschluss, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die sowohl betriebliche als auch gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 € je Arbeitnehmer betragen haben. Ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil muss Entlohnungscharakter haben, um als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen zu werden. Dem fehlt es u. a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z. Z. 110 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Eine Betriebsveranstaltung kann jedoch auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze von 110 € nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/aufwendungen-fuer-eine-veranstaltung-mit-gesellschaftlichen-und-betrieblichen-elementen_95.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/aufwendungen-fuer-eine-veranstaltung-mit-gesellschaftlichen-und-betrieblichen-elementen_95.html Betriebskostenabrechnung - Frischwasser und Schmutzwasserabrechnung in einer Summe In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 15.7.2009 entschiedenen Fall weist eine Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung von 184,65 € aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der Abrechnung auf 118,40 €. Eine Aufschlüsselung nach Frischwasser und Abwasser enthält die Abrechnung nicht. Dieses wurde vom Mieter beanstandet. Die Richter des BGH hatten nur zu entscheiden, ob die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in der Nebenkostenabrechnung getrennt erfolgen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen darf, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, so die Richter des BGH, ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Diese ist auch dann gewährleistet, wenn die - nach der Verkehrsanschauung ohnehin eng miteinander zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Angaben ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich zu überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde, sowie den Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von ihm zu tragende Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebskostenabrechnung-frischwasser-und-schmutzwasserabrechnung-in-einer-summe_96.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebskostenabrechnung-frischwasser-und-schmutzwasserabrechnung-in-einer-summe_96.html Steuerliche Beurteilung von Leistungen einer Praxis- bzw. Betriebsausfallversicherung Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht zu versteuern sind. Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar. Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.5.2009 entschieden, dass eine so genannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, zu dessen Lebensführungsbereich gehört. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist daher auch nicht steuerbar. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so ist der Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben möglich. Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, stellen betriebliche Risiken dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/steuerliche-beurteilung-von-leistungen-einer-praxis-bzw-betriebsausfallversicherung_97.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/steuerliche-beurteilung-von-leistungen-einer-praxis-bzw-betriebsausfallversicherung_97.html Betriebsübergang - Haftung des Betriebserwerbers Grundsätzlich schließen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. In einem Fall aus der Praxis wurde am 29.7.2005 über das Vermögen des Metzger B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31.10.2005 bzw. zum 30.11.2005. Am 1.9.2005 eröffnete Metzger H in den Räumlichkeiten von Metzgerei B eine Metzgerei mit Partyservice. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 29.7.2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Metzger H aus übergegangenem Recht zurück. Das Bundesarbeitsgericht gelangt mit Urteil vom 22.10.2009 zu dem Entschluss, dass hier ein Betriebsübergang vorlag und somit der Betrieberwerber in die Rechte und Pflichten der zum 1.9.2005 noch bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrat, also die Arbeitslosengeldzahlungen an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen muss. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsuebergang-haftung-des-betriebserwerbers_98.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/betriebsuebergang-haftung-des-betriebserwerbers_98.html Beitragsbemessungsgrenzen 2010 Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 49.950 49.950 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.162,50 4.162,50 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.750 3.750 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.650 5.500 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 45.000 45.000 Renten-, Arbeitslosenversicherung 55.800 66.000 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) 14,0 / 14,9 Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,95 / 2,2 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2,8 1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Die Beitragssätze für die Krankenversicherung betragen ab dem 1.7.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet 14 %. Die Versicherten haben 0,9 % allein zu tragenden. Daraus ergibt sich einen Beitragssatz von 14,9 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2010_99.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2010_99.html Freibetrag für Betriebsveräußerung wird nur einmal im Leben gewährt und gilt einkünfteübergreifend Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz nutzen. Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 € übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Dabei gilt zu beachten, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt wird, allerdings stets in voller Höhe. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert. Wurde der Freibetrag in der Vergangenheit (Ausnahme vor 1996) einmal gewährt, entfällt er für die Zukunft. Hier gilt es genau zu überlegen, ob und für welchen Betriebsteil oder Betrieb man diesen in Anspruch nimmt. Es kommt z. B. auch nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht, weil kein Antrag gestellt wurde, sondern das Finanzamt diesen von sich aus angesetzt hat. Entscheidend ist allein, dass er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Grundsatz, dass der Freibetrag nur einmal zum Tragen kommt, gilt auch einkünfteübergreifend. Wurde er also z. B. im Zusammenhang mit der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis verbraucht, kann er bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht mehr in Anspruch genommen werden. Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Betracht kommen, muss der Steuerpflichtige - wenn noch möglich - die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags gewährt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/freibetrag-fuer-betriebsveraeusserung-wird-nur-einmal-im-leben-gewaehrt-und-gilt-einkuenfteuebergreifend_100.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/freibetrag-fuer-betriebsveraeusserung-wird-nur-einmal-im-leben-gewaehrt-und-gilt-einkuenfteuebergreifend_100.html Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen. In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Bewerber - ein promovierter Diplom-Biologe - hatte sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde dieser gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arzt, dass bestimmte Anzeichen bei dem Bewerber auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/entschaedigung-wegen-diskriminierung-bei-der-stellenbesetzung-aufgrund-einer-vermuteten-behinderung_101.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/entschaedigung-wegen-diskriminierung-bei-der-stellenbesetzung-aufgrund-einer-vermuteten-behinderung_101.html Bedrohung und Beleidigung gegenüber Kollegen kann zur fristlosen Kündigung führen Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde. In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin zunächst ca. drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin warf die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: "Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt." Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Die Richter des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein halten diese Kündigung für zulässig. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Arbeitnehmerin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses (hier 7 1/2 Jahre Betriebszugehörigkeit) korrekt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/bedrohung-und-beleidigung-gegenueber-kollegen-kann-zur-fristlosen-kuendigung-fuehren_102.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/bedrohung-und-beleidigung-gegenueber-kollegen-kann-zur-fristlosen-kuendigung-fuehren_102.html Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 19.1.2010, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen ist. Die Richter führten aus, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, einer nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beruecksichtigung-von-beschaeftigungszeiten-vor-dem-25-lebensjahr_103.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beruecksichtigung-von-beschaeftigungszeiten-vor-dem-25-lebensjahr_103.html Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/einwendungen-des-mieters-gegen-betriebskostenabrechnungen_104.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/einwendungen-des-mieters-gegen-betriebskostenabrechnungen_104.html Verzögerte Vorlage von Buchführungsunterlagen kann strafbar sein Durch das sog. "Verzögerungsgeld", das vom Finanzamt unter weiteren Voraussetzungen festgelegt werden kann, sollen Steuerpflichtige zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zeitnah angehalten werden, insbesondere Anordnungen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z. B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen. Das Verzögerungsgeld kann im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt, seiner Pflicht zur Mitteilung nicht unverzüglich nachkommt, den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt, Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt, angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt, seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der Finanzbehörde verlagert hat. Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 €. Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite können folgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung sein: Dauer der Fristüberschreitung, Gründe der Pflichtverletzung, wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung, Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung, Unternehmensgröße, mangelnde Mitwirkung, wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzungen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/verzoegerte-vorlage-von-buchfuehrungsunterlagen-kann-strafbar-sein_105.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/verzoegerte-vorlage-von-buchfuehrungsunterlagen-kann-strafbar-sein_105.html Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein 1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung und Schadensersatz. Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen unter anderem "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/diskriminierung-eines-stellenbewerbers-wegen-seines-alters_106.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/diskriminierung-eines-stellenbewerbers-wegen-seines-alters_106.html Zusage von Bonuszahlungen durch konkludentes Verhalten Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden in ihrem Urteil vom 21.4.2010, dass die mehrfache Auszahlung eines Jahresboni an einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Äußerungen und schlüssigem Verhalten des Arbeitgebers einen Anspruch dem Grunde nach auch für die Zukunft begründen kann. Ein solcher Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Höhe der Bonuszahlungen wechselt. Denn typischerweise hängt die Höhe von Bonuszahlungen von unterschiedlichen Voraussetzungen, wie z. B. Betriebsergebnis oder persönlicher Leistung ab, und kann daher schwanken. Anmerkung: In der Praxis ist es von grundsätzlicher Bedeutung, eindeutige rechtssichere vertragliche Vereinbarungen zu treffen. So empfiehlt es sich u. U., jährliche Bonuszahlungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen bzw. bei der Auszahlung auf die Einmaligkeit der Zahlung ausdrücklich hinzuweisen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/zusage-von-bonuszahlungen-durch-konkludentes-verhalten_107.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/zusage-von-bonuszahlungen-durch-konkludentes-verhalten_107.html Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Kapitalleistungen einer betrieblichen Lebensversicherung Betriebliche Altersversorgungen erfreuen sich großer Beliebtheit, auch weil sie steuerlich vorteilhaft sein können. Kommt es jedoch zur Auszahlung, stellt sich die Frage, ob und wenn in welchem Umfang die Leistung aus der Versicherung auch der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Renten der "betrieblichen Altersversorgung" sind der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt seit dem 1.1.2004 auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden. In den entschiedenen Fällen hatte der jeweilige Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet. In beiden Fällen übernahmen die Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während aber im ersten Fall der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im zweiten Fall der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer. Das BVerfG kam im ersten Fall zu dem Entschluss, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist. Im zweiten Fall hat das BVerfG dagegen festgestellt, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit es auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend sehr intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/kranken-und-pflegeversicherungsbeitraege-aus-kapitalleistungen-einer-betrieblichen-lebensversicherung_108.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/kranken-und-pflegeversicherungsbeitraege-aus-kapitalleistungen-einer-betrieblichen-lebensversicherung_108.html Beitragsbemessungsgrenzen 2011 Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 49.500 49.500 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.125 4.125 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.712,50 3.712,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.800 5.500 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 44.550 44.550 Renten-, Arbeitslosenversicherung 57.600 66.000 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) 15,5 Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,95 / 2,2 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Die Arbeitnehmer haben 0,9 % allein zu tragen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2011_109.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2011_109.html Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Versorgungsordnung auszulegen, welche die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In einem Punkt ist bestimmt, dass "eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht". Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2010 hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte. Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Arbeitnehmer schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von rund 1.220 € monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente rund 1.485 € betragen. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente angerechnet. Der Arbeitnehmer war jedoch der Meinung, dass lediglich die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen wäre. Die Richter entschieden hier jedoch, dass die o. g. Versorgungsordnung den Arbeitgeber berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Arbeitnehmers anzurechnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/anrechnung-der-gesetzlichen-rente-auf-die-betriebsrente_110.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/anrechnung-der-gesetzlichen-rente-auf-die-betriebsrente_110.html Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeldgeschäften Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen. Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts. Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/aufbewahrung-digitaler-unterlagen-bei-bargeldgeschaeften_111.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/aufbewahrung-digitaler-unterlagen-bei-bargeldgeschaeften_111.html Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In allen drei Entscheidungen betont er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich. Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug: Das Urteil vom 9.12.2010 betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist. Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die Freigrenze von 110 €, ist von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z. B. Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/grundsatzurteile-zum-vorsteuerabzug_112.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/grundsatzurteile-zum-vorsteuerabzug_112.html Bundesgerichtshof lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise von dieser Regel abweichen darf. In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung von 1.895 € (versehentlich) einen Betrag von 2.640 € aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung von 532 € stellte. Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/bundesgerichtshof-lockert-abrechnungs-und-ausschlussfrist-bei-betriebskostenabrechnungen_113.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/bundesgerichtshof-lockert-abrechnungs-und-ausschlussfrist-bei-betriebskostenabrechnungen_113.html Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010, in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte: Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken, Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € erhalten, Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet. Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom 17.5.2011 mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis besteht (z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/abgrenzung-zwischen-bar-und-sachlohn-bei-gutscheinen-und-einkaufsberechtigungen_114.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/abgrenzung-zwischen-bar-und-sachlohn-bei-gutscheinen-und-einkaufsberechtigungen_114.html Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach der Scheidung Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, so lange und so weit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die gesetzliche Neuregelung verlangt zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Übergang setzt aber voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/verlaengerung-des-betreuungsunterhalts-nach-der-scheidung_115.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/verlaengerung-des-betreuungsunterhalts-nach-der-scheidung_115.html Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt. Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung" wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/gesetzgeber-will-kosten-fuer-erststudium-nicht-als-werbungskosten-zulassen_116.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/gesetzgeber-will-kosten-fuer-erststudium-nicht-als-werbungskosten-zulassen_116.html Beitragsbemessungsgrenzen 2012 Blank Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 50.850 50.850 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.237,50 4.237,50 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.825 3.825 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.800 5.600 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 45.900 45.900 Renten-, Arbeitslosenversicherung 57.600 67.200 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) 15,5 Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,95 / 2,2 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,6 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Die Arbeitnehmer haben 0,9 % allein zu tragen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2012_117.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2012_117.html Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften. In der Nacht vom 12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften. Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 € unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat. Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/haftung-bei-missbraeuchlicher-abhebung-von-bargeld-an-geldautomaten_118.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/haftung-bei-missbraeuchlicher-abhebung-von-bargeld-an-geldautomaten_118.html Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für Kinder als Sonderausgabe absetzbar Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, steuerlich besser berücksichtigt werden. Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt. Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/kranken-und-pflegeversicherungsbeitraege-auch-fuer-kinder-als-sonderausgabe-absetzbar_119.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/kranken-und-pflegeversicherungsbeitraege-auch-fuer-kinder-als-sonderausgabe-absetzbar_119.html Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Ablehnung der Bewerbung Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. In einem Fall aus der Praxis wurden Mitte 2008 drei Stellen an einer Justizvollzugsanstalt ausgeschrieben. Ein Bewerber wies in seiner Bewerbung auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hin. Am 2.9.2008 erhielt er eine mit dem 29.8.2008 datierte Absage. Mit seinem Schreiben (Posteingang war der 4.11.2008) meldete der Bewerber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts lehnten dies jedoch ab, da der Bewerber die Zweimonatsfrist nicht beachtet hatte. Denn mit Erhalt des Ablehnungsschreibens hatte er Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/frist-zur-geltendmachung-von-entschaedigungsanspruechen-bei-ablehnung-der-bewerbung_120.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/frist-zur-geltendmachung-von-entschaedigungsanspruechen-bei-ablehnung-der-bewerbung_120.html Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die Richtlinien der EU dahin gehend auszulegen, dass einem Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, kein Auskunftsanspruch darüber zusteht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen an den Bewerber ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/auskunftsanspruch-eines-abgelehnten-bewerbers_121.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/auskunftsanspruch-eines-abgelehnten-bewerbers_121.html Strenge Anforderung an die Nachweispflicht bei Bewirtungen in einer Gaststätte Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen von Kundenbewirtungen beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Ausdrücklich betont der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.4.2012 noch einmal, dass die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen. Außerdem verlangt das Gesetz zwingend die Beifügung der Rechnung über die Bewirtung. Das Beifügen der Rechnung ist daher materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/strenge-anforderung-an-die-nachweispflicht-bei-bewirtungen-in-einer-gaststaette_122.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/strenge-anforderung-an-die-nachweispflicht-bei-bewirtungen-in-einer-gaststaette_122.html Beitragsbemessungsgrenzen 2013 Blank Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 52.200 52.200 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.350 4.350 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.937,50 3.937,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.900 5.800 Geringfügigkeitsgrenze 450 450 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 47.250 47.250 Renten-, Arbeitslosenversicherung 58.800 69.600 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) 15,5 Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 2,05 / 2,3 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 18,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 1) Der allgemeine Satz beträgt 2,05 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,3 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 %. 2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Die Arbeitnehmer haben 0,9 % allein zu tragen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2013_123.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beitragsbemessungsgrenzen-2013_123.html Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 14.11.2012 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf. In dem vorliegenden Fall stritten sich der Mieter und der Vermieter über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die vom Vermieter durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer). Die Richter des BGH entschieden dazu, dass der Vermieter die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Der Vermieter hatte die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem er ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorlegte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/ansatz-von-sach-und-arbeitsleistungen-des-vermieters-in-der-betriebskostenabrechnung_124.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/ansatz-von-sach-und-arbeitsleistungen-des-vermieters-in-der-betriebskostenabrechnung_124.html Gesetzliche Unfallversicherung bei einer Betriebsfeier In vielen Unternehmen werden regelmäßig Betriebsausflüge unternommen oder Betriebsfeiern veranstaltet. Diese dienen i. d. R. dem Zweck, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft zu fördern und damit auch die Arbeitsfreude und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei solchen Veranstaltungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft klargestellt, dass ein Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Arbeit zählt. Sie stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder getragen werden, alle Mitarbeiter eingeladen sind und sie das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft fördern sollen. Ist dagegen nur eine ausgewählte Gruppe - z. B. die Einkaufsabteilung - eingeladen, handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung und die Teilnehmer sind somit nicht versichert. Anders liegt der Fall, wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine gemeinsame Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei Veranstaltungen einzelner Niederlassungen Versicherungsschutz. Eine Feier, die von den Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeit veranstaltet wird, steht jedoch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Doch wann genau ist eine solche Betriebsveranstaltung zu Ende? Eindeutig ist die Sachlage, wenn der Chef oder der Betriebsleiter das Ende der Feier ankündigt oder wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters bzw. vom Chef getragen wird. Anmerkung: Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von und zum Ort der Veranstaltung. Neben der Stammbelegschaft sind auch Zeitarbeitnehmer während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung des Entleihbetriebes versichert, wenn sie hierzu wie ihre fest angestellten Kollegen eingeladen sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/gesetzliche-unfallversicherung-bei-einer-betriebsfeier_125.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/gesetzliche-unfallversicherung-bei-einer-betriebsfeier_125.html Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung mit den Fragen zu befassen, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann. In dem entschiedenen Fall erbrachte ein Mieter neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete der Vermieter unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei er sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3.12.2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30.1.2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung in Höhe von ca. 1.100 €. Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat. Sie führten in ihrer Begründung aus, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Regelungen zu Betriebskosten den Vermieter nicht daran hindern, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten. Sie enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann. Da im vorliegenden Fall der Vermieter erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3.12.2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und seine Forderung daher nicht verjährt ist, durfte eine Nachberechnung erfolgen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/beginn-der-verjaehrungsfrist-fuer-eine-betriebskostennachforderung-des-vermieters_126.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/beginn-der-verjaehrungsfrist-fuer-eine-betriebskostennachforderung-des-vermieters_126.html Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Mit einer Gesetzesänderung wurden nunmehr die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU). Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer. Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor: Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata). Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten. Anmerkung: Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012. Grundsätzlich muss hier betont werden, dass die Entlastung wegen der hohen Detailanforderung für die E-Bilanz sowie seitens der Banken jedoch gering ausfällt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/b/erleichterungen-im-bilanzrecht-fuer-kleinstunternehmen-treten-in-kraft_127.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/b/erleichterungen-im-bilanzrecht-fuer-kleinstunternehmen-treten-in-kraft_127.html Steuerliche Änderungen bei Aufwendungen für PCs und Internetnutzung Private Nutzung betrieblicher PCs durch Arbeitnehmer: Durch das "Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999" wurde das Einkommensteuergesetz um eine Regelung ergänzt, nach der Arbeitnehmer in Zukunft die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (Internet/Handy) nicht versteuern müssen. Die Steuerfreiheit gilt bereits ab dem Kalenderjahr 2000. Sie kann von allen Arbeitnehmern - also auch GmbH-Geschäftsführern oder geringfügig Beschäftigten - in Anspruch genommen werden. Die Steuerfreiheit greift nur bei der Privatnutzung bestimmter betrieblicher Geräte des Arbeitgebers. Der Standort des Geräts spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob der PC am betrieblichen Arbeitsplatz, im Pkw während der Außendiensttätigkeit oder zu Hause im Büro, z. B. bei Telearbeitsplätzen, steht. Unter dem Begriff PC sind auch sog. Laptops oder Notebooks zu verstehen. Zu den Telekommunikationsgeräten zählen auch Handys oder Autotelefone. Kostenlose PC-Überlassung an Arbeitnehmer: Durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde - wenn auch etwas versteckt - das Einkommensteuergesetz zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geändert. Die Neuregelung versetzt den Arbeitgeber in die Lage, seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt einen PC samt Zubehör wie Scanner, Drucker etc. sowie den Internetzugang zu überlassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Ist dies der Fall, kann er den dadurch bedingten geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Der Arbeitnehmer wird von der anfallenden Lohnsteuer befreit. Zusätzlich entfallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung seiner Arbeitnehmer können pauschal mit 25 % besteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Barlohnumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Das Gesetz schreibt in beiden Fällen (Schenkung bzw. Zuschuss) keine zwingende berufliche Nutzung des Computers vor. Es kommt nicht darauf an, wer den PC nutzt. Dies können demnach z. B. auch Familienangehörige wie die Kinder sein. Anzumerken ist, dass diese Zuwendung nach derzeitiger Rechtslage der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gesetzgeber keine Nachbesserung vornimmt. Berufliche Nutzung eines privaten Computers: Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschließlich Zubehör konnten in der Vergangenheit steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt wurde. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, unterlagen die Aufwendungen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot und wurden somit nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes galt für Aufwendungen, die durch die Internetnutzung oder den Erwerb von Computerfachliteratur u. ä. entstanden. Die Finanzverwaltung will in Zukunft eine Aufteilung der Aufwendungen – für einen privat angeschafften Computer – in einen beruflichen und einen privat veranlassten Teil zulassen, auch wenn der PC nicht nur so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen einschließlich Zubehör kann daher steuerlich berücksichtigt werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Eine typisierende Regelung nach festgelegten %-Sätzen wird nicht mehr für notwendig erachtet. Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschließlich der Peripheriegeräte (Drucker, Scanner etc.) und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen inklusive der Aufwendungen für die Internetnutzung. Hinsichtlich der mit der Internetnutzung in Zusammenhang stehenden Telekommunikations-Aufwendungen richtet sich der Werbungskostenabzug nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2002. Demnach können seit 1.1.2002 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich vom Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt werden. Alternativ dazu kann aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen Drei-Monats-Zeitraums ein Durchschnittsbetrag gebildet und fortgeführt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/c/steuerliche-aenderungen-bei-aufwendungen-fuer-pcs-und-internetnutzung_1.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/c/steuerliche-aenderungen-bei-aufwendungen-fuer-pcs-und-internetnutzung_1.html Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten absetzbar Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot, das das Einkommensteuergesetz vorschreibt, fallen. Nach Auffassung des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel, sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls ist der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Weiterhin entschied der BFH, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinationsgeräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/c/aufwendungen-fuer-einen-privat-angeschafften-pc-der-sowohl-beruflich-als-auch-privat-genutzt-wird-anteilig-als-werbungskosten-absetzbar_2.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/c/aufwendungen-fuer-einen-privat-angeschafften-pc-der-sowohl-beruflich-als-auch-privat-genutzt-wird-anteilig-als-werbungskosten-absetzbar_2.html Anspruch auf Behandlung von einem bestimmten (Chef-)Arzt Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen. Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/c/anspruch-auf-behandlung-von-einem-bestimmten-(chef-)arzt_3.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/c/anspruch-auf-behandlung-von-einem-bestimmten-(chef-)arzt_3.html Grundsatzentscheidungen zu Domain-Namen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen zur Vergabe von Domain-Namen Stellung bezogen. Im ersten Urteil wurde klargestellt, dass die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC den Anspruchsteller im Allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt. (BGH-Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 251/99) Im zweiten Fall hatten die BGH-Richter darüber zu entscheiden, ob sog. Gattungs- bzw. Branchenbegriffe als Domain-Namen verwendet werden dürfen. Sie haben mit ihrem Urteil diese verbreitete Übung als rechtmäßig anerkannt. Als Begründung führten sie an, dass ein unlauterer Wettbewerb nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen dem Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhält es sich bei der Verwendung einer Branchenbezeichnung als Domain-Name jedoch nicht. Denn mit der Verwendung des Branchenbegriffs wird nur ein sich bietender Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Der BGH stellt jedoch klar, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie missbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier: ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. (BGH-Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/d/grundsatzentscheidungen-zu-domain-namen_1.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/d/grundsatzentscheidungen-zu-domain-namen_1.html Betriebliche Altersversorgung - Überversorgung beachten Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zusätzliche Vorsorge für das Alter. In der Praxis bieten sich vielfältige Möglichkeiten der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese können in Form von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich begünstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die Höhe der Versorgung eine Rolle. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 – S 2176 – 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt. Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 % der Bezüge des Pensionsberechtigten. Maßgebende Bezugsgrößen: Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Vereinfachungsregelung: Eine Überversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30 % der Stichtagsbezüge des Pensionsberechtigten nicht übersteigen. Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine Überversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An die Stelle der Lohn- oder Gehaltsansprüche treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als maßgebende Stichtagsbezüge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. führt in vollem Umfang zu einer Überversorgung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/d/betriebliche-altersversorgung-ueberversorgung-beachten_2.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/d/betriebliche-altersversorgung-ueberversorgung-beachten_2.html Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nach "Umwidmung" eines Darlehens Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Bei der "Umwidmung" eines Darlehens ist es nicht mehr unbedingt erforderlich, mit dem Erlös aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes ein bestehendes Darlehen zu tilgen und für den Erwerb der neuen Einkunftsquelle ein neues Darlehen aufzunehmen. Die für das ursprüngliche Darlehen anfallenden Zinsen können bei der neuen Einkunftsquelle (Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung für eine anzuerkennende "Umwidmung" eines Kredits ist, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt. Denn dann dient die Zurückbehaltung der Verbindlichkeit dem Erwerb eines zum Zwecke der Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/d/schuldzinsen-als-werbungskosten-bei-vermietung-und-verpachtung-nach-umwidmung-eines-darlehens_3.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/d/schuldzinsen-als-werbungskosten-bei-vermietung-und-verpachtung-nach-umwidmung-eines-darlehens_3.html Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei Mehrfamilienhäusern (sog. Großobjekte) Für die Praxis stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die Kinder krankenversicherungsrechtlich zu behandeln sind, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung und der andere Ehegatte privat versichert ist. Diese Konstellation kann z. B. bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen vorkommen, bei denen der Arbeitgeber-Ehegatte privat und der Arbeitnehmer-Ehegatte gesetzlich (pflicht-) versichert ist. Das Sozialgesetzbuch schreibt hierzu vor: "Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse (also privat versichert) ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist." Ist demnach nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er für die gemeinsamen Kinder keinen Leistungsanspruch, wenn sein privat versicherter Ehegatte im Jahr 2003 ein Gesamteinkommen von 3.450 Euro monatlich hat und dieses regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Das Bundessozialgericht bestätigte in zwei Urteilen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung auch dann, wenn nur auf das Gesamteinkommen und nicht auch auf die Zahl der Kinder abgestellt wird, bzw. wenn die miteinander noch verheirateten Eltern getrennt leben. (BSG-Urteile v. 25.1.2001, B 12 KR 8/00 R und B 12 KR 5/00 R) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com http://www.grprainer.com/Archiv/d/abgrenzung-der-privaten-vermoegensverwaltung-vom-gewerblichen-grundstueckshandel-bei-mehrfamilienhaeusern-(sog-grossobjekte)_4.html Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP) http://www.grprainer.com/Archiv/d/abgrenzung-der-privaten-vermoegensverwaltung-vom-gewerblichen-grundstueckshandel-bei-mehrfamilienhaeusern-(sog-grossobjekte)_4.html Darlehen zwischen Personengesellschaft und nahen Angehörigen Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben. In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 – IV R 58/99) Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 – IV A 6 – S 2144 – 52/01) In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www