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    <title>News - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Hamburg München</title>
    <link>http://www.grprainer.com</link>
    <description>News und RSS-Feed der Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP, einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät mit Standorten in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg und München.</description>
    <language>de-DE</language>
    <managingEditor>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</managingEditor>
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    <item>
      <title>Neuregelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern</title>
      <description>Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen
      Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt,
      wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge,
      die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
      geeignet sind, von mehr als 8.004 &#128; verfügen. Diese Einkünfte-
      und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012. 
      Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis
      zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer
      Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht
      bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon
      ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung
      abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf
      ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
      werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden
      Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. 
      Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar
      vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und
      wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt.
      Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in
      einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen)
      Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend
      in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich,
      wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden
      unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
      bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt. 
      Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von
      Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit
      ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch
      eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen
      Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit
      geringem Einkommen hiervon erfasst werden. 
      Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder
      kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder
      fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung
      ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend
      erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von
      behinderten Kindern werden nicht verändert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/neuregelung-beim-kindergeld-freibetrag-durch-den-wegfall-der-einkuenftegrenze-bei-volljaehrigen-kindern_2.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013</title>
      <description>Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen
      Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der
      Finanzverwaltung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin bleiben die
      Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für
      den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf
      eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der
      Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag,
      Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem
      Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des
      Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
      
      Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn
      1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss
      der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag
      für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012
      aufteilen.
      
      Beispiel: Jahresfreibetrag 2011: 12.000 &#128;, gültig ab
      1.7.2011 = 2.000 &#128; Monatsfreibetrag (1/6); Jahresfreibetrag 2012:
      12.000 &#128;, gültig ab 1.1.2012 = 1.000 &#128; Monatsfreibetrag
      (1/12)
      
      Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das
      Kalenderjahr 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend,
      kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung
      2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem
      Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum
      2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender
      amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
    
      Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über
        die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den
        Lohnsteuerabzug" oder
        
      Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab
        dem 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum
        2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
        
    
    
Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige
      Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber
      maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die
      Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des
      Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer
      diese Unterlagen dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim
      Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen
      Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen
      Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend.  Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/lohnsteuerabzug-im-kalenderjahr-2012-und-einfuehrung-des-verfahrens-der-elektronischen-lohnsteuerabzugsmerkmale-ab-2013_3.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen</title>
      <description>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass
      Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
      sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung
      oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
      mutwillig erscheint.
      
      Die Finanzverwaltung will das Urteil über den entschiedenen
      Einzelfall hinaus nicht anwenden und hat es mit einem sog. "Nichtanwendungserlass"
      belegt. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Für eine
      eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der
      Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der
      Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur
      Verfügung.
      
      Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der
      steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende
      Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können
      daher - nach Auffassung der Finanzverwaltung - grundsätzlich
      Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche
      Belastungen berücksichtigt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/finanzverwaltung-verweigert-die-beruecksichtigung-von-zivilprozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastungen_4.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten</title>
      <description>1. Arbeitnehmer: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen
      vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
      entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige
      Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann
      (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere
      regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die
      Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und
      einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für
      die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen
      einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
      
      Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
      aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der
      dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen
      Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer
      betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
    
      arbeitstäglich,
        
      je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
        
      mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen
        Arbeitszeit tätig werden soll.
        
    
    
  Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass eine andere
      betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige
      Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte
      vorliegt, muss das anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes
      der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
      
      2. Selbstständige: Das Finanzgericht Baden-Württemberg
      (FG) hat mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass auch ein Selbstständiger
      nur eine Betriebsstätte haben kann. Entsprechend ließ es die
      Aufwendungen für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten
      als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten zum steuerlichen
      Ansatz zu.
      
      In seiner Begründung führt es aus, dass der BFH bereits mit
      Urteil vom 9.6.2011 entschieden habe, dass Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstätte
      haben können. Das trifft nach Auffassung des FG auch auf selbstständig
      Tätige zu. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von
      Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten.
      
      Anmerkung: Das Finanzgericht ließ in seinem Urteil die
      Revision zu, die das Finanzamt zwischenzeitlich eingelegt hat. 
  
 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/regelmaessige-arbeitsstaette-bei-mehreren-taetigkeitsstaetten_5.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung</title>
      <description>Die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 normiert die
      gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen
      (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden
      Gewerbebetrieben eindeutiger. Insbesondere in den Fällen der
      Betriebsverpachtung kam es zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, wenn der
      Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgab. Dies wird
      durch die Neuregelung entbehrlich.
      
      In das Einkommensteuergesetz wird dafür eine gesetzliche Fiktion
      eingeführt, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder
      Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen
      Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fortgeführt
      gilt. Die Regelung stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden
      oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn
      zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht
      gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Ohne diese Regelung würden
      die aufgedeckten stillen Reserven bei zu spät erkannter oder erklärter
      Betriebsaufgabe unter Umständen bei eingetretener Festsetzungsverjährung
      nicht mehr besteuert werden können.
      
      Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur dann auf den vom
      Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung
      spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird
      sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf
      einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die
      Festsetzungsverjährung eingetreten ist.  Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/betriebsfortfuehrungsfiktion-bei-betriebsverpachtung-und-unterbrechung_6.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/betriebsfortfuehrungsfiktion-bei-betriebsverpachtung-und-unterbrechung_6.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Rechtzeitige Dokumentation unternehmerischer Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich</title>
      <description>Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude
      kann nur dann abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und
      dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch
      genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist
      für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine
      danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nach dem Urteil des
      Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 nicht mehr berücksichtigt werden.
      
      Im entschiedenen Fall errichtete ein unternehmerisch tätiger
      Steuerpflichtiger von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das
      er auch teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen
      Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007
      und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten
      geltend. Erst am 5.6.2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte
      Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug
      geltend.
      
      Der BFH bestätigte zunächst die Grundsätze, wonach die beim
      Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im
      Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch
      für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u. U. über
      mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Im entschiedenen Fall
      wurde die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen aber
      erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/rechtzeitige-dokumentation-unternehmerischer-nutzung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden-erforderlich_7.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Neue Auslandsreisekosten ab 2012</title>
      <description>Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die
      neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
      für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung
      kommen, mit. Diese können Sie im Internet unter "www.bundesfinanzministerium.de"
      und dort unter  "BMF-Schreiben" (Datum: 8.12.2011) herunterladen.
      
      Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind
      ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung
      anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen
      Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für
      den Betriebsausgabenabzug!
      
      Dieses Schreiben gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland
      und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/neue-auslandsreisekosten-ab-2012_8.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten</title>
      <description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung
      des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an
      Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die
      Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
      entschieden, die diese Haftung regeln.
      
      In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von
      seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung
      von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
      hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 &#128;
      pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet,
      Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich
      anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich
      nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 &#128; haften. In der Nacht vom
      12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in
      Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 &#128;, wobei die persönliche
      Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank
      belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im
      Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte
      den Kreditkartenvertrag.
        Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich
      der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften.
      Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht
      hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.
        Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an
      Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld
      abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass
      entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass
      ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen
      ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das
      setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen
      Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe
      einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch
      Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht,
      Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den
      Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu
      beweisen.
        Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in
      ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der
      bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag
      von 50 &#128; haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei
      schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann
      sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 &#128; unabhängig davon
      berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.
        Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
      der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro
      Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen
      Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein
      kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung
      dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/haftung-bei-missbraeuchlicher-abhebung-von-bargeld-an-geldautomaten_9.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/haftung-bei-missbraeuchlicher-abhebung-von-bargeld-an-geldautomaten_9.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Abo- und Kostenfallen im Internet - Gesetz gegen "Internetabzocke"</title>
      <description>Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer
      Onlineangebote. Internetleistungen werden als "gratis"
      angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit
      zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt,
      folgt das böse Erwachen. 
      Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich
      durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche
      unter Druck gesetzt fühlen.
      
      Das neue Gesetz gegen "Internetabzocke" soll hier Abhilfe
      schaffen. Ein Vertrag kommt künftig nur zustande, wenn der
      Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass
      er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung
      muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig
      bestellen" beschriftet sein oder - wenn dies wie bei einem Gebot bei
      eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell
      passt - mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen
      Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware
      oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich
      angezeigt werden.
      
      Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in
      die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden. Die
      Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei
      Jahren ein. Die neuen Vorschriften sind ab dem 13.6.2014 anzuwenden. Das
      o. g. Gesetz wird die europäische Buttonlösung jedoch vorab
      umsetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/abo-und-kostenfallen-im-internet-gesetz-gegen-internetabzocke_10.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/abo-und-kostenfallen-im-internet-gesetz-gegen-internetabzocke_10.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten</title>
      <description>In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde in einem
      Mehrfamilienhaus der Verbrauch von Wärme, Warm- und Kaltwasser über
      Verbrauchserfassungsgeräte erfasst. Im Mai 2009 teilte der Vermieter
      seinen Mietern mit, dass er im Rahmen eines Regelaustauschs die
      Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde.
      Der Mieter verweigerte den beabsichtigten Austausch der
      Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihm angemieteten
      Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.
      
      Der BGH kam hier zu dem Entschluss, dass der Mieter den Einbau der
      funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für
      die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus der Heizkostenverordnung.
      Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit
      Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener
      Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters
      für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch
      modernere Systeme. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/anspruch-des-vermieters-auf-einbau-von-funkbasierten-ablesegeraeten_11.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/anspruch-des-vermieters-auf-einbau-von-funkbasierten-ablesegeraeten_11.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Überschwemmung durch Regenwasserablauf kein Elementarschaden</title>
      <description>Bei Elementarschäden handelt es sich allgemein um Schäden, die
      durch das Wirken der Natur verursacht werden (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung
      usw.). Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg haben nun in ihrem
      Urteil vom 20.10.2011 klargestellt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung
      im Sinne der Elementarschadenversicherung handelt, wenn Regenwasser über
      eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort
      aus in angrenzende Räume läuft.
      
      Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung
      des Versicherungsortes voraus. Bei einer Überschwemmung handelt es
      sich um eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude
      liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Nach Auffassung der
      Versicherung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser
      direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das
      Kellergeschoss gelangt. 
      Überflutung von Grund und Boden ist anzunehmen, wenn sich erhebliche
      Wassermengen auf der Geländeoberfläche, also auf dem
      versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes
      ansammeln. Wasser, was von der Straße - etwa durch eine Kellertür
      - in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die
      Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht. Nicht ausreichend ist es nämlich
      nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude
      selbst ansammelt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/ueberschwemmung-durch-regenwasserablauf-kein-elementarschaden_12.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/ueberschwemmung-durch-regenwasserablauf-kein-elementarschaden_12.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Ausschluss eines anteiligen Weihnachtsgeldes</title>
      <description>In einem Fall aus der Praxis war streitig, ob einem durch Vergleich zum
      30.6.2010 ausgeschiedenen Arbeitnehmer für das Jahr 2010 ein
      anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. In den vergangenen Jahren
      erhielt er jeweils im November des laufenden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe
      eines Bruttomonatsgehaltes. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung
      zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes.
      
      Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass dem ausgeschiedenen
      Arbeitnehmer kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung für
      2010 zusteht. Die Richter führten in ihrer Begründung aus,
      dass aus einer fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung
      der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit nicht auf eine Leistung mit
      reinem Vergütungscharakter zu schließen sei.
      
      Ferner spricht der Zahlungszeitpunkt dafür, dass die Zahlung
      davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im
      November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten
      Arbeitsverhältnis befindet. Anstehende Mehraufwendungen des
      Arbeitnehmers sollen honoriert werden. Die Leistung zielt auch darauf ab,
      den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Der
      Anspruch entsteht als Vollanspruch damit erst im November des jeweiligen
      Jahres.
      
      Aus vorgenannten Gründen kann nicht von einer
      arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung ausgegangen werden, die
      zeitanteilig entstünde, aber erst am Ende des Jahres fällig würde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/ausschluss-eines-anteiligen-weihnachtsgeldes_13.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/ausschluss-eines-anteiligen-weihnachtsgeldes_13.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Rückzahlung erhaltener Weihnachtsgratifikation</title>
      <description>Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt
      der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des
      Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine Rückzahlungsklausel
      muss ausdrücklich in Form von Tarifverträgen,
      Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vereinbart werden. Rückzahlungsvorbehalte
      müssen sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb folgender Bereiche
      bewegen:
    
      Kleingratifikationen (100 &#128;) dürfen keiner Rückzahlung
        unterworfen sein.
        
      Bei Gratifikationen unter einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist
        bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
        
      Eine längere Bindungsfrist wird nur mit Zahlung einer höheren
        Gratifikation erreicht. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt
        oder mehr, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.3.
        des Folgejahres auf eine Kündigung verzichtet und erst zu dem dann
        folgenden Termin kündigen kann.
    
    
Kommt es trotzdem zu einer Kündigung innerhalb der Fristen, so ist
      die Gratifikation stets in voller Höhe zurückzuzahlen. Hier gilt
      zu beachten, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auch
      eine ansonsten geschützte Kleingratifikation zurückzuzahlen ist.
      
      Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei
      Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt
      von der Vertragsgestaltung ab. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/rueckzahlung-erhaltener-weihnachtsgratifikation_14.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/rueckzahlung-erhaltener-weihnachtsgratifikation_14.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Ärztliches Attest schon ab dem 1. Tag</title>
      <description>Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er spätestens
      nach 3 Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
      beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch schon
      früher verlangen. Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob
      der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.
      
      Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seinem Urteil vom
      14.9.2011 verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
      schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder
      einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom
      Gericht auf "billiges Ermessen" zu überprüfen.
      
      In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für
      den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine
      Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin
      aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches
      Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich
      ungerechtfertigt an.
      
      Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
      Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/aerztliches-attest-schon-ab-dem-1-tag_15.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Mehr Geld für Pflege</title>
      <description>Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten seit dem 1.1.2012
      mehr Leistungen. Das gilt für die Pflege im häuslichen Umfeld,
      im stationären Bereich und für Pflegevertretungen. 
      Die Pflegesätze steigen in der häuslichen Pflege in der 
    
      Pflegestufe I von 440 auf 450 &#128;, in der 
        
      Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 &#128; und in der 
        
      Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 &#128;. 
        
    
    
In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für
      Versicherte der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 &#128; und für Härtefälle
      von 1.825 auf 1.918 &#128;. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/mehr-geld-fuer-pflege_16.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/mehr-geld-fuer-pflege_16.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Fälligkeitstermine - Februar 2012</title>
      <description>Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
      Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2012 
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2012
Sozialversicherungsbeiträge: 27.2.2012
 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/faelligkeitstermine-februar-2012_17.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/faelligkeitstermine-februar-2012_17.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Basiszins / Verzugszins</title>
      <description>
        Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (&#167; 288 BGB) 
         
        Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte 
        
        Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
         
      



        Basiszinssatz nach &#167; 247 Abs. 1 BGB 
        maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
         
         
seit 01.01.2012 = 0,12 % 
01.07.2011 -31.12.2011 = 0,37 %


01.06.2009 - 30.06.2011 = 0,12 %



    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt
      werden!

 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/basiszins-verzugszins_18.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/basiszins-verzugszins_18.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Verbraucherpreisindex</title>
      <description>Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100)November = 111,1; Oktober = 111,1; September = 111,1; August = 111,0; Juli = 111,0; Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2

Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100)Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1       
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex




 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
      <link>http://www.grprainer.com/News/verbraucherpreisindex_19.html</link>
      <pubDate>Sun, 01 Feb 2012 18:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/News/verbraucherpreisindex_19.html</guid>
    </item>
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